Für die Bestimmung der "Leistung" bzw. der "installierten Leistung" bei Solaranlagen gemäß § 9 EEG 2021 (sowie dessen Vorgängerregelungen) kommt es auf die elektrische (Nenn-)Wirkleistung der Module im Sinne der Legaldefinition der installierten Leistung (§ 3 Nr. 31 EEG 2021) an, also auf die Leistung in Gleichspannung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb technisch erbringen kann. Auf die Wechselrichterleistung sowie auf die "Einspeiseleistung" kommt es hingegen nicht an.
Nähere Ausführungen dazu finden Sie im Hinweis 2013/13 der Clearingstelle.
Vorabinformation:
Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"
Die Voraussetzungen zum 15-Meter-Korridor gelten nur für Freiflächenanlagen, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wurden oder bei ausschreibungspflichtigen Anlagen, wenn der Gebotstermin in diesem Zeitraum lag (vgl. § 100 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023, § 100 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021).
Der sog. Solardeckel nimmt Bezug auf § 49 Abs. 5 EEG 2017 in der bis zum 8. August 2020 gültigen Fassung. In diesem war, vereinfacht gesagt, geregelt, dass für Solaranlagen kein Vergütungsanspruch nach dem EEG besteht, wenn das Gesamtausbauziel von 52 GW installierter Leistung von Solaranlagen deutschlandweit überschritten worden ist. Der anzulegende Wert für die EEG-Vergütung verringerte sich für diese Anlagen auf null.
Auch für sogenannte EEG-2012-Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 gilt die abgemilderte Sanktion (Verringerung des Vergütungsanspruch nur um 20% gemäß § 52 Absatz 3 Nummer 1 EEG 2017), wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind und vor dem 1. Januar 2017 kein Rechtsstreit zwischen dem Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag veraltet ist (siehe das Datum der letzten Prüfung in der rechten Spalte). Die Clearingstelle arbeitet derzeit an der Aktualisierung dieser Häufigen Rechtsfrage.
Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber haben gegenüber dem Netzbetreiber nachvollziehbar darzulegen, dass sie durch bestimmte Maßnahmen das Leistungsvermögen ihrer Anlage erhöht haben. Ein geeigneter Nachweis wird durch die vollständige Darlegung folgender Angaben erreicht:
Vorabinformation:
Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"
Ein Betriebsgelände im Sinne der Anlagenzusammenfassung des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG 2017/2021/2023 umfasst das räumlich zusammengehörende Gelände, auf dem Betriebsanlagen oder -mittel (technisch und baulich) zu demselben Betrieb gehören, d. h. demselben Betriebszweck dienen, der über den EE-Anlagenbetrieb hinausgeht. Gleichzeitig ist mit "Betrieb" nicht nur der Gewerbebetrieb noch das Unternehmen an sich gemeint, sondern lediglich das räumlich-funktionale Zusammenwirken zur Erreichung eines einheitlichen Betriebszwecks, wie beispielsweise der Produktion derselben Wirtschaftsgüter.
A. Änderung des EEG 2017 durch das Energiesammelgesetz
Das sog. Energiesammelgesetz (EnSaG) sieht unter anderem eine Verringerung der Förderung von bestimmten Solaranlagen vor.
Der Mieterstromzuschlag wurde durch das „Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ (sog. Mieterstromgesetz) vom 17. Juli 2017, das am 24. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, im EEG 2017 für Strom aus Solaranlagen eingeführt.
Registrieren Anlagenbetreiberinnen und -betreiber ihre Anlagen nicht in das Anlagen- oder Marktstammdatenregister, obwohl sie dazu verpflichtet sind, verringert sich der Zahlungsanspruch für den eingespeisten Strom.
Ja, bislang noch. Solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Registrierung von Solaranlagen (ausgenommen Freiflächenanlagen) in das Register nicht gegeben und die Solaranlagen in das PV-Meldeportal zu melden sind, gelten die in das PV-Meldeportal gemeldeten Solaranlagen im Sinne der Vorschriften zur Verringerung des Zahlungsanspruchs als bereits "registriert".
Sind beispielsweise Solaranlagen mit ihrer installierten Gesamtleistung bei der Bundesnetzagentur gemeldet und wird von der aus mehreren Solaranlagen zusammengefassten PV-Installation ein Solarmodul entfernt und dies nicht gemeldet, so verringert sich die Vergütung für den eingespeisten Strom aus den verbleibenden Solaranlagen nicht.
Ein Redundanz-BHKW wirkt sich in der Regel nicht auf die installierte Leistung einer Anlage aus. Daher wird die installierte Leistung einer Anlage durch den Zu- oder Abbau eines Redundanz-BHKW nicht verändert. Daher ist dies nach der Anlagenregisterverordnung keine Änderung der Anlage, die registrierungspflichtig wäre.
Ein Redundanz-BHKW ist im Sinne der Empfehlung 2017/37 der Clearingstelle und der dort gestellten Fragen ein nur für den Notbetrieb eingerichtetes BHKW. Ein Redundanz-BHKW wird damit während des Ausfalls des vorhandenen BHKW betrieben, um eine längere Ausfallzeit und einen zusätzlichen Fremdstrombedarf sowie Wärmebezug bzw. Ausfall von Wärmelieferungen zu vermeiden oder zu reduzieren. In der Regel läuft ein Redundanz-BHKW nicht parallel zum sogenannten "Haupt-"BHKW im Regelbetrieb.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen.
In einer Vielzahl von Anfragen wird die Frage gestellt, unter welchen Voraussetzungen sich der gesetzliche Zahlungsanspruch (anzulegende Wert) für den eingespeisten Strom nur um 20% verringert, wenn die Anlage nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet worden ist. Insbesondere wird gefragt, ab welchem Zeitpunkt bei fehlender Meldung der Anlage an die Bundesnetzagentur, aber rechtzeitiger Übermittlung der Daten für die Kalenderjahresabrechnung sich der anzulegende Wert um 20% verringert.
Ja. Wird zunächst eine PV-Installation in Betrieb genommen, die als solche nicht ausschreibungspflichtig ist (weil die Leistung 750 kW nicht übersteigt), und danach innerhalb der zeitlichen und räumlichen Grenzen von § 24 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 24 Abs. 2 EEG 2017/EEG 2021 eine weitere PV-Installation errichtet, so behält die zuerst in Betrieb genommene PV-Installation mit einer installierten Leistung bis 750 kW ihren gesetzlichen Förderanspruch.
Nur Speicher, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammende Energie aufnehmen und in elektrische Energie rückumwandeln (Ausschließlichkeitskriterium), gelten als EEG-Anlagen (s. Empfehlung 2016/12 der Clearingstelle, Leitsatz Nr. 1, Abschnitt 3.1.2).
Unter bestimmten Voraussetzungen ja.
Ein Speicher in einer mobilen Verbrauchseinrichtung – z. B. Elektroauto oder Pedelec – ist nur dann eine fiktive Anlage gemäß § 5 Nr. 1 Halbsatz 2 EEG 2014, wenn die zwischengespeicherte Energie aus dem Speicher auch in das Netz für die allgemeine Versorgung im Sinne des § 5 Nummer 26 EEG 2014 (rück-)eingespeist werden kann (»bidirektionales Laden«).
Für den Erhalt des sog. Emissionsminimierungsbonus des EEG 2009 für Biogasanlagen ist das Emissionsminimierungsgebot der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) aus 2002 zu erfüllen.
Durch die KWKG-Umlage (bis 2016 KWKG-Aufschlag) wird die Differenz ausgeglichen, die sich zwischen den bundesweit an die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber für den in Kraft-Wärme gekoppelten Kraftwerken erzeugten Strom gezahlten Vergütungen nach dem KWKG sowie den Erlösen ergibt, die die Übertragungsnetzbetreiber aus der Vermarktung des aufgenommenen Stromes an der Börse erzielen. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen begleichen diese Differenz jeweils anteilig, indem sie an die Übertragungsnetzbetreiber für jede an Letztverbraucherinnen und -verbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom die KWKG-Umlage entrichten; diese Kosten können sie auf die Verbraucher umlegen.
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Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"
Ein stationärer Speicher ist im Sinne des EEG in Betrieb genommen, wenn
- erstmals nach Abschluss des Vertriebsprozesses und
- nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft
- einschließlich ortsfester Inbetriebnahme und Installation mit dem erforderlichen Zubehör
Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas in den Speicher ein- und danach wieder ausgespeist worden ist.