Grundsätzlich gelten für die Installation die Fristen, die die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber in dem Vertrag zum Einbau der Messeinrichtung mit ihren Auftragnehmern vereinbart haben. Kommen Auftragnehmer (also z.B. der grundzuständige Messstellenbetreiber oder ein Dritter im Sinne von § 5 MsbG) dem vertraglich geregelten Einbau nicht fristgemäß nach, können die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber ggf. zivilrechtlich gegen den Auftragnehmer vorgehen.
Wird ein PV-Modul nach dem 31. Dezember 2008 versetzt, so lässt dies sowohl den Inbetriebnahmezeitpunkt als auch den Vergütungszeitraum unberührt.
Werden zu Solaranlagen, die dem Marktintegrationsmodell unterfallen (MIM-Anlagen) EEG-Anlagen hinzugebaut, die nicht dem Marktintegrationsmodell unterfallen (Nicht-MIM-Anlagen), ist die Regelung des § 33 Abs. 4 EEG 2012 zu beachten (vgl.
Ja.
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können zwischen dem vergüteten Eigenverbrauch und Volleinspeisung wechseln. Die Zeiträume des Eigenverbrauchs und der Wechselzeitpunkt sind dem Netzbetreiber jedoch vorher anzuzeigen. Zwischen Anlagen- und Netzbetreiber ist hierfür eine angemessene Frist festzulegen. Diese Frist muss gewährleisten, dass die Information über die Zeiträume des Eigenverbrauchs dem Übertragungsnetzbetreiber spätestens im Zeitpunkt der Vortagesprognose, d.h. zwei Tage vor dem Tag der Stromerzeugung vorliegt. Dies gilt vorbehaltlich anderweitiger Vorgaben der Bundesnetzagentur.
Für den Erhalt des sog. Emissionsminimierungsbonus des EEG 2009 für Biogasanlagen ist das Emissionsminimierungsgebot der TA Luft zu erfüllen.
Zur Konkretisierung des Emissionsminimierungsgebots für den EEG-Bonus hat die Bund/Länderarbeitsgruppe Immissionsschutz (LAI) am 5./6. September 2017 einen Beschluss gefasst. Dieser fordert ab 1. Juli 2018 für bestehende Biogasanlagen mit Verbrennungsmotor die Einhaltung eines Emissionswerts von 20 mg/m3 (bezogen auf 5% O2). Dieser Beschluss ändert den vorhergehenden LAI-Beschluss vom 17./18. September 2008, demzufolge ein Emissionswert von 40 mg/m3 einzuhalten war.
Grundstück im Sinne der EEG-Regelungen ist das Buchgrundstück im Sinne des Grundbuchrechts (§§ 873, 925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 5 Grundbuchordnung (GBO)). Im EEG ist der Grundstücksbegriff sowohl für den Vergütungsanspruch wie für den Netzanschluss als auch für die technischen Vorgaben zum Einspeisemanagement relevant.
Unter welchen Voraussetzungen sind Gebäude-PV-Anlagen zur Berechnung der Vergütung zusammenzufassen?
Für Solaranlagen, die in, an oder auf Gebäuden angebracht wurden (Gebäude-PV), stellt sich oft die Frage, ob diese mit anderen PV-Anlagen, die auf demselben Gebäude, auf demselben Flur- und/oder Grundstück oder auf anderen Gebäuden angebracht wurden, zur Berechnung der Vergütung gemeinsam als eine Anlage gelten. Wenn ja, wird der Strom aus der später in Betrieb genommenen Anlage - soweit eine Vergütungsschwelle überschritten wird - mit einem geringeren Vergütungssatz versehen als die zuerst in Betrieb genommene Anlage.
Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber haben gegenüber dem Netzbetreiber nachvollziehbar darzulegen, dass sie durch bestimmte Maßnahmen das Leistungsvermögen ihrer Anlage erhöht haben. Ein geeigneter Nachweis wird durch die vollständige Darlegung folgender Angaben erreicht:
Die konkret zu ermittelnde installierte Leistung einer Wasserkraftanlage ergibt sich aus der elektrischen Wirkleistung sowie dem Gesamtwirkungsgrad der Wasserkraftanlage und wird durch das leistungsbegrenzende Bauteil des Maschinensatzes beeinflusst. Die installierte Leistung einer Wasserkraftanlage ist nicht gleichzusetzen mit der Generatorenleistung. Darüber hinaus ist die installierte Leistung abzugrenzen von der Einspeiseleistung bzw. Bemessungsleistung einer Wasserkraftanlage.
Die Vergütung nach § 40 Absatz 2 EEG 2014 bzw. EEG 2017 kann geltend gemacht werden, sofern die Wasserkraftanlage
- vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurde
und
Nur in bestimmten, praktisch eher seltenen Fällen.
Die Erzeugung von Strom aus einer PV-Installation mit maximal 10 kWp muss messtechnisch nur dann erfasst werden, wenn sie mehr als 10 MWh pro Kalenderjahr erzeugen und der Eigenverbrauch mehr als 10 MWh betragen kann. Das ist nur dann der Fall, wenn aufgrund
Grundsätzlich ja.
Gemäß EEG können Betreiberinnen und Betreiber Strom aus mehreren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen. Dass der Strom aus den jeweiligen Anlagen aufgrund unterschiedlicher Inbetriebnahmedaten ggf. mit unterschiedlichen Vergütungssätzen zu vergüten ist, ist dabei unproblematisch, da nach den entsprechenden Regelungen des EEG der Messwert entsprechend der jeweiligen Anlagenleistung aufgeteilt werden darf. Siehe dazu Votum 2012/22 - Abrechnung zweier PV-Installationen über eine gemeinsame Messeinrichtung nach § 19 Abs. 2 EEG 2009.
Nein.
Grundsätzlich entfällt der Anspruch auf Vergütung bzw. Förderung, solange EEG-Anlagen nicht mit einer technischen Einrichtung ausgestattet sind.
Es kommt darauf an, welche EEG-Fassung für die jeweiligen Solarstromanlagen anzuwenden ist:
1. Vergüteter Eigenverbrauch gemäß EEG 2009 und EEG 2012 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung
Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Abrechnungsverpflichtung der Zahlungsansprüche von Anlagenbetreiberinnen und -betreibern grundsätzlich nicht davon abhängig machen, dass sie hierfür gesonderte (Abrechnungs-)Entgelte erheben oder in anderer Weise – beispielsweise durch die Verrechnung mit den Abschlägen – erhalten. Dies gilt jedenfalls nach dem Messstellenbetriebsgesetz für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme. Streitig ist jedoch und noch unklar, ob für andere Messeinrichtungen ein Entgelt erhoben werden kann und was unter "Abrechnungsentgelt" verstanden werden kann.
Das EEG steht dem Anschluss von PV-Kleinstanlagen über die Steckdose an das Hausnetz (sog. Plug&Play-Anlagen) nicht entgegen. Die Betreiberinnen und Betreiber von solchen Anlagen sind jedoch grundsätzlich verpflichtet, allgemeine Anforderungen einzuhalten, die das EEG an Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien stellt:
§ 9 Abs. 1 und 2 EEG 2017 regeln, welche technischen Anforderungen Solarstromanlagen (z.B. PV-Anlagen) erfüllen müssen. Dabei gelten mehrere PV-Module ggf. gemäß den Vorgaben des § 9 Abs. 3 EEG 2017 als eine Anlage, auch wenn gem. § 3 Nr. 1 EEG 2017 jedes Solarmodul eine eigene „Anlage“ im Sinne des EEG darstellt.
Ja. Andere Nachweise - z. B. Sachverständigengutachten - haben jedoch im Gegensatz zu Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen und -gutachtern nicht die Wirkung einer widerleglichen Vermutung. Einzelheiten hierzu können Sie im Votum 2010/18 der Clearingstelle EEG in Randnummer 77 nachlesen.
Es kommt darauf an, wann die Anlage in Betrieb genommen und wann die Maßnahme zur Modernisierung, zur Erhöhung der Leistung oder des Leistungsvermögens bzw. zur Ertüchtigung abgeschlossen wurde:
1. Inbetriebnahme vor dem 1. August 2004 (unter Geltung des EEG 2000)
a) Abschluss der Maßnahme vor dem 1. Januar 2009
Nein, dies ist nach derzeitiger Rechtslage nicht (mehr) möglich.
Mit Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) am 2. September 2016 haben sich die Regelungen zur Messung für EEG-Anlagen grundlegend geändert. Es gilt § 10a
Unter bestimmten Umständen ja.
Für alle Anlagen, die vor dem 1. April 2000 und damit vor dem Inkrafttreten des EEG 2000 in Betrieb genommen worden sind, setzt § 9 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000 als fiktives Inbetriebnahmejahr das Jahr 2000 fest. Diese Regelung gilt aufgrund der Übergangsbestimmungen in den nachfolgenden EEG-Fassungen fort. Weiter bestimmt § 9 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000 (i.V.m. § 100 Abs.
Nein, wenn Gegenstand der Abrechnung die Markt- bzw. Flexibilitätsprämie ist. Denn nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) des Bundesfinanzministeriums handelt es sich bei diesen Vergütungsformen um echte, steuerbare Zuschüsse, auf die keine Umsatzsteuer zu erheben ist (Abschnitt 2.5 Abs. 24 UStAE).