Können Volleinspeisungs- und Überschusseinspeisungsanlagen parallel auf einem Dach betrieben werden?
Ja.
Die Installation mehrerer Solaranlagen auf einem Dach, von denen eine oder mehrere den gesamten erzeugten Strom in das Netz für die allgemeine Versorgung einspeisen (Volleinspeisungsanlagen) und eine oder mehrere lediglich den nicht lokal verbrauchten Überschussstrom einspeisen (Überschusseinspeisungsanlagen), ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung dafür ist jedoch u.a. ein Messkonzept, das die jeweiligen abrechnungs- und bilanzierungsrelevanten Strommengen hinreichend genau erfassen kann.
Rechtslage nach Inkrafttreten des EEG 2023
Seit Inkrafttreten des EEG 2023 am 1. Januar 2023 führen Verstöße gegen Vorschriften des EEG und gegen die Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) zu Strafzahlungen gemäß § 52 EEG 2023. Die Vorschrift gilt gemäß § 100 Abs. 9 EEG 2023 auch für sog. Bestandsanlagen, d.h. Anlagen die vor dem 1.
Ja. Dem Grunde nach besteht für Strom, der in Plug-in-Solaranlagen erzeugt und in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird, ein Vergütungsanspruch nach dem EEG. Der Vergütungsanspruch besteht auch für Anlagen unter 600 W, für die das vereinfachte Anmeldeverfahren gilt.
Die Clearingstelle hat sich auch in ihrem Votum 2022/17-VIII - Vergütungsfähigkeit sog. Plug-in-Solaranlagen - Pflichtverstöße nach § 52 EEG 2017/2021 - zu der Vergütungsfähigkeit von PV-Kleinstanlagen geäußert (insbesondere Leitsatz 1).
Netzanschlussbegehren bei Nulleinspeisungsanlagen
Ein Netzanschlussbegehren ist für alle EEG-Anlagen, die mittelbar oder unmittelbar an das Netz für die allgemeine Versorgung angeschlossen werden, zu stellen. Dies gilt unabhängig von der installierten Leistung der Anlage oder von der Frage, ob die Anlage als sog. Nulleinspeisungsanlage realisiert werden soll.
Zum Netzanschlussbegehren lesen Sie bitte auch unsere Häufige Rechtsfrage „Was ist unter einem ‚Netzanschlussbegehren‘ im Sinne des EEG zu verstehen?“.
Solaranlagen sind gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. e) EEG 2023 förderfähig nach dem EEG, wenn die Fläche, auf der die Solaranlagen errichtet werden, den folgenden Anforderungen entspricht:
Solaranlagen, die auf Parkplatzflächen errichtet werden, sind nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d) EEG 2023 förderfähig.
Sog. Agri-PV-Anlagen sind gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) bis c) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a) bis c) EEG 2023 förderfähig, wenn diese auf einer der folgenden Flächen errichtet werden:
Für Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder an einer Lärmschutzwand angebracht sind und in einem Kalenderjahr den gesamten in der Anlage erzeugten Strom in das Netz einspeisen (Volleinspeisung), wurde mit dem Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor ein neuer Vergütungstatbestand geschaffen, sog. Volleinspeisevergütung (§ 100 Abs. 14 Satz 2
Nein.
In den allgemeinen Übergangsbestimmungen des § 100 Abs. 7 EEG 2021 gilt ausweislich des Wortlauts eine Erhöhung der Vergütung um 3 Cent pro Kilowattstunde für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt und einer Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2021 bis zum Ende der Vergütungsdauer der Anlage bzw. bei entsprechenden Anlagen mit unbefristeter Vergütungsdauer für 10 Jahre ab dem 1. Januar 2021.
Ja.
Mit Inkrafttreten des EEG 2023 am 01.01.2023 entfielen alle bisherigen Regelungen zur Eigenversorgung im Zusammenhang mit der EEG-Umlage (§§ 3 Nr. 19 sowie 59 bis 69 EEG 2023 weggefallen). Eigenversorgung bei Neu- und Bestandsanlagen ist ohne Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage weiterhin möglich.
Grundlage für die Abschaffung ist das Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor.
Nach dem EEG besteht nur dann ein Vergütungsanspruch, wenn der Netzbetreiber (vorab) darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Einspeisung erfolgt.
Das „Zurverfügungstellen“ von Strom bzw. die „Abnahme“ von Strom erfordert grundsätzlich neben der „bloßen“ Einspeisung auch die Kenntnis des Netzbetreibers, dass eine Einspeisung in sein Netz erfolgt. Anlagenbetreiberinnen und -betreiber haben deshalb dem Netzbetreiber den Zeitpunkt der erstmaligen Einspeisung (vorab) mitzuteilen. Nur so ist im Sinne des EEG-Ausgleichsmechanismus eine korrekte Bilanzierung der EEG-Strommengen sowie die umfassende Weitergabe des nach dem EEG vergüteten Stroms von den Verteilnetzbetreibern an die Übertragungsnetzbetreiber möglich.
Aus dem EEG ergeben sich Anforderungen an das Vorhalten von technischen Einrichtungen zur ferngesteuerten Regelung von Erzeugungsanlagen durch den Netzbetreiber. Von diesen Anforderungen sind die Vorgaben zu unterscheiden, die sich aus den §§ 13 ff. EnWG i.V.m. der Festlegung BK6-20-061 der Bundesnetzagentur (Redispatch 2.0) ergeben (siehe unten 1).
1. Vergütung
Der Zubau eines Speichers kann erfolgen, ohne dass der ursprüngliche Vergütungssatz berührt wird. Der in der EEG-Anlage erzeugte und direkt in das öffentliche Netz eingespeiste Strom wird weiterhin mit den „alten“ Vergütungssätzen vergütet.
Bestimmung der installierten Leistung bei Solaranlagen
Für die Bestimmung der „Leistung“ bzw. der „installierten Leistung“ bei Solaranlagen kommt es auf die elektrische (Nenn-)Wirkleistung der Module im Sinne der Legaldefinition der installierten Leistung (§ 3 Nr. 31 EEG 2023) an, also auf die (Modul-)Leistung in Gleichspannung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb technisch erbringen kann.
Bestimmung der Leistung bei Solaranlagen gemäß § 9 EEG 2023 (sowie dessen Vorgängerregelungen)
Vorabinformation:
Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"
Die Voraussetzungen zum 15-Meter-Korridor gelten nur für Freiflächenanlagen, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wurden oder bei ausschreibungspflichtigen Anlagen, wenn der Gebotstermin in diesem Zeitraum lag (vgl. § 100 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023, § 100 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021).
Der sog. Solardeckel nimmt Bezug auf § 49 Abs. 5 EEG 2017 in der bis zum 8. August 2020 gültigen Fassung. In diesem war, vereinfacht gesagt, geregelt, dass für Solaranlagen kein Vergütungsanspruch nach dem EEG besteht, wenn das Gesamtausbauziel von 52 GW installierter Leistung von Solaranlagen deutschlandweit überschritten worden ist. Der anzulegende Wert für die EEG-Vergütung verringerte sich für diese Anlagen auf null.
Auch für sogenannte EEG-2012-Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 gilt die abgemilderte Sanktion (Verringerung des Vergütungsanspruch nur um 20% gemäß § 52 Absatz 3 Nummer 1 EEG 2017), wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind und vor dem 1. Januar 2017 kein Rechtsstreit zwischen dem Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde.
EEG- und KWKG-Anlagen sind innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister (MaStR) zu registrieren (§ 5 Abs. 1, 5 Satz 1 MaStRV). Die Monatsfrist gilt auch bei anderen registrierungspflichtigen Ereignissen (z. B. einer Leistungserhöhung oder -verringerung der Stromerzeugungsanlage, vgl. § 7 Abs. 1 MaStRV ).
Rechtslage seit dem EEG 2023:
Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber haben gegenüber dem Netzbetreiber nachvollziehbar darzulegen, dass sie durch bestimmte Maßnahmen das Leistungsvermögen ihrer Anlage erhöht haben. Ein geeigneter Nachweis wird durch die vollständige Darlegung folgender Angaben erreicht:
Ein Betriebsgelände im Sinne der Anlagenzusammenfassung des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG 2017/2021/2023 umfasst das räumlich zusammengehörende Gelände, auf dem Betriebsanlagen oder -mittel (technisch und baulich) zu demselben Betrieb gehören, d. h. demselben Betriebszweck dienen, der über den EE-Anlagenbetrieb hinausgeht. Gleichzeitig ist mit "Betrieb" nicht nur der Gewerbebetrieb noch das Unternehmen an sich gemeint, sondern lediglich das räumlich-funktionale Zusammenwirken zur Erreichung eines einheitlichen Betriebszwecks, wie beispielsweise der Produktion derselben Wirtschaftsgüter.
A. Änderung des EEG 2017 durch das Energiesammelgesetz
Das sog. Energiesammelgesetz (EnSaG) sieht unter anderem eine Verringerung der Förderung von bestimmten Solaranlagen vor.
Der Mieterstromzuschlag wurde durch das „Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ (sog. Mieterstromgesetz) vom 17. Juli 2017, das am 24. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, im EEG 2017 für Strom aus Solaranlagen eingeführt.
Registrieren Anlagenbetreiberinnen und -betreiber ihre Anlagen nicht in das Anlagen- oder Marktstammdatenregister, obwohl sie dazu verpflichtet sind, verringert sich der Zahlungsanspruch für den eingespeisten Strom.