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Häufige Rechtsfragen

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Häufige Rechtsfrage Nr. 256

Zuordnungspflicht einer PV-Anlage

Anlagenbetreiberinnen bzw. Anlagenbetreiber müssen jede Anlage bei Inbetriebnahme einer der im Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehenen Veräußerungsformen - Marktprämie, Einspeisevergütung, Mieterstromzuschlag oder sonstige Direktvermarktung - zuordnen. 

§ 21b Absatz 1 Satz 1 EEG 2023

Sie müssen dem Netzbetreiber diese Veräußerungsform vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats mitteilen.

Häufige Rechtsfrage Nr. 254
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Gesetzesbezug: MsbG

Bezüglich der Kosten für den Messstellenbetrieb ist entscheidend, was für eine Messeinrichtung eingebaut wurde:  

Häufige Rechtsfrage Nr. 250
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Wann bekomme ich die monatliche Vergütung?

Ist dem Netzbetreiber die Ist-Einspeisung monatlich bekannt, d.h. bei Messung mittels eines RLM-Zählers oder Smart Meters, so ist nach vorläufiger und unverbindlicher Einschätzung der Clearingstelle keine Abschlagszahlung zu zahlen, sondern die monatliche EEG-Vergütung anhand der tatsächlichen Ist-Einspeisung. Abschlagszahlungen sind trotz dieser Zähler jedoch dann zu zahlen, wenn weitere Voraussetzungen nachgewiesen werden müssen (u.a. Einsatzstoffe). 

Häufige Rechtsfrage Nr. 248
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Was ist ein intelligentes Messsystem

Ein intelligentes Messsystem (iMSys) ist „eine über ein Smart-Meter-Gateway (SMGW) in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung“ (§ 2 Nr. 7 MsbG).

Häufige Rechtsfrage Nr. 246
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Für Bestandsanlagen, die ab August 2004 und bis Juli 2014 (d.h.

Häufige Rechtsfrage Nr. 244

Die Clearingstelle hat keine behördlichen Aufsichtsbefugnisse. Wir können also nicht einseitig Netzbetreiber zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen auffordern.

Wann und in welcher Höhe werden Abschlagszahlungen gezahlt?

Fälligkeit Abschlagszahlung Jahresvergütung

 

Abschlagszahlungen sind zum 15. Kalendertag für die Einspeisung im Vormonat in angemessenem Umfang zu leisten. 

Häufige Rechtsfrage Nr. 247
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Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. 

Zu der Frage, wo eine Anlage an das Netz des Netzbetreibers anzuschließen ist und wie der Verknüpfungspunkt mit dem Netz ermittelt wird, ist zunächst die Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Wie wird der Verknüpfungspunkt der Anlage mit dem Netz ermittelt und wer trägt die Kosten für den Netzanschluss?“ zu beachten. 

Häufige Rechtsfrage Nr. 243
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Sollten für eine Anlagen die Voraussetzungen sowohl für eine EEG- als auch eine KfW-Förderung vorliegen, ist § 80a EEG zu beachten:

„Investitionszuschüsse durch den Bund, das Land oder ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, dürfen neben einer Zahlung nach diesem Gesetz nur gewährt werden, soweit die kumulierten Zahlungen zuzüglich der Erlöse aus der Veräußerung der in der Anlage erzeugten Energie die Erzeugungskosten dieser Energie nicht überschreiten.“ 

Häufige Rechtsfrage Nr. 242
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Der Begriff „Hofstelle“ wird weder im EEG definiert noch ergibt sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ein eindeutiges Verständnis. Vielmehr orientiert sich die Auslegung am Baugesetzbuch (BauGB). Für die Auslegung und Anwendung dieses Begriffs ist demnach das Verständnis maßgeblich, welches in der Rechtsprechung zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e) BauGB entwickelt wurde.

Häufige Rechtsfrage Nr. 241

Gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) (für ausschreibungspflichtige Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 MW) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c) Doppelbuchst. cc) EEG 2023 (für Anlagen mit einer installierten Leistung bis 1 MW) - bzw.

Häufige Rechtsfrage Nr. 240
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Häufige Rechtsfrage Nr. 239

Für PV-Anlagen entlang von Schienenwegen und Autobahnen ist zwischen zwei Vergütungstatbeständen zu unterscheiden:

1.- Anlagen in einer Entfernung von 500 Metern im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

Häufige Rechtsfrage Nr. 238
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Gesetzesbezug: EEG 2023 § 3

Das Datum der Inbetriebnahme einer Anlage bestimmt grundsätzlich die für diese Anlage anzuwendende Fassung des EEG, aus der sich die Vergütungshöhe ergibt. Nähere Informationen zur Inbetriebnahme einer Solaranlage erhalten Sie in der Antwort auf unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 80, „Wann ist eine Solaranlage in Betrieb genommen?“. Eine Ausnahme besteht dann, wenn in den Übergangsvorschriften einer neueren EEG-Fassung etwas anderes bestimmt wird.

Häufige Rechtsfrage Nr. 237
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Ja.

Die Installation mehrerer Solaranlagen, von denen eine oder mehrere den gesamten erzeugten Strom in das Netz für die allgemeine Versorgung einspeisen (Volleinspeisungsanlagen) und eine oder mehrere lediglich den nicht lokal verbrauchten Überschussstrom einspeisen (Überschusseinspeisungsanlagen), ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung dafür ist jedoch u.a. ein Messkonzept, das die jeweiligen abrechnungs- und bilanzierungsrelevanten Strommengen hinreichend genau erfassen kann.

Häufige Rechtsfrage Nr. 236

Rechtslage seit Inkrafttreten des EEG 2023

Seit Inkrafttreten des EEG 2023 am 1. Januar 2023 führen Verstöße gegen Vorschriften des EEG und gegen die Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) zu Strafzahlungen gemäß § 52 EEG 2023.

Häufige Rechtsfrage Nr. 235

Jein. 

Dem Grunde nach besteht für Strom, der in Steckersolargeräten erzeugt und in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird, ein Vergütungsanspruch nach dem EEG. Der Vergütungsanspruch besteht auch für Anlagen unter 600 W, für die das vereinfachte Anmeldeverfahren gilt.

Die Clearingstelle hat sich auch in ihrem Votum 2022/17-VIII - Vergütungsfähigkeit sog. Plug-in-Solaranlagen - Pflichtverstöße nach § 52 EEG 2017/2021 -  zu der Vergütungsfähigkeit von Steckersolargeräten geäußert (insbesondere Leitsatz 1). 

Häufige Rechtsfrage Nr. 234
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Netzanschlussbegehren bei Nulleinspeisungsanlagen

Häufige Rechtsfrage Nr. 232
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Solaranlagen sind gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. e) EEG 2023 nach dem EEG förderfähig, wenn die Fläche, auf der die Solaranlagen errichtet werden, den folgenden Anforderungen entspricht:

Häufige Rechtsfrage Nr. 231
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Solaranlagen, die auf Parkplatzflächen errichtet werden, sind nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. d) EEG 2023 förderfähig.

Häufige Rechtsfrage Nr. 229
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Solaranlagen, die die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche zulassen, also sog. Agri-PV-Anlagen, sind gemäß § 37 Abs. 1 Nr.Buchst. a) bis c) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a) bis c) 

Häufige Rechtsfrage Nr. 228
Textfassung vom:
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Für Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder an einer Lärmschutzwand angebracht sind und in einem Kalenderjahr den gesamten in der Anlage erzeugten Strom in das Netz einspeisen (Volleinspeisung), wurde mit dem Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor ein neuer Vergütungstatbestand geschaffen, sog. Volleinspeisevergütung (§ 100 Abs. 14 Satz 2

Häufige Rechtsfrage Nr. 233
Textfassung vom:
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Freiflächenanlagen sind nur dann förderfähig nach dem EEG, wenn diese einen Vergütungstatbestand nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 EEG 2023 bzw. § 37 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 EEG 2023 erfüllen.

Häufige Rechtsfrage Nr. 226
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Nein.

In den allgemeinen Übergangsbestimmungen des § 100 Abs. 7 EEG 2021 gilt ausweislich des Wortlauts eine Erhöhung der Vergütung um 3 Cent pro Kilowattstunde für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt und einer Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2021 bis zum Ende der Vergütungsdauer der Anlage bzw. bei entsprechenden Anlagen mit unbefristeter Vergütungsdauer für 10 Jahre ab dem 1. Januar 2021.

Häufige Rechtsfrage Nr. 225
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Ja.

Mit Inkrafttreten des EEG 2023 am 01.01.2023 entfielen alle bisherigen Regelungen zur Eigenversorgung im Zusammenhang mit der  EEG-Umlage (§§ 3 Nr. 19 sowie 59 bis 69 EEG 2023 weggefallen). Eigenversorgung bei Neu- und Bestandsanlagen ist ohne Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage weiterhin möglich.

Häufige Rechtsfrage Nr. 224

Nach dem EEG besteht nur dann ein Vergütungsanspruch, wenn der Netzbetreiber (vorab) darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Einspeisung erfolgt.

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