Geringfügiger Anlagenbezugsstrom kann den sonstigen Stromverbräuchen eines Haushalts unter den Voraussetzungen des § 10c EEG 2023 zugerechnet werden.
Mit dem am 16. Mai 2024 in Kraft getretenen Solarpaket I wurde § 10c EEG 2023 neu geschaffen. Danach haben Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreibern einer Volleinspeiseanlage einen Anspruch auf Zurechnung der geringfügigen Stromverbräuche (wie z.B. Wechselrichterverbräuche) zu einer anderen Entnahmestelle (z.B. Haushaltsstrom).
Die geringfügigen Stromverbräuche können für Solaranlagen
Die in einer Abrechnung des Netzbetreibers angegebenen Kürzel, wie etwa „SgK52111----SZ“, beschreiben verschiedene Vergütungs- oder Sanktionstatbestände nach dem EEG.
Dies kann daran liegen, dass Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber keine Veräußerungsform ausgewählt haben.
Zuordnungspflicht
Anlagenbetreiberinnen bzw. Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der im Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehenen Veräußerungsformen zuordnen. Dabei kann zwischen folgenden Veräußerungsformen gewählt werden:
Sowohl für EEG-Anlagen als auch für KWKG-Anlagen ist zur Ermittlung der in § 55 Abs. 3
Bezüglich der Kosten für den Messstellenbetrieb ist entscheidend, was für eine Messeinrichtung eingebaut wurde:
Wann bekomme ich die monatliche Vergütung?
Ist dem Netzbetreiber die Ist-Einspeisung monatlich bekannt, d.h. bei Messung mittels eines RLM-Zählers oder Smart Meters, so ist nach vorläufiger und unverbindlicher Einschätzung der Clearingstelle keine Abschlagszahlung zu zahlen, sondern die monatliche EEG-Vergütung anhand der tatsächlichen Ist-Einspeisung. Abschlagszahlungen sind trotz dieser Zähler jedoch dann zu zahlen, wenn weitere Voraussetzungen nachgewiesen werden müssen (u.a. Einsatzstoffe).
Was ist ein intelligentes Messsystem
Ein intelligentes Messsystem (iMSys) ist „eine über ein Smart-Meter-Gateway (SMGW) in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung“ (§ 2 Nr. 7 MsbG).
Für Bestandsanlagen, die ab August 2004 und bis Juli 2014 (d.h.
Die Clearingstelle hat keine behördlichen Aufsichtsbefugnisse. Wir können also nicht einseitig Netzbetreiber zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen auffordern.
Wann und in welcher Höhe werden Abschlagszahlungen gezahlt?

Abschlagszahlungen sind zum 15. Kalendertag für die Einspeisung im Vormonat in angemessenem Umfang zu leisten.
Sollten für eine Anlagen die Voraussetzungen sowohl für eine EEG- als auch eine KfW-Förderung vorliegen, ist § 80a EEG 2023/2021/2017 zu beachten:
„Investitionszuschüsse durch den Bund, das Land oder ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, dürfen neben einer Zahlung nach diesem Gesetz nur gewährt werden, soweit die kumulierten Zahlungen zuzüglich der Erlöse aus der Veräußerung der in der Anlage erzeugten Energie die Erzeugungskosten dieser Energie nicht überschreiten.“
Gebäude, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, sind dann als Hofstelle anzusehen, wenn jedenfalls eines der Gebäude ein landwirtschaftliches Wohngebäude ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. 3. 2006 – 4 B 10.06, Rn. 3 ff.
Gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) (für ausschreibungspflichtige Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 MW) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c) Doppelbuchst. cc) EEG 2023 (für Anlagen mit einer installierten Leistung bis 1 MW) - bzw.
Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Zu der Frage, wo eine Anlage an das Netz des Netzbetreibers anzuschließen ist und wie der Verknüpfungspunkt mit dem Netz ermittelt wird, ist zunächst die Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Wie wird der Verknüpfungspunkt der Anlage mit dem Netz ermittelt und wer trägt die Kosten für den Netzanschluss?“ zu beachten.
Ist die Installation eines Steckersolargeräts trotz bestehender PV-Anlagen (bzw. umgekehrt) möglich?
Ja.
Für PV-Anlagen entlang von Schienenwegen und Autobahnen ist zwischen zwei Vergütungstatbeständen zu unterscheiden:
1.- Anlagen in einer Entfernung von 500 Metern im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
Das Datum der Inbetriebnahme einer Anlage bestimmt grundsätzlich die für diese Anlage anzuwendende Fassung des EEG, aus der sich die Vergütungshöhe ergibt. Nähere Informationen zur Inbetriebnahme einer Solaranlage erhalten Sie in der Antwort auf unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 80, „Wann ist eine Solaranlage in Betrieb genommen?“. Eine Ausnahme besteht dann, wenn in den Übergangsvorschriften einer neueren EEG-Fassung etwas anderes bestimmt wird.
Ja.
Die Installation mehrerer Solaranlagen, von denen eine oder mehrere den gesamten erzeugten Strom in das Netz für die allgemeine Versorgung einspeisen (Volleinspeisungsanlagen) und eine oder mehrere lediglich den nicht lokal verbrauchten Überschussstrom einspeisen (Überschusseinspeisungsanlagen), ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung dafür ist jedoch u.a. ein Messkonzept, das die jeweiligen abrechnungs- und bilanzierungsrelevanten Strommengen hinreichend genau erfassen kann.
Rechtslage seit Inkrafttreten des EEG 2023
Seit Inkrafttreten des EEG 2023 am 1. Januar 2023 führen Verstöße gegen Vorschriften des EEG und gegen die Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) zu Strafzahlungen gemäß § 52 EEG 2023.
Unter bestimmten Bedingungen ja.
Dem Grunde nach besteht für Strom, der in Steckersolargeräten erzeugt und in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird, ein Vergütungsanspruch nach dem EEG. Dies hat die Clearingstelle auch in ihrem Votum 2022/17-VIII - Vergütungsfähigkeit sog. Plug-in-Solaranlagen - Pflichtverstöße nach § 52 EEG 2017/2021 - festgestellt (insbesondere Leitsatz 1).
Netzanschlussbegehren bei Nulleinspeisungsanlagen
Solaranlagen sind gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. e) EEG 2023 nach dem EEG förderfähig, wenn die Fläche, auf der die Solaranlagen errichtet werden, den folgenden Anforderungen entspricht:
Solaranlagen, die auf Parkplatzflächen errichtet werden, sind nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. d) EEG 2023 förderfähig.
Solaranlagen, die die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche zulassen, also sog. Agri-PV-Anlagen, sind gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) bis c) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a) bis c)
Für Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder an einer Lärmschutzwand angebracht sind und in einem Kalenderjahr den gesamten in der Anlage erzeugten Strom in das Netz einspeisen (Volleinspeisung), wurde mit dem Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor ein neuer Vergütungstatbestand geschaffen, sog. Volleinspeisevergütung (§ 100 Abs. 14 Satz 2
Freiflächenanlagen sind nur dann förderfähig nach dem EEG, wenn diese einen Vergütungstatbestand nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 EEG 2023 bzw. § 37 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 EEG 2023 erfüllen.