Für die Bestimmung der "Leistung" bzw. der "installierten Leistung" bei Solaranlagen gemäß § 9 EEG 2021 (sowie dessen Vorgängerregelungen) kommt es auf die elektrische (Nenn-)Wirkleistung der Module im Sinne der Legaldefinition der installierten Leistung (§ 3 Nr. 31 EEG 2021) an, also auf die Leistung in Gleichspannung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb technisch erbringen kann.
Der Bundesverband Solarwirtschaft hat zur Bundestagswahl 2021 Empfehlungen für ein 100-Tage-Solar-Beschleunigungsgesetz erarbeitet.
Grundsätzlich entfällt der Anspruch auf Vergütung bzw. Förderung, solange EEG-Anlagen nicht mit einer technischen Einrichtung ausgestattet sind.
§ 9 Abs. 1, 1a und 2 EEG 2021 regeln, welche technischen Anforderungen EEG- und KWKG-Anlagen (z.B. PV-Anlagen) erfüllen müssen. Dabei gelten mehrere PV-Module ggf.