Der Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets setzt die europäischen Vorgaben des Binnenmarktpakets in nationales Recht um.
Insbesondere werden Regelungen zu Verteilernetzentwicklungsplänen, Vorgaben zum Marktdesign und zur Regulierung der Gas- und Wasserstoff-Infrastrukturen, zum Netzanschlussvorrang für Biomethanerzeugungsanlagen und der Untersagung langfristiger fossiler Gaslieferverträge ohne CCS/CCU ab Ende 2049 in das EnWG aufgenommen.
-- Lesen Sie zu der Frage, wann Strom aus einem Speicher generell vergütungsfähig nach dem EEG ist, die Häufige Rechtsfrage „Was ist beim Zubau eines Speichers zu einer bestehenden EEG-Anlage zu beachten?“ unter „Vergütung“.
-- Dieser Beitrag betrifft die Konstellation, dass im Batteriespeicher ausschließlich Strom aus einer Biogasanlage i.S.d. EEG eingespeichert wird. Lesen Sie zu der Frage, wann Strom aus einem Speicher generell vergütungsfähig nach dem EEG ist bzw. zur Beladung eines Speichers mit EE- und nicht EE-Strom unsere Häufige Rechtsfrage „Was ist beim Zubau eines Speichers zu einer bestehenden EEG-Anlage zu beachten?“ --
Leitsätze:
- Das Diskriminierungsverbot nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG erfordert, vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist.
- Es liegt im Entscheidungsspielraum des Verteilernetzbetreibers, für netzgekoppelte Batteriespeicher einen nach dem Leistungspreismodell berechneten Baukostenzuschuss zu erheben.
Das 50. Fachgespräch der Clearingstelle zum Thema „Flexibilisierung des Strommarktsystems – Speicher und EE-/KWK-Anlagen“ fand am 6. November 2025 im Festsaal der Berliner Stadtmission, Lehrter Straße 68, 10557 Berlin und parallel dazu als Liveübertragung online statt.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Ergebnisse der Innovationsausschreibung vom 8. Oktober 2025 veröffentlicht. Gebotstermin war der 1. September 2025. Die Bekanntmachung erfolgte am 8. Oktober 2025, so dass die Bekanntgabe am 15. Oktober 2025 als erfolgt gilt.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob der Anlagenbetreiber gegen die Netzbetreiberin einen Anspruch auf EEG-Vergütung für den in seinen Solaranlagen erzeugten und in das Netz der Netzbetreiberin eingespeisten Strom hat. Klärungsbedürftig war der Zeitraum zwischen der Inbetriebnahme der Solaranlagen und dem Einbau eines Zweirichtungs-Übergabezählers durch den Messstellenbetreiber. In diesem Zeitraum hatte der Anlagenbetreiber den Strom durch eine nicht geeichte kundeneigene Messeinrichtung gemessenen (im Ergebnis teilweise bejaht).
Auf Ersuchen des Landgerichts Regensburg hat die Clearingstelle eine Stellungnahme u.a. zu den Fragen abgegeben, ob die streitgegenständlichen Anlagen im maßgeblichen Zeitraum über technische Einrichtungen zur Fernsteuerung im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 verfügten (im Ergebnis bejaht) und ob ein etwaiger Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 dem Vergütungsanspruch auf Grund fehlender technischer Einrichtungen und damit fehlender marktprämienspezifischer Anspruchsvoraussetzungen entgegensteht bzw.
Am 24. September 2025 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Ergebnisse der dritten Ausschreibungsrunde 2025 für die Förderung von Windenergieanlagen an Land veröffentlicht. Gebotstermin war der 1. August 2025. Die Bekanntmachung erfolgte am 24. September 2025 und gilt am 1. Oktober 2025 als bekanntgegeben.
Die Europäische Kommission hat am Donnerstag, den 18. September 2025 grünes Licht für eine umfassende Änderung der deutschen Förderregelung für Strom aus Biomasse und Biogas gegeben. Das Fördervolumen wird um 7,9 Milliarden Euro aufgestockt, das Ausschreibungsvolumen erhöht und eine spezielle Quote für Wärmenetz-gebundene Biomasseanlagen eingeführt.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Windenergieanlage, die an das Netz der Beklagten angeschlossen ist. Der technische Defekt eines Betriebsmittels der Beklagten veranlasste diese, die Anlage der Klägerin vorübergehend an ein anderes Umspannwerk umzuschalten. Die Beklagte forderte die Klägerin auf, die installierte Einspeiseleistung am vorübergehenden Anschlusspunkt auf 30 % zu reduzieren. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Entschädigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 in Anspruch.
Mit der Ergänzung in § 3 Absatz 2 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) soll die Aufstellung von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 0,8 kW zur Eigenversorgung in Kleingartenanlagen ermöglicht werden, ohne dass dies die Beurteilung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BKleingG, ob es sich um eine Kleingartenlaube oder ein Wochenendhaus handelt, beeinflusst. Ziel ist es, die Bewirtschaftung von Kleingärten zu unterstützen.
Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die Errichtung und der Betrieb von kommerziell betriebenen Kohlendioxidspeichern im industriellen Maßstab auf dem Gebiet des Festlandsockels und in der ausschließlichen Wirtschaftszone zu ermöglichen sowie ein einheitliches Zulassungsregime für alle Kohlendioxidleitungen zu schaffen. Der Entwurf hebt die Beschränkung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG) auf die Erschließung von Speichern für Forschungs- und Demonstrationsvorhaben auf.
Seit dem 31. Juli 2025 führt das Referat für Erneuerbare Energien (618) das Festlegungsverfahren zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL). Grundlage hierfür sind die mit dem sogenannten Stromspitzengesetz eingeführten Änderungen im Energiewirtschaftsrecht, die insbesondere im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) verankert wurden. Ziel dieser Regelungen ist es, die aktive Marktteilnahme sowie die bidirektionale Nutzung von Stromspeichern und Ladepunkten für Elektrofahrzeuge in Verbindung mit EE-Anlagen zu erleichtern.
Der Bericht der Bundesnetzagentur zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Elektrizitätsversorgung nach §§ 51 Abs. 3 , 63 Abs. 2 Nr. 2 EnWG analysiert die Entwicklung des Stromsystems bis zum Jahr 2035.
Der Gesetzentwurf wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgelegt, der für das Jahr 2026 einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten vorsieht. Ziel ist es, die Belastungen der Stromkunden durch hohe Netzentgelte zu senken. Dazu sollen die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung insgesamt 6,5 Milliarden Euro erhalten. Der Zuschuss soll die Netzentgelte und damit auch die Stromkosten für Endkunden spürbar dämpfen.
Der Gesetzesentwurf beinhaltet Änderungen zu folgenden Gesetzen:
Ziel des Entwurfs des Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ist die Abschaffung der Gasspeicherumlage, mit der die Kosten des Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH (THE), für die Gasspeicherbefüllung aus dem Krisenjahr 2022 auf die Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt werden. Damit sollen die deutschen Unternehmen und Privatverbraucher von den hohen Gaspreisen entlasten werden. Der Gesetzentwurf befristet die Umlageerhebung bis zum 31.
Leider kann die Clearingstelle nicht alle Rechtsfragen klären, die eine Erneuerbare-Energien-Anlage betreffen.
Der vom Umweltbundesamt (UBA) in Auftrag gegebene und von der Stiftung Umweltenergierecht erstellte Kurzbericht befasst sich mit rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA), insbesondere im Hinblick auf Rückbauverpflichtungen und Repoweringmaßnahmen. Ziel ist es, auf Grundlage von Gesprächen mit der Praxis sowie einer Analyse der einschlägigen Rechtsprechung eine erste rechtliche Einordnung vorzunehmen.
Das Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 12. August 2025 ändert die folgenden Gesetze:
Der Verordnungsentwurf dient der Anpassung der Ladesäulenverordnung (LSV) an die Vorgaben der EU-Verordnung 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (Alternative Fuels Infrastructure Regulation, AFIR). Besonders im technischen Bereich, etwa bei Bezahlsystemen für öffentlich zugängliche Ladepunkte, sind nationale Regelungen aufzuheben, da sie den neuen europäischen Standards nicht entsprechen.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 14. August 2025 die Ergebnisse der zweiten Ausschreibungsrunde 2025 für die Förderung von PV-Freiflächenanlagen und für Solaranlagen, die auf baulichen Anlagen errichtet werden (Solaranlagen des ersten Segments) bekannt gegeben. Gebotstermin war der 1. Juli 2025. Die Bekanntmachung erfolgte am 14. August 2025, so dass die Bekanntgabe am 21.
Erste Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 6. August 2025 (BGBI. 2025 I Nr. 186) ändert die HkRNDV 2018 (BGBl. I S. 1853, 1854), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine hocheffiziente bestehende KWK-Anlage, deren Strom in das von der Beklagten betriebene Verteilernetz eingespeist wird. Die Parteien streiten über die Höhe des Zuschlags für die Stromeinspeisung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG), nachdem der Gesetzgeber die Zuschlagshöhe abgesenkt hat.