Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Ergebnisse der Innovationsausschreibung vom 3. Juli 2025 veröffentlicht. Gebotstermin war der 1. Mai 2025. Die Bekanntmachung erfolgte am 3. Juli 2025, so dass die Bekanntgabe am 10. Juli 2025 als erfolgt gilt.
Am 3. Juli 2025 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Ergebnisse der zweiten Ausschreibungsrunde 2025 für die Förderung von Windenergieanlagen an Land veröffentlicht. Gebotstermin war der 1. Mai 2025. Die Bekanntmachung erfolgte am 3. Juli 2025 und gilt am 10. Juli 2025 als bekanntgegeben.
Der Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 („Renewable Energy Directive III“ bzw. „RED III“, Erneuerbare-Energien-Richtlinie) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs, verfolgt das Ziel, den Ausbau der Erneuerbaren Energien durch beschleunigte Genehmigungsverfahren voranzutreiben.
Sachverhalt: Die Antragstellerin, ein Energieversorgungsunternehmen, betreibt u. a. Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und Nahwärmenetze und versorgt Letztverbraucher mit Wärme und Strom. In einem Wohngebiet belieferte sie mehrere Wohnblöcke über eigene Energiezentralen mit Wärme und Warmwasser, während der Strom von der örtlichen Netzbetreiberin (Antragsgegnerin) kam. 2018 plante die Antragstellerin, zwei Blockheizkraftwerke und zwei getrennte elektrische Leitungssysteme zu errichten, um auch Strom direkt an die Mieter zu verkaufen.
In dem Schiedsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob das vom Anlagenbetreiber vorgeschlagene Mess- und Abrechnungskonzept mit gemeinsamer Messung und Abrechnung sowohl im Übergabezähler als auch im Erzeugungszähler den messtechnischen Anforderungen des EEG und MsbG entspricht, auch wenn eine der beiden PV-Installationen den vergüteten Eigenverbrauch gemäß § 33 Abs. 2 EEG 2009 in Anspruch nimmt.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 18. Juni 2025 die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde 2025 für die Förderung von Biomasse bekanntgegeben. Gebotstermin war der 1. April 2025. Die Bekanntmachung erfolgte am 18. Juni 2025, so dass die Bekanntgabe am 25. Juni 2025 als erfolgt gilt.
Das 49. Fachgespräch der Clearingstelle zum Thema „Solarspitzengesetz und Biomassepaket – aktuelle gesetzliche Änderungen und ihre Auswirkungen in der Praxis“ fand am 2. Juli 2025 als Präsenztermin im Hotel Catalonia Berlin Mitte, Köpenicker Straße 80-82, 10179 Berlin und parallel dazu als Liveübertragung online statt.
Im Fokus unseres 49. Fachgesprächs standen aktuelle Fragen zum Solarspitzengesetz und zum Biomassepaket in Bezug auf die aktuellen gesetzlichen Änderungen und ihre Auswirkungen in der Praxis.
In dem besonderen Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG zur Ausgestaltung des Netzzugangs hat die Beschlusskammer 6 (BK6) der Bundesnetzagentur am 15. Mai 2025 den Beschluss BK6-24-267 (s. Anhang) gefasst.
Danach wird die Antragsgegnerin verpflichtet, den Hausanschluss als Netzübergabestelle einzurichten und hierbei die Netzzugangsregeln gemäß BK6-20-160 (NZR-EMob) sowie Modell 2 der BDEW-Anwendungshilfe vom 11. Juli 2023 entsprechend anzuwenden.
Geringfügiger Anlagenbezugsstrom kann den sonstigen Stromverbräuchen eines Haushalts unter den Voraussetzungen des § 10c EEG 2023 zugerechnet werden.
Mit der EnWG-Novelle vom Februar 2025 wurde ein sogenannter „Steuerbarkeitscheck“ für Erzeugungsanlagen und Speicher eingeführt. Dieser verpflichtet alle Anschlussnetzbetreiber zur jährlichen Überprüfung der Steuerbarkeit der Anlagen in ihrem Netzgebiet.
Die gesetzliche Grundlage bildet § 12 Abs. 2b EnWG. Demnach sind Netzbetreiber aller Spannungsebenen verpflichtet, jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbarkeit nach § 13a Abs. 1 bzw. § 14 Abs. 1 EnWG erfüllt sind.
Sachverhalt: Der Kläger ist ein Kleingartenverein, dessen Mitglieder die Beklagten sind. Er begehrt gem. §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Vereinssatzung die Beseitigung mehrerer Steckersolargeräte, die die Beklagten auf den Dächern ihrer Bungalows errichtet haben.
Ergebnis: Verneint.
Am 28. März 2025 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 zur Festlegung der Mindestanforderungen an Zertifikate für natürliche Personen im Zusammenhang mit Tätigkeiten an ortsfesten elektrischen Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Verordnung wurde auf Grundlage der Verordnung (EU) 2024/573 erlassen und hebt die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 auf.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Junghennenanlage und begehrt von der Beklagten, ihrer ehemaligen Netzbetreiberin, Schadensersatz wegen entgangener Vergütung sowie Verletzung der Informations- und Auskunftspflicht im Zusammenhang mit dem Netzbau gem. § 5 Abs. 5 f. EEG 2009.
Das Diskussionspapier „Rahmenfestlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes)“ der Bundesnetzagentur behandelt die konzeptionelle Neuausrichtung der Netzentgeltsystematik im deutschen Strommarkt vor dem Hintergrund der Energiewende.
Am 7. Februar 2024 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 erlassen.
In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob ein Mess- und Abrechnungskonzept für zwei Solaranlagen den messtechnischen Anforderungen des EEG sowie des MsbG entspricht (im Ergebnis bejaht).
Leitsätze:
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 27. März 2025 den Beschluss BK6-21-060 im Aufsichtsverfahren gem. § 76 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) gegenüber der Netze BW GmbH erlassen.
Die in einer Abrechnung des Netzbetreibers angegebenen Kürzel, wie etwa „SgK52111----SZ“, beschreiben verschiedene Vergütungs- oder Sanktionstatbestände nach dem EEG.
Der BDEW hat in der Studie zur Energieversorgung 2024 Kennzahlen des Energieverbrauchs und der Energieversorgung aus dem Jahr 2024 veröffentlicht. Weiter werden die Bereiche Stromwirtschaft, Gaswirtschaft, Fernwärmeversorgung, Wasserstoffwirtschaft, Entwicklung der CO2-Emissionen und die Strom- und Gaspreise der Haushalte betrachtet. Ein weiterer Aspekt sind die Entwicklungen im Raumwärmemarkt in Bezug auf bauen, wohnen und heizen.
Die Veröffentlichung enthält Hinweise zur beihilfenrechtlichen Genehmigung des EEG 2023 sowie zur Umsetzung europäischer Vorgaben durch die Elektrizitätsbinnenmarktverordnung (EBM-VO) im Hinblick auf Förderinstrumente für erneuerbare Energien.
Die Studie „Ausarbeitung eines Kapazitätsmechanismus für den deutschen Strommarkt“, entwickelt ein umfassendes Konzept für einen zentralen Kapazitätsmechanismus zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit im deutschen Strommarkt. Hintergrund ist der steigende Bedarf an gesicherter Leistung im Zuge der Energiewende, des Rückgangs konventioneller Kraftwerke und der zunehmenden Elektrifizierung.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 23. April 2025 die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde 2025 für die Förderung von Solaranlagen des ersten Segments bekannt gegeben. Gebotstermin war der 1. März 2025. Die Bekanntmachung erfolgte am 23. April 2025, so dass die Bekanntgabe am 30. April 2025 als erfolgt gilt.
Am 17.04.2025 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) das „Weißbuch Wasserstoffspeicher“ veröffentlicht.
Leitsätze:
1. Knüpfen die Parteien eines Mietvertrags den Beginn einer vereinbarten festen Vertragslaufzeit an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses, hängt die Beurteilung, ob in der Schwebezeit ein befristetes Mietverhältnis vorliegt, maßgeblich davon ab, welche rechtliche Bedeutung nach den Vorstellungen der Vertragsparteien dieser Vertragsgestaltung zukommen soll.