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Welche Sanktionen gelten bei Pflichtverstößen nach dem EEG?

Rechtslage seit Inkrafttreten des EEG 2023

Seit Inkrafttreten des EEG 2023 am 1. Januar 2023 führen Verstöße gegen Vorschriften des EEG und gegen die Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) zu Strafzahlungen gemäß § 52 EEG 2023

Die Vorschrift gilt auch für sog. Bestandsanlagen, d.h. Anlagen die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, wenn 

  • der Pflichtverstoß ab dem 1. Januar 2023 erfolgt ist und
  • die in § 52 Abs. 1 EEG 2023 genannte Pflicht einer in der für die EEG-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht (§ 100 Abs. 9 Satz 1, Satz 3 EEG 2023).

Ausnahmeregel vor dem 1. Juli 2024  

Eine befristete Ausnahmeregelung besteht für Anlagen 

  • mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 kW
  • bei Pflichtverstößen gegen
    • § 10b EEG 2023 oder
    • im Falle der Inanspruchnahme der Ausfallvergütung bei Überschreitung der Höchstdauern nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 EEG 2023. 

Für Bestandsanlagen gilt bei Vorliegen eines solchen Pflichtverstoßes vor dem 1. Juli 2024 die Sanktion nach der maßgeblichen Fassung des EEG (§ 100 Abs. 9 Satz 2, Satz 4 EEG 2023). 

Beispiel: Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden bzw., wenn ausschreibungspflichtig, in einem Gebotstermin vor diesem Zeitpunkt bezuschlagt wurden, gelten die Sanktionen gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a EEG 2021 bzw. gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EEG 2021. 

Für Neuanlagen (d.h. Inbetriebnahme oder Gebotstermin ab dem 1. Januar 2023) gelten bei Vorliegen eines solchen Pflichtverstoßes vor dem 1. Juli 2024 die Sanktionen gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a EEG 2021 bzw. gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EEG 2021 entsprechend (§ 52 Abs. 1b Satz 2 EEG 2023).

Beginn der Sanktionszahlungen

Eine Sanktion fällt gegenüber dem Netzbetreiber an, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist. Nach Ansicht der Clearingstelle kann ein Sanktionstatbestand erst ab dem Zeitpunkt des Netzanschlusses der EEG-Anlage erfüllt sein (§ 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 EEG 2023). Diese Ansicht vertritt auch die Bundesnetzagentur in ihren FAQs unter „Sanktionszahlungen bei Pflichtverstößen gegen das EEG“ (vgl. dort die Antwort auf die Frage „Können Sanktionszahlungen bereits für Monate anfallen, in denen die EE-Anlage noch nicht an das Netz angeschlossen war?“).

Weitere Hinweise zu einzelnen Sanktionstatbeständen

  • Technische Einrichtungen: Weitere Informationen dazu, welche technischen Vorgaben für die jeweilige Anlage einzuhalten sind, können Sie unseren Häufigen Rechtsfragen Nr. 70 und Nr. 223 entnehmen.
  • Registrierungspflichten im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur: Hinweise zur Registrierungspflicht nach der Marktstammdatenregisterverordnung erhalten Sie in unserer Häufigen Rechtsfrage Nr. 204 sowie zu Sanktionen nach dem bei Verstoß gegen diese in der Häufigen Rechtsfrage Nr. 182.

Die unten zum Download verfügbare Übersicht stellt die jeweiligen Sanktionen bei Pflichtverstößen gegen das EEG gemäß EEG 2023 dar. Der Übersicht können Sie auch entnehmen, für welchen Zeitraum die Sanktionen jeweils gelten. Alternativ können Sie auch den zugehörigen Beschreibungstext herunterladen.

Rechtslage vor Inkrafttreten des EEG 2023

Verstöße (bis einschließlich zum 31. Dezember 2022) gegen Vorschriften des EEG sowie gegen die Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung bzw. der Anlagenregisterverordnung führten unter früheren Fassungen des EEG zu einer Reduzierung des Zahlungsanspruchs. Nach der Systematik der Sanktionsvorschriften gemäß § 25 EEG 2014 bzw. gemäß § 52 EEG 2017/2021 war in Abhängigkeit der jeweiligen Pflichtverstöße eine Verringerung des anzulegenden Wertes auf Null, auf den Monatsmarktwert oder um jeweils 20 Prozent vorgesehen.

 

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