1) Bestimmung der installierten Leistung bei Solaranlagen
Für die Bestimmung der „Leistung“ bzw. der „installierten Leistung“ bei Solaranlagen kommt es auf die elektrische (Nenn-)Wirkleistung der Module im Sinne der Legaldefinition der installierten Leistung (§ 3 Nr. 31 EEG 2023) an, also auf die (Modul-)Leistung in Gleichspannung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb technisch erbringen kann. Auf die Wechselrichterleistung kommt es dagegen nicht an, da diese schon nicht zur Anlage i.S.d. EEG gehören (Vgl. Schiedsspruch 2022/36-I, Rn. 38; BT-Drs. 16/8148, S. 38, 40 zu § 3 Nr. 1 und Nr. 6 EEG 2009).
2) Bestimmung der Leistung bei Solaranlagen gemäß § 9 EEG 2023 (sowie dessen Vorgängerregelungen)
Auch für die Bestimmung der Leistung bei Solaranlagen gemäß § 9 EEG 2023 (sowie dessen Vorgängerregelungen) ist auf die installierte Leistung nach § 3 Nr. 31 EEG 2023, mithin auf die Modulleistung, nicht aber auf die Wechselrichterleistung (siehe unter 1) oder auf die „Einspeiseleistung“ abzustellen. Nähere Ausführungen dazu finden Sie im Hinweis 2013/13 der Clearingstelle.
Bitte beachten Sie auch unsere Antwort auf die Frage „Welche technischen Vorgaben gemäß § 9 EEG sind für PV-Anlagen zu beachten?“
3) Zusammenfassungsregelung nach § 9 Abs. 3 EEG 2023
Hierzu lesen Sie bitte unsere Antwort auf die Häufige Rechtsfrage 179 „Nach welchen Kriterien sind Solaranlagen bzgl. der technischen Vorgaben nach § 9 Abs. 3 EEG zusammenzufassen?“
4) 100 kW-Schwelle für Redispatch 2.0
Für die ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Regelungen des Redispatch 2.0, die sich aus den § 13 ff. EnWG ergeben, sowie die technischen Anforderungen an die Umsetzung der Redispatch-Maßnahmen, u.a. hinsichtlich des Erfordernisses der Übermittlung von Echtzeitdaten (dazu u.a. Festlegung BK6-20-061) ist die Clearingstelle nicht zuständig.
Nach erster unverbindlicher Einschätzung ist für die Ermittlung der 100-kW-Schwelle nach § 13 EnWG i.V.m. der Festlegung BK6-20-061 die Anlagenzusammenfassungs- regelung des § 9 Abs. 3 EEG 2021 anzuwenden.
Bitte lesen Sie dazu auch den Abschnitt „Besonderheit: Redispatch 2.0 nach EnWG“ in unserem Beitrag „Anforderungen an technische Einrichtungen zur Fernsteuerbarkeit und Sanktionen nach dem EEG“.
Redispatch bei Selbstversorgunsanlagen
Zu der Frage, inwieweit auch Erzeugungsanlagen in den Redispatch 2.0 einbezogen werden, die keinen Strom in das Netz für die allgemeine Versorgung einspeisen (Selbstversorgung mit EE- und KWK-Strom), finden sich Ausführungen im Beschluss der Festlegung BK6-20-061, S. 13.
In diesem Sinne ist auch die Ergänzung von § 13a Abs. 1 Satz 1 EnWG mit dem am 23. Dezember 2025 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich zu verstehen. Danach haben Netzbetreiber Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 26. Juni 2024 zu beachten, der dem Schutz von Selbstversorgern dient.
Dazu auch die Gesetzesbegründung BT-Drs. 21/2793, S. 186.