Ja.
Gemäß § 10 Abs. 2 EEG 2023 muss die Ausführung des Anschlusses den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers sowie § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) entsprechen. § 49 EnWG bestimmt, dass Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) eingehalten worden sind.
Dass der Anschluss eines Steckersolargeräts jedoch grundsätzlich nicht möglich sein sollte, wenn bereits eine weitere PV-Installation betrieben wird, kann der VDE-AR-N 4105 nicht entnommen werden. Zur grundsätzlichen Möglichkeit des Zubaus von Steckersolargeräten zu bereits vorhandenen Solaranlagen hat die Clearingstelle bereits das Votum 2022/17-VIII erlassen.
Dies dürfte grundsätzlich ebenso für den Fall gelten, dass zu bestehenden Steckersolargeräten eine weitere PV-Installation hinzugebaut wird. Welche Bedingungen hier im Einzelnen einzuhalten sind, ist dabei abhängig von der jeweiligen Ausgangssituation. Dazu liegt derzeit kein Arbeitsergebnis der Clearingstelle vor. Dass bestehende Steckersolargeräte zwingend abzubauen oder umzubauen sind, lässt sich nach erster Einschätzung der Clearingstelle weder dem EEG noch den technischen Regeln entnehmen.
Zum Netzanschluss eines Steckersolargeräts bei bereits bestehenden PV-Anlagen
Zum vereinfachten Anmeldeverfahren bzw. Netzanschluss für Steckersolargeräte
- nach Abschnitt 5.5.3 der technischen Richtlinie Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz (VDE-AR-N 4105) und
- nach § 8 Abs. 5a EEG 2023
lesen Sie bitte in der Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Was ist beim Anschluss von Steckersolargeräten (»Plug&Play-Anlagen«, »PV-Kleinstanlagen«, »Balkonkraftwerke«) zu beachten?“ in Abschnitt „Zum Netzanschluss von Steckersolargeräten“.
Zur Messung
Grundsätzlich gilt, dass jede Entnahme aus dem und jede Einspeisung in das Netz für die allgemeine Versorgung messtechnisch zu erfassen und einem Bilanzkreis zuzuordnen ist (vgl. § 4 Abs. 3 Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)). Wenn über denselben Netzverknüpfungspunkt Strom aus verschiedenen Erzeugungsanlagen mit unterschiedlichen Vergütungsansprüchen eingespeist wird, muss messtechnisch sichergestellt sein, dass die jeweils eingespeisten Strommengen eindeutige den verschiedenen Erzeugungsanlagen zugeordnet werden können. Dies gilt auch dann, wenn sowohl eine Dach-PV-Anlage mit entsprechender Vergütung und ein oder mehrere Steckersolargeräte mit einer anderen Vergütung (dies kann auch die Vergütung "null" sein) über den selben Netzverknüpfungspunkt einspeisen. Sofern nur ein gemeinsamer Übergabe-Einspeisezähler vorhanden ist und z.B. keine separaten Erzeugungsmessungen bzw. keine Kaskadenverschaltung, ist die erforderliche, messtechnisch korrekte Abgrenzung nicht gewährleistet.
Anwendung der leistungsanteiligen Aufteilung des gemeinsamen Messwertes (§ 24 Abs. 3 EEG): Das EEG sieht grundsätzlich zur Senkung des messtechnischen Aufwandes und der damit verbundenen Kosten die Möglichkeit vor, dass Strom aus mehreren Anlagen, die Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen, über eine gemeinsame Messeinrichtung gemessen und abgerechnet werden können. Für die Berechnung der Vergütungen ist dem Gesetzeswortlaut nach die installierte Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich. Das führt also dazu, dass der insgesamt in das Netz Ihres Netzbetreibers eingespeiste Strom nicht mehr vollständig Ihrer Bestandsanlage (mit dem höheren EEG-Vergütungssatz) zugerechnet, sondern leistungsanteilig auch den zugebauten Steckersolargeräten zugerechnet wird. Nähere Informationen finden Sie in der Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Können mehrere Anlagen mit verschiedenen Inbetriebnahmedaten über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden?“.
Auch ein Vergütungsverzicht für das Steckersolargerät würde nicht dazu führen, dass die eingespeiste Strommenge nicht leistungsanteilig aufgeteilt werden müsste, wenn nicht technisch ausgeschlossen ist, dass das Steckersolargerät einspeisen (kann). Informationen zur Vergütung entnehmen Sie bitte der Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Besteht für Steckersolargeräte (»Plug&Play-Anlagen«, »PV-Kleinstanlagen«) ein Vergütungsanspruch nach dem EEG?“.
Der Clearingstelle ist bekannt, dass die Anwendung der leistungsanteiligen Aufteilung des Messwertes zu wirtschaftlich ungünstigen Ergebnissen für die Anlagenbetreibenden führen kann. Bitte beachten Sie, dass die Clearingstelle nicht am Gesetzgebungsprozess beteiligt ist. Für Vorschläge zu einer Gesetzesänderung des EEG/MsbG/EnWG können Sie sich an Abgeordnete des Deutschen Bundestages - zum Beispiel aus Ihrem Wahlkreis - oder an Ihre Landesregierung wenden.
Möglichkeit der Nulleinspeisung aus Steckersolargerät: Lediglich wenn nachweislich technisch ausgeschlossen ist, dass eine Einspeisung aus dem Steckersolargerät in das Netz stattfindet bzw. stattfinden kann, ist weder ein Messkonzept zur Abgrenzung der Strommengen, noch die Anwendung der leistungsanteiligen Aufteilung des gemeinsamen Messwertes im Einspeisezähler gemäß § 24 Abs. 3 EEG erforderlich. In diesem Fall kann der gesamte eingespeiste Strom der jeweils anderen EEG-Anlage zugeordnet werden, die nicht als Nulleinspeisungsanlage betrieben wird. Dass die Einspeisung (aus dem Steckersolargerät) technisch ausgeschlossen ist, haben Anlagenbetreibende plausibel und nachvollziehbar darzulegen (dazu Abschnitt zur Messung im Beitrag „Was ist bei der Anmeldung bzw. dem Betrieb einer Nulleinspeisungsanlage zu beachten?“).
Weitere Informationen zum Anschluss von Steckersolargeräten
finden Sie unter