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Was ergibt sich aus der EU-RL 2018/2001 für die Anwendung der §§ 61 ff. EEG 2021 (Eigenversorgung)?

Vorabinformation:

Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"

Mit Inkrafttreten des EEG 2023 am 01.01.2023 entfielen alle bisherigen Regelungen zur Eigenversorgung im Zusammenhang mit der  EEG-Umlage (§§ 3 Nr. 19 sowie 59 bis 69 EEG 2023 weggefallen). Eigenversorgung bei Neu- und Bestandsanlagen ist ohne Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage weiterhin möglich.


Die Europäische Union hat am 11. Dezember 2018 die Richtlinie (EU) 2018/2001 beschlossen.

Grundsätzlich gelten EU-Richtlinien in den Mitgliedstaaten nicht unmittelbar, sondern müssen von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Art. 21 RL 2018/2001, der nach Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie bis spätestens zum 30. Juni 2021 umgesetzt sein muss, trifft Regelungen zur Eigenversorgung.

Art. 21 Abs. 2 a) ii) der Richtlinie lautet:

»Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität individuell oder über Aggregatoren berechtigt sind,

a) erneuerbare Energie einschließlich für die Eigenversorgung zu erzeugen und die Überschussproduktion von erneuerbarer Elektrizität zu speichern und, auch mittels Verträgen über den Bezug von erneuerbarem Strom, Liefervereinbarungen mit Elektrizitätsversorgern und Peer-to-Peer-Geschäftsvereinbarungen, zu verkaufen, ohne dass

ii) die eigenerzeugte Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die an Ort und Stelle verbleibt, diskriminierenden oder unverhältnismäßigen Verfahren und jeglichen Abgaben, Umlagen oder Gebühren unterworfen ist«.

Demnach ist im Grundsatz die Erhebung von Abgaben, Umlagen und Gebühren auf Strom für die (nicht geförderte) »Eigenversorgung« verboten, solange Erzeugung und Verbrauch am selben Standort stattfinden. Dies gilt auch, sofern der Strom durch einen Dritten (≠ Anlagenbetreiber) verbraucht wird.

Art. 21 Abs. 3 c) der Richtlinie lautet:

»Die Mitgliedstaaten können Eigenversorgern im Bereich erneuerbare Elektrizität für die an Ort und Stelle verbleibende eigenerzeugte erneuerbare Elektrizität nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Umlagen, Abgaben und Gebühren in einem oder mehrerer der folgenden Fälle auferlegen, (...)

a)  wenn die eigenerzeugte erneuerbare Elektrizität im Rahmen von Förderregelungen effektiv gefördert wird, jedoch nur in dem Umfang, dass die Rentabilität des Projekts und der Anreizeffekt der betreffenden Förderung dadurch nicht untergraben werden, oder
(...)
c) wenn die eigenerzeugte erneuerbare Elektrizität in Anlagen mit einer installierten Gesamtstromerzeugungskapazität von über 30 kW produziert wird.«

Demnach können von dem grundsätzlichen Verbot unter den in Art. 21 Abs. 3 a) und c) der Richtlinie genannten Voraussetzungen Ausnahmen gemacht werden.

Im Gesetzgebungsverfahren zur 1. Änderung des EEG 2021 sind Anpassungen an unionsrechtliche Vorgaben auch im Bereich Eigenversorgung vorgenommen worden wie z.B. die Streichung der 30-MWh-Grenze für EEG-Anlagen in § 61b Abs. 2 Satz 1 EEG 2021. Hinsichtlich der Personenidentität (vgl. § 3 Nr. 19 EEG 2021 "Strom, den eine [...] Person [...] selbst verbraucht") ist keine Änderungen eingetreten. Ob und inwieweit die Richtlinie hinsichtlich der Personenidentität gesetzgeberisch durch eine Änderung des EEG umzusetzen ist, ist umstritten und bislang nicht höchstrichterlich geklärt worden.

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