Für die Bestimmung der "Leistung" bzw. der "installierten Leistung" bei Solaranlagen gemäß § 9 EEG 2021 (sowie dessen Vorgängerregelungen) kommt es auf die elektrische (Nenn-)Wirkleistung der Module im Sinne der Legaldefinition der installierten Leistung (§ 3 Nr. 31 EEG 2021) an, also auf die Leistung in Gleichspannung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb technisch erbringen kann.
Der Bundesverband Solarwirtschaft hat zur Bundestagswahl 2021 Empfehlungen für ein 100-Tage-Solar-Beschleunigungsgesetz erarbeitet.
Der Aufsatz behandelt den aktuellen Stand von intelligenten Messsystemen (Smart Meter) für Erzeugungsanlagen von erneuerbaren Energien. Dabei geht er auf die Systematik der regelnden Gesetze, den Status Quo und die Marktanalyse seitens des BSI ein. Auch behandelt er die Neuregelungen des am 01.01.2021 in Kraft getretenen EEG 2021 und gibt eine abschließende Bewertung.
Der Beitrag befasst sich mit den Änderungen für bestehende Biogasanlagen durch das EEG 2021. Grundsätzlich blieben dabei die Regelungen maßgeblich, die bereits vor Inkrafttreten des EEG 2021 für die entsprechende Anlage galten. Allerdings bestünden insbesondere bei den Anforderungen an die flexible Bereitstellung von Strom (Flexibilitätszuschlag und Flexprämie), dem Einspeisemanagement und der Fernsteuerbarkeit sowie beim Härtefallausgleich Ausnahmen, die zu berücksichtigen seien.
Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2021 bzw.
Sobald der Netzbetreiber alle erforderlichen Informationen, z.B. Standort der geplanten Anlage, Energieträger und installierte Leistung, vom Anschlussbegehrenden (künftigen Anlagenbetreiber) für die Netzanschlussprüfung erhalten hat, muss der Netzbetreiber ihm innerhalb von maximal acht Wochen folgende Informationen übermitteln:
Ab dem 1. Januar 2023 führen Verstöße gegen § 9 EEG 2023 (Bitte lesen Sie dazu auch unsere Antwort auf die Häufige Rechtsfrage
§ 9 Abs. 1, 1a und 2 EEG 2021/EEG 2023 regeln, welche technischen Anforderungen EEG- und KWKG-Anlagen (z.B. PV-Anlagen) erfüllen müssen. Dabei gelten mehrere PV-Module ggf.