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Suche in EEG 2023 § 52 Abs. 1 i.V.m Abs. 4

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Dies kann daran liegen, dass Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber keine Veräußerungsform ausgewählt haben. 

Zuordnungspflicht

Anlagenbetreiberinnen bzw. Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der im Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehenen Veräußerungsformen zuordnen. Dabei kann zwischen folgenden Veräußerungsformen gewählt werden: 

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