In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle die Frage zu klären, ob der Anlagenbetreiber für den in seinen Solaranlagen erzeugten und in das Netz der Netzbetreiberin eingespeisten Strom einen Vergütungsanspruch hat (im Ergebnis bejaht).
Der Aufsatz berichtet über den Termin zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung (BNK) für Windenergie an Land. Die Frist zum aus- und umrüsten wurde seitens der Bundesnetzagentur im November auf den 31.12.2022 verlängert. Problematisch waren laut der Fachagentur Windenergie an Land (FA Wind) die noch laufende Umsetzung von luftverkehrsrechtlichen Rahmenbedingungen.
Die Autorin behandelt in ihrem Beitrag den Schiedsspruch 2019/22 und das Votum 2018/47 der Clearingstelle EEG | KWKG.
Der Autor befasst sich mit dem Sanktionssystem auf Pflichtverstöße nach dem EEG 2017 in Zusammenhang mit der Überleitungsvorschrift. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Auswirkungen des § 52 EEG 2017 auf den Zahlungsanspruch von Anlagen, die seit dem 01. August 2014 in Betrieb genommen wurden, doch auch Neu- und ältere Bestandsanlagen werden thematisiert.
Das EEG steht dem Anschluss von Steckersolargeräten nicht entgegen. Ein Steckersolargerät im Sinne des EEG 2023 ist ein Gerät, dass aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis des Letztverbrauchers besteht.