Der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 („Renewable Energy Directive III“ bzw. „RED III“, Erneuerbare-Energien-Richtlinie) in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort verfolgt das Ziel, den Ausbau der Erneuerbaren Energien durch beschleunigte Genehmigungsverfahren voranzutreiben.
Leitsätze:
Sachverhalt: Die Klägerin plant die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage im Außenbereich. Die Beklagte lehnt die entsprechende immissionsschutzrechtliche Genehmigung ab, da das Projekt als sonstiges Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange beeinträchtigt und den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht.
Leitsätze:
Sachverhalt: Die Klägerin (Anlagenbetreiberin) nahm in den Jahren 2010 und 2011 zwei Biogas-Blockheizkraftwerke in Betrieb (Hofanlage 2010, Satellitenanlage 2011). Die Satellitenanlage erhielt 2013 eine immissionsschutzrechtlichte Genehmigung. Die Hofanlage benötigte zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme noch keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, weil sie den Schwellenwert von 1 MW nicht überschritt. Im September 2013 wurde die Hofanlage auf über 1 MW entdrosselt und die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt.
Sog. Agri-PV-Anlagen sind gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) bis c) und § 48 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:
Der Autor erläutert in diesem Aufsatz sogenannte Speicherkraftwerke, die eine Weiterentwicklung für neue und bestehende BHKW-Anlagen darstellen sollen. Durch einen Speicher, der für eine Anlage mit 5-fach so großer Leistung ausgelegt sei, soll eine hohe Flexibilität vom Energieangebot ermöglicht werden. Zudem werden weitere Grade und Methoden eine BHKW-Anlage zu flexibilisieren vorgestellt.
Der Autor untersucht die in der Koalitionsvereinbarung der neuen Bundesregierung vorgeschlagenen Gesetze und Initiativen zur Windkraft. Wesentlicher Inhalt ist der Artenschutz für die verschiedenen Aspekte wie dem Tötungsverbot, den Abständen und dem Repowering. Weiter geht der Aufsatz auf das 2 %-Flächenziel mit Bezug auf die Flächennutzungs- und Raumnutzungspläne ein und führt dann zur Problematik der länderrechtlichen Mindestabstandsregelungen hin. Die Windenergie stellt einen wichtigen Pfeiler der Energiewende dar, bei der der rechtliche Rahmen entsprechend angepasst werden müsse.
Der Autor behandelt die Netzanbindung von Windenergieanlagen (WEA) auf See unter dem Blickwinkel des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht, welche eine Änderung der § 17d Abs. 6 bis 9 EnWG veranlasst haben.
Die Autoren beschäftigen sich mit der Herstellung von Kraftstoff aus Wasserstoff (dem sog. Power-to-Fuel) und beleuchten relevante Faktoren für die Standortwahl einer Power-to-Fuel-Anlage.
Der Beitrag befasst sich mit dem neuen, am 10.12.2020 durch das Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen in Kraft getretenen, § 63 BImSchG. Danach ist ein Wegfall der aufschiebenden Wirkung aus § 80 Abs. 1 S.
Das Investitionsbeschleunigungsgesetz ändert als Artikelgesetz unter anderem die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für beschleunigte und vereinfachte Verfahren im Raumordnungsrecht oder auch zur Beschleunigung der Gerichtsverfahren. Die Autoren bereiten die Regelungen mit Blick auf die Windenergie im Klageverfahren auf.
Der Artikel befasst sich mit aktuellen Rechtsfragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht von Elektrolyseuren. Letztere bedarf es grundsätzlich bei Anlagen, welche einen Produktionsprozess im industriellen Umfang erreichen. Die Autoren sehen gesetzgeberischen Handlungsbedarf bezüglich des Genehmigungstatbestands sowie der baurechtlichen Privilegierung für Elektrolyseure zur Erzeugung von klimaneutralem Wasserstoff.
Das vorliegende Arbeitspapier des Bundesverbandes Windenergie stellt konkrete Vorschläge für Gesetzesänderungen vor, die das Repowering alter Anlagen wesentlich erleichtern sollen. Es wurde insgesamt 17 Änderungen für das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das Baugesetzbuch, das Raumordnungsgesetz, das Naturschutzgesetz und das Bundes-Immissionsschutzgesetz vorgelegt. U.a. empfiehlt der Bundesverband:
Der Beitrag kritisiert das Fehlen einer Repowering-Strategie von Seiten der Bundesregierung. Da ein Anlagenvolumen von rund 15 GW in den nächsten Jahren aus der EEG-Vergütung falle, wird gefordert, so viel Repowering wie möglich zu nutzen, damit die Windenergie ihre Ausbauziele erreichen könne. Es werden dabei konkrete Vorschläge genannt, die in einer Repowering-Strategie integriert sein sollten.
Die Autoren behandeln in ihrem Aufsatz den Begriff, den Nachweis und die Weitergabe der „grünen“ Eigenschaft erneuerbaren Stroms - kurz EE-Strom.
Mit dem vor 20 Jahren in Kraft getretenen EEG wurden zahlreiche Windkraftanlagen errichtet, bei denen sich mit zunehmendem Alter die Frage des Rückbaus - auch bei Repowering - stelle.
Leitsätze:
Sachverhalt: Die Beigeladene wehrt sich in Berufung gegen die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für fünf Windenergieanlagen der Klägerin, die außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone errichtet werden sollen. Sie beruft sich insbesondere auf ihre verfassungsrechtlich garantierte Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 S.
Sachverhalt: Die Klägerin errichtete eine WEA im Außenbereich und überschritt dabei die im Flächennutzungsplan vorgesehene Höhenbegrenzung, weil sie eine Änderung des Flächennutzungsplanes erwartete. Aufgrund der Überschreitung wurde ein Antrag der Klägerin auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung abgelehnt. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Entscheidung: Verneint
Leitsätze: Bei § 36f Abs. 2 S. 1 EEG 2017 kommt es allein auf die tatsächliche Genehmigungslage an, d.h. darauf, ob durch die zuständige Genehmigungsbehörde eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung erteilt worden ist.
Sachverhalt: Der Kläger begehrt die Aufhebung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides für die Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen. Der Genehmigungsbescheid sei aus artenschutzrechtlichen Gründen sowie wegen der Nichtdurchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung rechtswidrig. Die Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 S.
Leitsatz: Es begegnet vor dem Hintergrund des § 13 BImSchG erheblichen Bedenken, wenn eine Behörde - wie vorliegend - schon während des noch laufenden (Dritt-)Widerspruchsverfahrens und vor Errichtung des Vorhabens die angegriffene immissionsschutzrechtliche Vorhabengenehmigung „ändert“, indem sie Teile „ausgliedert“, in das Baugenehmigungsverfahren ver