Ein Netzanschlussbegehren ist eine Erklärung des Einspeisewilligen, d.h. des künftigen Anlagenbetreibers gegenüber dem Netzbetreiber, eine von dem Einspeisewilligen geplante Anlage anzuschließen und dafür den Verknüpfungspunkt zu ermitteln. Das Netzanschlussbegehren muss dem zuständigen Netzbetreiber gemäß § 130 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugehen, um Rechte und Pflichten auszulösen.
Inhaltliche Mindestanforderungen an das Netzanschlussbegehren
- Anlagen ab 30 kW installierter Leistung
Welche Mindestanforderungen ein Netzanschlussbegehren erfüllen muss, hat die Clearingstelle in ihrem Hinweis 2013/20 geklärt. Danach sind mindestens
- die maximal zu installierende Leistung,
- die Art der Anlage (der Energieträger),
- die Anschrift (soweit vorhanden) oder sonst eine nähere Bezeichnung des Standorts der Anlage und
- der Einspeisewillige
anzugeben.
- Anlagen mit insgesamt bis zu 30 kW installierter Leistung
Seit Januar 2025 müssen Netzbetreiber für Netzanschlussbegehren bei Anlagen mit bis zu 30 kW insgesamt installierter Leistung auf ihrer Internetseite darüber informieren, welche Informationen Anschlussbegehrende im Rahmen des Netzanschlussbegehrens übermitteln müssen (nach § 8 Abs. 7 EEG 2023). Diese Informationen benötigen Netzbetreiber, um ihrer Pflicht zum Anschluss (§ 8 EEG 2023) sowie ihrer Pflicht zum Netzausbau (§ 12 EEG 2023) nachkommen zu können.
Der BDEW hat in seiner unverbindlichen Anwendungshilfe in Abschnitt 4.2.1.4. und dem dazugehörigen Datenset „Anmeldung Standard-Netzanschluss“ (Spalte B) dargestellt, welche Informationen nach Meinung des Verbands im Einzelnen darunter fallen.
Weitere Informationen
Zu den Formvorgaben eines Netzanschlussbegehrens lesen Sie bitte die Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Müssen Netzanschlussbegehren schriftlich gestellt werden?“.
Zu der Frage, in welcher Frist der Netzbetreiber auf ein Netzanschlussbegehren zu reagieren hat, lesen Sie bitte die Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Gibt es für den Anspruch auf Netzanschluss gesetzliche Fristen?“.