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Besteht ein EEG-Vergütungsanspruch vor der Einspeisemitteilung an den Netzbetreiber bzw. vor dem Setzen eines Einspeisezählers?

Nach dem EEG besteht nur dann ein Vergütungsanspruch, wenn der Netzbetreiber (vorab) darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Einspeisung erfolgt.

Das „Zurverfügungstellen“ von Strom bzw. die „Abnahme“ von Strom erfordert grundsätzlich neben der „bloßen“ Einspeisung auch die Kenntnis des Netzbetreibers, dass eine Einspeisung in sein Netz erfolgt. Anlagenbetreiberinnen und -betreiber haben deshalb dem Netzbetreiber den Zeitpunkt der erstmaligen Einspeisung (vorab) mitzuteilen. Nur so ist im Sinne des EEG-Ausgleichsmechanismus eine korrekte Bilanzierung der EEG-Strommengen sowie die umfassende Weitergabe des nach dem EEG vergüteten Stroms von den Verteilnetzbetreibern an die Übertragungsnetzbetreiber möglich.

Nähere Ausführungen dazu finden Sie im Schiedsspruch 2021/28-IX der Clearingstelle EEG|KWKG.

Folgen für EEG-Vergütungsanspruch bei fehlendem Einspeisezähler

Bitte beachten Sie, dass ein Vergütungsanspruch nur dann fällig wird, wenn die vergütungsfähige Strommenge eindeutig bestimmbar ist.

Der Anschlusses einer Anlage in Überschusseinspeisung ist in den Fällen, in denen kein rücklaufgesperrter Bezugszähler am Übergabepunkt vorhanden ist, nach der gegenwärtigen Rechtslage rechtswidrig. Denn bei einem Bezugszähler ohne Rücklaufsperre werden unterschiedlich zu bewertende Stromflüsse (EEG-Vergütung für eingespeisten Strom und Strompreis des EVU für bezogenen Strom) saldiert, indem die bezogene Strommenge um die eingespeiste Strommenge verringert wird. Dies würde jedoch die Abrechnung der tatsächlich vom Energieversorgungsunternehmen gelieferten Strommenge verfälschen.

Beim Anschlusses einer Anlage in Überschusseinspeisung ohne rücklaufgesperrten Bezugszähler am Übergabepunkt lässt sich die tatsächlich eingespeiste (und damit die dem Grunde nach vergütungsfähige) Strommenge regelmäßig nicht durch plausible Ersatzwertbildung ermitteln. Ungeeichte Messwerte aus dem Wechselrichter kommen nur dann als Ersatzwerte für einen Vergütungsanspruch für in das Netz eingespeisten Strom in Frage, wenn die Anlage als Volleinspeisungsanlage angeschlossen wird.

Zudem stellt das Fehlen von geeichten Einspeisezählern einen Verstoß gegen das Mess- und Eichrecht dar, der mit Bußgeldern von den Eichbehörden geahndet werden kann (siehe auch Leitsatz 2 und Abschnitt 4.2. der Empfehlung 2018/33).

Weitere Hinweise

  • Zuordnungspflicht: Bitte beachten Sie zudem, dass der aus einer EEG-Anlage eingespeiste Strom gemäß § 21c, § 21b Abs. 1  EEG 2023 einer Veräußerungsform zugeordnet werden muss. Pflichtverstöße führen zu Strafzahlungen nach § 52 EEG 2023 (zu den Strafzahlungen lesen Sie auch unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 236).
  • Zu der Frage „Was passiert, wenn Netzbetreiber oder Dritte die Messeinrichtungen nicht (rechtzeitig) installieren oder eine Messeinrichtung (zeitweise) defekt ist?“ lesen Sie bitte unsere Antwort auf die Häufige Rechtsfrage Nr. 84.
  • Weder das Vorliegen eines abgestimmten Messkonzeptes noch die Einhaltung der technischen Vorgaben gemäß § 10 Abs. 2 EEG 2017 stellen eine Vergütungsvoraussetzung nach dem EEG dar (dazu Votum 2021/8-IV, Rn. 57, sowie Empfehlung 2018/33, Abschnitte 4.3 und 4.4).
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