Sollten für eine Anlagen die Voraussetzungen sowohl für eine EEG- als auch eine KfW-Förderung vorliegen, ist § 80a EEG zu beachten:
Sachverhalt: Das Verfahren befasst sich mit der Frage, ob die Handlungen der Beklagten unlautere Werbeaussagen darstellen und die Beklagte diese zu unterlassen habe. Die Beklagte vermittelt Energielieferverträge mit Unternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen. Sie wirbt dabei auf ihrer Internetseite mit Werbeaussagen: „Sauberer Strom aus der Nachbarschaft: Ob aus Wind, Sonne oder Biomasse - wir vernetzen dich mit dem Strom, der in deiner Nähe erzeugt wird.
Die Autoren gehen in ihrem Beitrag auf den rechtlichen Rahmen für die Vermarktung von regionalem und Grünstrom ein. Dabei untersuchen sie insbesondere, inwieweit das Angebot derartiger Stromprodukte durch die Einführung des Regionalnachweisregisters oder hinsichtlich des Wettbewerbsrechts rechtlich möglich sind.
Der Autor nimmt in seinem Beitrag eine rechtliche Einordnung der Stromvermarktung durch Corporate Power Purchase Agreements (Corporate PPAs) vor. Dabei unterscheidet er zunächst zwischen Utility PPAs (Strombezugsvertrag mit einem Energieversorger oder Direktvermarkter) und Corporate PPAs (Abschluss mit einem Großkunden oder Großabnehmer).
Die Autoren erläutern vor dem Hintergrund der Projektfinanzierungen von erneuerbaren Energieanlagen das Ausschreibungsmodell für erneuerbare Energien, das im EEG 2017 und WindSeeG festgelegt ist.