Die EEG-Umlage soll ab dem 1. Januar 2023 abgeschafft werden. Wie genau diese Abschaffung ausgestaltet sein soll, wird derzeit noch im Gesetzgebungsprozess zum EEG 2023 abgestimmt.
Die Europäische Union hat am 11. Dezember 2018 die Richtlinie (EU) 2018/2001 beschlossen.
Grundsätzlich gelten EU-Richtlinien in den Mitgliedstaaten nicht unmittelbar, sondern müssen von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Der Beitrag befasst sich mit den Änderungen im Bereich der EEG-Umlage-Privilegierung im EEG 2021. Der Autor beleuchtet sowohl die Ausweitung des Eigenversorgungsprivilegs für kleinere Anlagen auf 30 kW, als auch die neuen Begrenzungstatbestände der EEG-Umlage für Unternehmen der Wasserstoffherstellung, Verkehrsunternehmen für elektrisch betriebene Linienbusse und Landstromanlagen zur Versorgung von Seeschiffen.
Die Autorinnen geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 38. Fachgespräch der Clearingstelle EEG|KWKG, das am 12. November 2020 als reine Online-Veranstaltung stattgefunden hat. Hier wurden insbesondere die wichtigsten Kerninhalte des Entwurfes zum EEG 2021 diskutiert.
Seit dem 27. Juli 2021 in keinem Fall.
Grundsätzlich ja.
Seit dem Inkrafttreten des EEG 2014 besteht grundsätzlich auch für die Eigenversorgung die Pflicht zur - ggf. anteiligen - Zahlung der EEG-Umlage.
Es kommt darauf an, welche EEG-Fassung für die jeweiligen Solarstromanlagen anzuwenden ist:
Ja.