Sachverhalt: Die Parteien sind sich uneinig, ob die Anlagenbetreiberin gegen die Netzbetreiberin auch dann einen Anspruch auf Zahlung des Flexibilitätszuschlags für eine Biogasanlage gemäß §§ 50, 50a EEG 2017 bzw. 2021) hat, wenn sie zwar die in § 44b Abs. 1
Sachverhalt: Der Kläger begehrte den Anschluss von PV-Anlagen in Überschusseinspeisung an das Netz der Beklagten.
Sachverhalt: Die Betreiberin einer Biogasanlage fordert vom Netzbetreiber die Zahlung des Formaldehydbonus i. S. d. § 27 Abs. 5 EEG 2009. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme war die Biogasanlage immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig. Die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage ergab sich jedoch nachträglich aufgrund einer Änderung der 4. BImschV.
Sachverhalt: Ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) warb in Form eines Vergleichs, im Falle eines Anbieterwechsel vom Grundversorger, mit einer Ersparnis sowie einer sicheren Versorgung mit 100 % Ökostrom. Das vom werbenden Vergleich betroffene EVU sieht in der Werbung einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen und bezeichnet diese Werbung als irreführend, da der Werbebrief auch in den Adressbereich von Kunden außerhalb des vom Vergleich betroffenen Grundversorgers gelangte und das der vom Endkunden bezogene Strom aus einem „Energiemix“ gewonnen wird.
Leitsätze:
Leitsätze:
1. NV: Bei der funktionsbezogenen Auslegung des Anlagenbegriffs ist auf die Gesamtheit der technischen Einrichtungen und auf den Funktionszusammenhang abzustellen (Festhalten an den Senatsurteilen jeweils vom 23.06.2009 - VII R 34/08, BFH/NV 2009, 1673, und VII R 42/08, BFHE 225, 476).
2. NV: Der Betrieb verschiedener Motorgeneratoren mit unterschiedlichen Energieerzeugnissen (im Streitfall Robiogas und Erdgas) steht der Annahme einer einzigen Anlage nicht entgegen.
Sachverhalt: Die Klägerin forderte die Aufhebung der baurechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Behälters zur Lagerung von Gärresten aus einer Biogasanlage. Die Errichtung dieses Behältnisses sei kein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben. Der Beigeladene solle nicht die zur eigenen Hofstelle gehörenden Gärsubstrate lagern. Er solle nur den Teil der Gärsubstrate aus der von ihm belieferten Biogasanlage, den er abnehmen müsse, auf das Baugrundstück bringen und dort lagern.
Entscheidung: Verneint
Sachverhalt: Der Kläger erwarb von der Beklagten Geschäftsanteile verschiedener Unternehmungen. Kurz vor Ablauf der im Kauf- und Übertragungsvertrag festgeschriebenen Verjährungsfrist erhob der Kläger beim Landgericht Klage bezüglich monetärer Ansprüche. Aufgrund einer Umfirmierung und Adressänderung des Beklagten, wurde die Klage erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt.
Sachverhalt: Gem. Art. 26 der Energiecharta können Energieunternehmen gegen Vertragsstaaten vor privaten Schiedsgerichten auf Schadensersatz klagen, wenn eine Maßnahme des Staates die Investitionen des Unternehmens beeinträchtigt. Ein ukrainisches Unternehmen hatte auf dieser Basis gegen die Republik Moldau geklagt und einen Schiedsspruch errungen.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Sachverhalt: Die Anlagenbetreiberin einer Wasserkraftanlage modernisierte ihre Anlage, um den ökologischen Zustand des genutzten Gewässers zu verbessern und um die erhöhte Einspeisevergütung nach dem EEG 2009 zu erhalten. Ein Umweltgutachter bestätigte ihr mit einer Bescheinigung diesen Anspruch gegenüber der Klägerin, welche die erhöhte Einspeisevergütung an die Anlagenbetreiberin zahlte. Die Klägerin zweifelt die Bescheinigung an und fordert die erhöhte Vergütung zurück.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage und rüstet diese mit einer sog. Organic-Rankine-Cycle-Anlage (ORC-Anlage) zur Nachverstromung nach.
Sachverhalt: Mit der Installation einer Fischabstiegsanlage modernisierte eine Anlagenbetreiberin ihre Wasserkraftanlage, womit sie mit der Bescheinigung durch einen Umweltgutachter in den Genuss einer erhöhten Vergütung kam. Die Klägerin zahlte zunächst die erhöhte Vergütung, änderte im Nachhinein aber ihre Ansicht bezüglich der Bescheinigung und verlangte die Rückzahlung der zu viel gezahlten EEG-Vergütung.
Ergebnis: Bejaht.
Sachverhalt: Die Beklagte betreibt eine Wasserkraftanlage, die sie 2010 mit einem neuen Feinrechen ausstatten ließ. Ein Gutachter bestätigte daraufhin, dass die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung des Stroms wegen ökologischer Verbesserungen einfüllt seien. Die Klägerin (Netzbetreiberin) zahlte trotz Zweifeln am Gutachten die erhöhte Vergütung zunächst aus.
Leitsätze:
Leitsatz des Gerichts:
Für die „Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter" im Sinne von § 5 Nr. 32 EEG 2014 nach einer Insolvenz ist entscheidend, dass dem antragstellenden Unternehmen die Wirtschaftsgüter der Schuldnerin dergestalt zur Verfügung stehen, wie sie der Schuldnerin zur Verfügung standen (Bestätigung und Fortführung Urteil vom 18. Oktober 2018 - 5 K 2992/16.F -).
Sachverhalt: Die Anlagenbetreiberin erhielt von der Netzbetreiberin eine Rechnung mit den Kosten der Inbetriebnahme, welche sie sich weigerte zu bezahlen.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Die Netzbetreiberin konnte nicht beweisen, dass die Inbetriebnahme von ihr durchgeführt werden sollte, oder dass es sich bei den berechneten Kosten um notwendige Kosten des Anschlusses im Sinne des § 16 EEG 2021 handelte.
Leitsätze:
Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Zahlung der Marktprämie einer Solaranlage auf dem Gelände einer abgerissenen Fabrik.
Leitsatz: Der Verbrauch von Strom in den Transformations- und Umspannanlagen einer Photovoltaikanlage ist nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerfrei.
Sachverhalt: Das Urteil beschäftigt sich mit der Frage, ob die Voraussetzungen bzw. Nachweise für die Einbeziehung des NawaRo- und Gülle-Bonus bei der Berechnung der Marktprämie vorliegen.
Sachverhalt: Das Urteil beschäftigt sich mit der Frage, ob die Voraussetzungen bzw. Nachweise für die Einbeziehung des NawaRo- und Gülle-Bonus bei der Berechnung der Marktprämie vorliegen. Der Insolvenzverwalter macht für die Anlagenbetreiberin (Schuldnerin) einen Anspruch auf Zahlung der Marktprämie gem. §§ 16 Abs. 1, 18 Abs. 1, 20, 27 Abs. 1, Abs.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine thermische Abfallverwertungsanlage mit einer Nennleistung von 23,3 MW für die Erzeugung von Strom und Wärme. Zur Gewährleistung der Netz- und Systemsicherheit reduzierte die Beklagte die Einspeiseleistung der Klägerin seit 2011. Die Abregelungen gingen teilweise auf Anforderungen der vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiberin (hier Streithelferin) zurück. Auf eine Kontaktaufnahme durch die Streithelferin wegen Abschlusses eines Vertrages über marktbezogene Maßnahmen reagierte die Klägerin nicht.
Sachverhalt: Dem EuGH befasste sich im Vorabentscheidungsverfahren mit der Änderung der Förderbedingungen von Fotovoltaikanlagen bei geschlossenen Vereinbarungen mit einer Laufzeit von 20 Jahren.
Sachverhalt: Ein Umweltgutachter bescheinigte mit der Installation einer Fischabstiegsanlage die Modernisierung einer Wasserkraftanlage und eine wesentliche ökologische Verbesserung des Zustands einer Wiese. Die Klägerin (Netzbetreiberin) zahlte daraufhin seit Ende Dezember 2010 eine erhöhte Vergütung von 11,67 Ct/kWh.