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Auslegungsfragen zum „15-Meter-Korridor“ nach §§ 37 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe c), 48 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe c) EEG 2021

Die Voraussetzungen zum 15-Meter-Korridor gelten nur für Freiflächenanlagen, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wurden oder bei ausschreibungspflichtigen Anlagen, wenn der Gebotstermin in diesem Zeitraum lag (vgl. § 100 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023, § 100 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021).

Gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2021 Buchstabe c) und § 48 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben c) Doppelbuchstabe aa) EEG 2021 sind Freiflächenanlagen förderfähig, wenn diese auf auf einer Fläche errichtet werden, die längs von Autobahnen oder Schienenwegen liegt, „wenn die Freiflächenanlage in einer Entfernung von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet werden und innerhalb dieser Entfernung ein längs zur Fahrbahn gelegener und mindestens 15 Meter breiter Korridor freigehalten werden soll.

Der letzte Halbsatz der Regelung wurde im EEG 2021 neu eingeführt. Voraussetzung ist daher seit dem 1. Januar 2021, dass innerhalb des 200-Meter-Streifens, auf dem die Freiflächenanlage errichtet wird, ein 15-Meter-Korridor freigehalten werden muss. Diese neu eingeführte Voraussetzung wirft einige Frage auf:

Wo muss sich der 15-Meter-Korridor innerhalb des 200-Meter-Streifens befinden?

Dies ist nicht im EEG 2021 vorgeschrieben, sodass jedenfalls aus EEG-rechtlicher Sicht der Korridor innerhalb des 200-Meter-Korridors frei gewählt werden kann. So heißt es auch in der  Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/23482, S. 110):

„Die Belegenheit und Anordnung des Korridors innerhalb der Entfernung von 200 Metern wird im EEG 2021 nicht vorgeschrieben. Es bietet sich etwa eine Anordnung unmittelbar angrenzend an die Fahrbahn an. Durch die Formulierung 'mindestens' wird geregelt, dass aus anderen rechtlichen Gründen weitere Abstände hinzutreten können, etwa auf Grundlage der Vorgaben des Bundesfernstraßengesetzes. Die Änderung im EEG 2021 hat zudem keine Auswirkung auf die etwaige Freihaltung weiterer Flächen, die im Einzelfall aus naturschutzfachlichen Gründen auf anderer Rechtsgrundlage erfolgen muss, etwa im Rahmen der Bebauungsplanung mit Blick auf den Biotop- und Lebensraumverbund.“

Können innerhalb des 15-Meter-Korridors Trafos oder andere technische Einrichtungen installiert werden? Kann eine Einzäunung der gesamten Freiflächenanlage inklusive des 15-Meter-Korridors erfolgen?

Ob eine Einzäunung oder die Errichtung einer Trafostation (sowie anderer technischer Einrichtungen) auf dem 15-Meter-Streifen erfolgen darf, ergibt sich weder unmittelbar aus dem Gesetzestext noch aus der Gesetzesbegründung. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der in der Gesetzesbegründung formulierte Schutzzweck des 15-Meter-Streifens erreicht werden kann, wenn der Streifen von einem Zaun umgeben oder mit technischen Einrichtungen bebaut wird. Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/23482, S. 110):

„Innerhalb der Flächenkulisse von 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, muss künftig ein längs zur Fahrbahn gelegener und mindestens 15 Meter breiter Korridor freigehalten werden. Dies dient dazu, aus Gründen des Naturschutzes angesichts der Ausweitung der Flächenkulisse weiterhin Flächen für die Wanderung von Tieren, insbesondere von größeren Säugetieren, freizuhalten.“

Wie lang muss der 15-Meter-Korridor (nach der Inbetriebnahme der Freiflächenanlage) freigelassen werden?

Für welchen Zeitraum der 15-Meter-Korridor freizuhalten ist, ergibt sich ebenfalls nicht aus dem Gesetzestext. Allerdings ist nach erster überschlägiger Einschätzung nach dem Sinn und Zweck des 15-Meter-Korridors ( u.a. Tierschutz, Wanderung von Tieren, vgl. BT-Drs. 19/23482, S. 110) davon auszugehen, dass der Korridor nicht nur bei Inbetriebnahme der Anlage freizuhalten ist, sondern über den gesamten Zeitraum der Förderung (20 Jahre).

Weitere Informationen zu der Förderung von Freiflächenanlagen längs von Schienenwegen und Autobahnen finden Sie hier:

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