Beachten Sie, dass die Clearingstelle keine behördlichen Aufsichtsbefugnisse hat, d.h. wir können nicht einseitig Netzbetreiber zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen auffordern.
Ist ein Einspeisevertrag notwendig?
Nein, ein Einspeisevertrag muss nicht abgeschlossen werden. Weitere Informationen zur Frage, ob Anlagenbetreiberinnen und -betreiber einen Einspeisevertrag mit ihrem Netzbetreiber abschließen müssen, beantwortet die Clearingstelle in ihrer häufigen Rechtsfrage Nr. 9: „Müssen Anlagen- und Netzbetreiber einen Einspeisevertrag abschließen?“.
Wann werden Abschlagszahlungen gezahlt?
Die Clearingstelle hat in ihrer Empfehlung 2012/6 - „Abschlagszahlungen im EEG 2012“ (insbesondere Abschnitte 3.3 und 3.4) entschieden, dass Netzbetreiber gegenüber Anlagenbetreiberinnen und -betreiber nach § 26 Abs. 1 EEG 2023 bzw. ggf. nach der jeweiligen anzuwendenden Vorgängervorschrift monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten haben.
Dieser monatliche Abschlag muss der Höhe nach angemessen sein. Abschlagszahlungen sind der Höhe nach angemessen, wenn sie an die zu erwartende Vergütung der Ist-Einspeisung angenähert sind. Die Empfehlung enthält konkrete Hinweise unter Ziffer 3 und ab Randnummer 94 ff. was unter „angemessenem“ Umfang zu verstehen ist.
Die Empfehlung 2012/6 enthält auch Hinweise dazu, unter welchen Umständen es sich anbietet, monatliche Abschläge in derselben Höhe auszuzahlen.
Wann kommt die Jahresabrechnung?
Die jährliche Abrechnung der Förderzahlungen richtet sich nach §§ 70, 71 EEG 2023. Diese Vorschriften bestimmen, dass Anlagenbetreiberinnen und -betreiber verpflichtet sind, bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres dem Netzbetreiber alle Angaben zu übermitteln, die für die Endabrechnung des vorangegangenen Kalenderjahres erforderlich sind.
Das EEG enthält keine Frist, bis zu der der Netzbetreiber die Endabrechnung vorgenommen haben muss.
Gemäß § 71 EEG 2023 müssen Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagenscharf zur Verfügung stellen. Diese Pflicht trifft den Anlagenbetreiber. Formatvorgaben zur Erfüllung der Pflichten nach § 71 EEG 2023 bestehen dabei nicht. Weitere Hinweise dazu finden sich in den Randnummer 34 ff. der Empfehlung 2018/33 - Anwendungsfragen des MsbG, Teil 3.
Sofern der Netzbetreiber Messstellenbetreiber ist und selbst über die Messdaten verfügt, ist eine Mitteilung der Messdaten durch die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber nicht erforderlich. Dazu lesen Sie bitte Leitsatz 3a sowie Randnummer 68 ff. der Empfehlung 2011/12.
Grundsätzlich sind Korrekturen der Jahresabrechnung jederzeit möglich.
Können Verzugszinsen geltend gemacht werden?
Sollte der Netzbetreiber schuldhaft in Verzug mit den Abschlagszahlungen oder mit der Erstellung der Jahresabrechnung sein, können die betroffenen Anlagenbetreiberinnen und -betreiber einen Anspruch auf Verzugszinsen geltend machen. Näheres zu diesem Anspruch finden Sie in unserer häufigen Rechtsfrage Nr. 75: „Können Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber vom Netzbetreiber Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung verlangen?“.
Was kann ich tun, wenn mein Netzbetreiber auf Nachfragen nicht reagiert oder gar nicht erreichbar ist?
Wenn der Netzbetreiber nicht erreichbar ist oder nicht reagiert, kann die Clearingstelle leider nicht weiterhelfen (siehe oben). Die Bundesnetzagentur (BNetzA) nimmt in solchen Fällen Hinweise aus der Praxis entgegen, um Anhaltspunkte für strukturelle Probleme oder Missstände zu erhalten und im Rahmen der EEG-Aufsicht dagegen vorzugehen oder zur Klärung allgemeiner Anforderungen beitragen zu können. Eine Rechts- oder Projektberatung zu konkreten Anliegen ist der BNetzA jedoch nicht möglich. Die Aufsicht der BNetzA erfolgt im öffentlichen Interesse und ersetzt nicht die zivilrechtliche Geltendmachung des Anspruchs im Einzelfall.