Die Clearingstelle hat keine behördlichen Aufsichtsbefugnisse. Wir können also nicht einseitig Netzbetreiber zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen auffordern.
Wann und in welcher Höhe werden Abschlagszahlungen gezahlt?

Abschlagszahlungen sind zum 15. Kalendertag für die Einspeisung im Vormonat in angemessenem Umfang zu leisten.
§ 26 Abs. 1 Satz 1 EEG 2023/2021/2017 bzw. § 19 Abs. 2 EEG 2014 i.V.m § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EEG 2017
Dieser monatliche Abschlag muss der Höhe nach angemessen sein. Abschlagszahlungen sind der Höhe nach angemessen, wenn sie an die zu erwartende Vergütung der Ist-Einspeisung angenähert sind.
Mehr hierzu erfahren Sie in unserer Empfehlung 2012/6 - „Abschlagszahlungen im EEG 2012“, Leitsatz 3 und Absatz 3.4, insbesondere ab Rn. 99.
Wie die Abschlagszahlungen für Strom aus Solaranlagen zu bemessen sind, die dem Marktintegrationsmodell unterfallen, ergibt sich im Einzelnen aus dem Hinweis 2013/1 der Clearingstelle.
Der Anspruch der Anlagenbetreiberin bzw. des Anlagenbetreibers auf monatliche Abschlagszahlungen besteht unabhängig von dem Anspruch auf jährliche Einspeisevergütung.
Abschlagszahlungen sind nach vorläufiger Einschätzung der Clearingstelle dann entbehrlich, wenn eine monatliche Abrechnung anhand der tatsächlich eingespeisten Strommengen erfolgt. Mehr zu monatlichen Vergütungszahlungen finden Sie in unserer Häufigen Rechtsfrage "Wann und wie bekomme ich meine monatlichen Vergütungszahlungen für eingespeisten Strom?"
Wann bekomme ich die jährliche Einspeisevergütung?
Netzbetreiber erstellen die jährliche Abrechnung (Spitzabrechnung) für die jährliche Einspeisevergütung, sobald Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber die erforderlichen Daten (u.a. Messwerte) übersendet haben.
Der Anspruch auf jährliche Einspeisevergütung besteht, wenn die Abschläge ordnungsgemäß gezahlt wurden, nur noch aus dem Überschuss der tatsächlich erfolgten Einspeisung gegenüber der für die Abschläge geschätzten Einspeisung.
Dieser Anspruch wird fällig (wenn nur Messdaten für die Abrechnung benötigt werden),
- sobald die notwendigen Daten für die Endabrechnung übermittelt wurden, wenn der Messstellenbetrieb durch einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber oder die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber durchgeführt wird, oder
sobald, wenn der Messstellenbetrieb durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber durchgeführt wird und dieser zugleich der Netzbetreiber ist, dem grundzuständigen Messstellenbetreiber die Messdaten vorliegen. Denn der Anlagenbetreiber hat dann seine Verpflichtung nach § 71 Abs. 1 EEG 2023 erfüllt. Dies gilt sowohl, wenn etwa im Rahmen einer SLP-Messung die Messdaten im Rahmen des Messstellenbetriebsvertrags von dem Anlagenbetreiber abgelesen werden müssen als auch wenn der grundzuständige Messstellenbetreiber etwa bei einem intelligentem Messsystem diese Messdaten automatisiert empfängt. Eine zusätzliche Mitteilung der Messdaten für die Abrechnung speziell an die hierfür zuständige Ansprechperson des Netzbetreibers durch die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber ist nicht zwingend erforderlich.
siehe Leitsatz 3a sowie Randnummer 68 ff. der Empfehlung 2011/12 sowie Randnummer 74 der Empfehlung 2018/33; § 3 Nr. 4 MsbG.
§ 26 Abs. 2 Satz 1 EEG 2023; Lesen Sie zur Fälligkeit bei weiteren Voraussetzungen unsere Häufige Rechtsfrage „Können Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber vom Netzbetreiber Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung verlangen?“ , Abschnitt „Fälligkeit“-> „Jahresvergütung und Boni“
Wann kommt die Jahresabrechnung?
Das EEG enthält über diese Vorgaben zur Fälligkeit der Vergütungsansprüche hinaus keine separate Frist, bis zu der der Netzbetreiber die Jahresabrechnung vorgenommen haben muss. In der Praxis ist damit häufig bis Ende Mai des Folgejahres zu rechnen, da der Netzbetreiber bis 31. Mai die Abrechnungen an den Übertragungsnetzbetreiber übermitteln muss.
Auch sind grundsätzlich Korrekturen der Jahresabrechnung jederzeit möglich.
Seit Inkrafttreten des Solarspitzengesetzes am 25. Februar 2025 haben Anlagenbetreibende einen Anspruch darauf, dass die EEG-Endabrechnung die Marktstammdatenregister-Nummer enthält und die EEG-Endabrechnung in digitaler und massengeschäftstauglicher Form ausgestellt wird.
§ 26 Abs. 3 EEG 2023
Können Verzugszinsen geltend gemacht werden?
Sollte der Netzbetreiber in Verzug mit den Abschlagszahlungen oder Vergütungszahlungen sein, können die betroffenen Anlagenbetreiberinnen und -betreiber gegebenenfalls einen Anspruch auf Verzugszinsen geltend machen.
Näheres zu diesem Anspruch finden Sie in unserer Häufigen Rechtsfrage „Können Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber vom Netzbetreiber Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung verlangen?“.
Ist ein Einspeisevertrag notwendig?
Nein, ein Einspeisevertrag muss nicht abgeschlossen werden. Die Ansprüche auf Abschlagszahlungen bzw. Vergütung bestehen unabhängig davon.
Weitere Informationen zur dieser Frage beantwortet die Clearingstelle in ihrer Häufigen Rechtsfrage „Müssen Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber einen Einspeisevertrag abschließen?“.
Was kann ich tun, wenn mein Netzbetreiber auf Nachfragen nicht reagiert oder gar nicht erreichbar ist?
Wenn der Netzbetreiber nicht erreichbar ist oder nicht reagiert, kann die Clearingstelle leider nicht weiterhelfen. Der Netzbetreiber muss zustimmen, damit ein verbindliches Einzelfallverfahren durch uns durchgeführt werden kann. Wir können gerne Ihren Netzbetreiber nach dessen Einverständnis zur Durchführung eines Verfahrens bei der Clearingstelle fragen. Wenn Sie dies möchten, schreiben Sie uns über unser Anfrageformular.
Ansonsten müssen Anlagebetreiberinnen bzw. -betreiber ihre Ansprüche auf Abschlagszahlungen oder Vergütung vor dem Zivilgericht durchsetzen. Sie können sich in diesen Fällen durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt oder - wenn Sie Verbraucherin bzw. Verbraucher sind - von einer Verbraucherzentrale beraten lassen.
Die Bundesnetzagentur(BNetzA) nimmt in solchen Fällen Hinweise aus der Praxis entgegen, um Anhaltspunkte für strukturelle Probleme oder Missstände zu erhalten und im Rahmen der EEG-Aufsicht dagegen vorzugehen oder zur Klärung allgemeiner Anforderungen beitragen zu können. Eine Rechts- oder Projektberatung zu konkreten Anliegen ist der BNetzA jedoch nicht möglich. Die Aufsicht der BNetzA erfolgt im öffentlichen Interesse und ersetzt nicht die zivilrechtliche Geltendmachung des Anspruchs im Einzelfall. Bitte beachten Sie hierzu auch die Antworten der BNetzA auf häufige Fragen (FAQ) zu Solaranlagen und anderen EE-Anlagen.