Die Clearingstelle hat keine behördlichen Aufsichtsbefugnisse. Wir können also nicht einseitig Netzbetreiber zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen auffordern.
Wann und in welcher Höhe werden Abschlagszahlungen gezahlt?

Abschlagszahlungen sind zum 15. Kalendertag für die Einspeisung im Vormonat in angemessenem Umfang zu leisten.1
Dieser monatliche Abschlag muss der Höhe nach angemessen sein. Abschlagszahlungen sind der Höhe nach angemessen, wenn sie an die zu erwartende Vergütung der Ist-Einspeisung angenähert sind.2
Der Anspruch der Anlagenbetreibenden auf monatliche Abschlagszahlungen besteht unabhängig von dem Anspruch auf jährliche Einspeisevergütung.3
Wann bekomme ich die jährliche Einspeisevergütung?
Netzbetreiber erstellen die jährliche Abrechnung (Spitzabrechnung) für die jährliche Einspeisevergütung, sobald Anlagenbetreibende die erforderlichen Daten (u.a. Messwerte) übersendet haben.
Der Anspruch auf jährliche Einspeisevergütung besteht, wenn die Abschläge ordnungsgemäß gezahlt wurden, nur noch aus dem Überschuss der tatsächlich erfolgten Einspeisung gegenüber der für die Abschläge geschätzten Einspeisung.
Dieser Anspruch wird fällig (wenn nur Messdaten für die Abrechnung benötigt werden),
- sobald die notwendigen Daten für die Endabrechnung übermittelt wurden, wenn der Messstellenbetrieb durch einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber oder die Anlagenbetreibenden durchgeführt wird, oder
- sobald, wenn der Messstellenbetrieb durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber durchgeführt wird und dieser zugleich der Netzbetreiber ist, dem grundzuständigen Messstellenbetreiber die Messdaten vorliegen. Denn die Anlagenbetreibenden haben dann ihre Verpflichtung nach § 71 Abs. 1 EEG 2023 erfüllt. Dies gilt sowohl, wenn etwa im Rahmen einer SLP-Messung die Messdaten im Rahmen des Messstellenbetriebsvertrags von Anlagenbetreibenden abgelesen werden müssen als auch wenn der grundzuständige Messstellenbetreiber etwa bei einem intelligentem Messsystem diese Messdaten automatisiert empfängt. Eine zusätzliche Mitteilung der Messdaten für die Abrechnung speziell an die hierfür zuständige Ansprechperson des Netzbetreibers durch die Anlagenbetreibenden ist nicht zwingend erforderlich.4
Auf die Einhaltung von etwaigen Vorgaben zur Datenübermittlung (etwa aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur zur Marktkommunikation) kommt es für den EEG-Vergütungsanspruch nicht an.
Wann kommt die Jahresabrechnung?
Das EEG enthält über diese Vorgaben zur Fälligkeit der Vergütungsansprüche hinaus keine separate Frist, bis zu der der Netzbetreiber die Jahresabrechnung vorgenommen haben muss. In der Praxis ist damit häufig bis Ende Mai des Folgejahres zu rechnen, da der Netzbetreiber bis 31. Mai die Abrechnungen an den Übertragungsnetzbetreiber übermitteln muss.
Auch sind grundsätzlich Korrekturen der Jahresabrechnung jederzeit möglich.
Seit Inkrafttreten des Solarspitzengesetzes am 25. Februar 2025 haben Anlagenbetreibende einen Anspruch darauf, dass die EEG-Endabrechnung die Marktstammdatenregister-Nummer enthält und die EEG-Endabrechnung in digitaler und massengeschäftstauglicher Form ausgestellt wird.5
Können Verzugszinsen geltend gemacht werden?
Sollte der Netzbetreiber in Verzug mit den Abschlagszahlungen oder Vergütungszahlungen sein, können die betroffenen Anlagenbetreibenden gegebenenfalls einen Anspruch auf Verzugszinsen geltend machen.
Ist ein Einspeisevertrag notwendig?
Nein, ein Einspeisevertrag muss nicht abgeschlossen werden. Die Ansprüche auf Abschlagszahlungen bzw. Vergütung bestehen unabhängig davon.
Rechtliche Prüfung
Wenn die Vergütungszahlungen vom Netzbetreiber aus rechtlichen Gründen nicht oder nicht in der vollen Höhe an Sie ausgezahlt worden sein, kann die Clearingstelle die Rechtslage prüfen, wenn beide Seiten das einvernehmlich wünschen. Erläuterungen hierzu finden Sie auf unserer Seite „Verfahren und Verfahrensablauf“.
In diesem Fall benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:
Den Einspeisevertrag mit dem Netzbetreiber, soweit vorhanden.
Die Abrechnungen bzw. der Schriftverkehr mit dem Netzbetreiber, aus dem die Gründe für die fehlende oder gekürzte Abrechnung hervorgeht.
Die Registrierungsbestätigung des Marktstammdatenregisters (MaStR).
Die Erklärung des Netzbetreibers, dass auch er ein Verfahren bei der Clearingstelle zur Streitbeilegung wünscht.
Ein solches Verfahren ist entgeltpflichtig. Die voraussichtliche Entgelthöhe können Sie mit unserem Entgeltrechner ermitteln.
Was kann ich tun, wenn mein Netzbetreiber auf Nachfragen nicht reagiert oder gar nicht erreichbar ist?
Wenn der Netzbetreiber nicht erreichbar ist oder nicht reagiert, kann die Clearingstelle leider nicht weiterhelfen. Der Netzbetreiber muss zustimmen, damit ein verbindliches Einzelfallverfahren durch uns durchgeführt werden kann.
Ansonsten müssen Anlagenbetreibende ihre Ansprüche auf Abschlagszahlungen oder Vergütung durch einen Mahnbescheid oder vor dem Zivilgericht durchsetzen. Sie können sich in diesen Fällen durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt oder - wenn Sie Verbraucherin bzw. Verbraucher sind - von einer Verbraucherzentrale beraten lassen.
Hinweise zum Rechtsweg
Sollte keine Lösung im Rahmen eines Verfahrens bei der Clearingstelle gefunden werden, steht Ihnen der Rechtsweg frei. Falls Sie sich für die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche entscheiden, können wir Sie dabei nicht unterstützen, da die Clearingstelle keine einseitige Rechtsberatung erbringen darf (s.o.). Auch können wir Ihnen keinen Rat erteilen, ob Sie ein gerichtliches Mahnverfahren in Eigenregie durchführen oder ob Sie sich an eine Verbraucherzentrale, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wenden sollten.
Im laufenden Mahnverfahren haben wir nur die Möglichkeit aktiv zu werden, wenn sowohl Sie als auch Ihr Netzbetreiber eine verfahrensförmliche Klärung durch uns wünschen (s.o.). Ein bereits eingeleitetes Gerichtsverfahren müsste einvernehmlich ausgesetzt werden.
Wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, kann das Gericht die Clearingstelle um eine Stellungnahme ersuchen.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) nimmt in solchen Fällen Hinweise aus der Praxis entgegen, um Anhaltspunkte für strukturelle Probleme oder Missstände zu erhalten und im Rahmen der EEG-Aufsicht dagegen vorzugehen oder zur Klärung allgemeiner Anforderungen beitragen zu können. Eine Rechts- oder Projektberatung zu konkreten Anliegen ist der BNetzA jedoch nicht möglich. Die Aufsicht der BNetzA erfolgt im öffentlichen Interesse und ersetzt nicht die zivilrechtliche Geltendmachung des Anspruchs im Einzelfall. Bitte beachten Sie hierzu auch die Antworten der BNetzA auf häufige Fragen (FAQ) zu Solaranlagen und anderen EE-Anlagen.
1 § 26 Abs. 1 Satz 1 EEG 2023/2021/2017 bzw. § 19 Abs. 2 EEG 2014 i.V.m § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EEG 2017
2 Mehr hierzu erfahren Sie in unserer Empfehlung 2012/6 - „Abschlagszahlungen im EEG 2012“, Leitsatz 3 und Absatz 3.4, insbesondere ab Rn. 99. Wie die Abschlagszahlungen für Strom aus Solaranlagen zu bemessen sind, die dem Marktintegrationsmodell unterfallen, ergibt sich im Einzelnen aus dem Hinweis 2013/1 der Clearingstelle.
3 Der Anspruch auf Einspeisevergütung wird nur jährlich fällig, auch wenn die jeweiligen Einspeisewerte monatlich vorliegen, wie etwa bei einem intelligentem Messsystem; Siehe hierzu das Urteil des BGHs vom 10. Februar 2026 - XIII ZR 3/25, Rn. 13 ff.
4 siehe Randnummer 84, Votum 2022/17-VIII; Leitsatz 3a sowie Randnummer 68 ff. der Empfehlung 2011/12 sowie Randnummer 74 der Empfehlung 2018/33; § 3 Nr. 4 MsbG; § 26 Abs. 2 Satz 1 EEG 2023; Lesen Sie zur Fälligkeit bei weiteren Voraussetzungen unsere Häufige Rechtsfrage „Können Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber vom Netzbetreiber Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung verlangen?“ , Abschnitt „Fälligkeit“-> „Jahresvergütung und Boni“
5 § 26 Abs. 3 EEG 2023