In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären,
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären,
In dem Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung zum Thema „Messung von EEG-umlagepflichtigen Strommengen bei einem DC-gekoppelten Speicher” hatte die Clearingstelle zu klären, ob bei dem vom Anlagenbetreiber vorgeschlagenen Messkonzept bei einem DC-gekoppelten Speicher die Saldierung gemäß § 61l EEG zur Anwendung kommen kann, wenn keine Messung der ein- und ausgespeicherten Strommengen erfolgt.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob
Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob der Grundversorger gegen den Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der Entgelte (Grundpreis, Abrechnung, Messpreis, Wartungskosten) für die Bezugsseite des Zweirichtungszählers hat, wenn und soweit die in Volleinspeisung betriebene Fotovoltaikanlage des Anlagenbetreibers keinen Strom bezieht (im Ergebnis verneint).
Grundsätzlich gelten für die Installation die Fristen, die die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber in dem Vertrag zum Einbau der Messeinrichtung mit ihren Auftragnehmern vereinbart haben. Kommen Auftragnehmer (also z.B. der grundzuständige Messstellenbetreiber oder ein Dritter im Sinne von § 5
Grundsätzlich nicht. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber berechtigt ist, den Messstellenbetrieb selbst vorzunehmen, und den Messstellenbetrieb vollständig - einschließlich der Messdienstleistung - übernimmt.
Werden zu Solaranlagen, die dem Marktintegrationsmodell unterfallen (MIM-Anlagen) EEG-Anlagen hinzugebaut, die nicht dem Marktintegrationsmodell unterfallen (Nicht-MIM-Anlagen), ist die Regelung des § 33 Abs. 4
Grundsätzlich ja.
Nein.
Es kommt darauf an, welche EEG-Fassung für die jeweiligen Solarstromanlagen anzuwenden ist:
Das EEG steht dem Anschluss von PV-Kleinstanlagen über die Steckdose an das Hausnetz (sog. Plug&Play-Anlagen) nicht entgegen.
Mit Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) am 2. September 2016 haben sich die Regelungen zur Messung für EEG-Anlagen grundlegend geändert. Es gilt § 10a
Die Rechtslage ist momentan leider nicht abschließend geklärt.
Nein, dies ist nach derzeitiger Rechtslage nicht (mehr) möglich.
Nein, ein Einspeisevertrag muss nicht abgeschlossen werden. Das EEG regelt wesentliche Rechte, Ansprüche und Pflichten für Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber und Netzbetreiber. Unter anderem müssen Netzbetreiber EE-Anlagen