In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anlagenbetreiberin einen Zahlungsanspruch nach § 19 Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 (Erhöhung des Leistungsvermögens um mindestens 10 %) hat (im Ergebnis bejaht).
Sachverhalt: Eine Anlagenbetreiberin verlangt für die Verzögerung der Errichtung der Anbindungsleitung zum Anschluss ihrer Windenergieanlagen auf See eine Entschädigungszahlung von der Übertragungsnetzbetreiberin i.H.v. 19,4 ct/kWh und nicht wie von der Beklagten angeboten i.H.v. 19,0 ct/kWh.
Ergebnis: Bejaht.
Die Autoren bieten in ihrem Aufsatz einen Einstieg in die neuen Regelungen für Speicher gemäß der Richtlinie RL (EU) 2018/2001 - RED II, der Richtlinie RL (EU) 2019/944 - EBM-VO und der Verordnung VO (EU) 2019/943 - EBM-VO. Dabei behandeln sie zunächst den Status quo, dass Speicher eine Doppelrolle zwischen Erzeuger oder Verbraucher sein können, und die damit verbundene rechtliche Komplexität.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anlagenbetreiberin gegen die Netzbetreiberin gemäß § 40 Abs. 2 und 3 i.V.m. §§ 19 Abs. 1, 23 Abs. 1, 40 Abs.
Das Diskussionspaper „Konzeptionelle Überlegungen zum Anlagenbegriff des EEG“ der Stiftung Umweltenergierecht, Becker Büttner Held und dem Ecologic Institut, im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), behandelt eine Neukonzipierung des Anlagenbegriffs des EEG.
Leitsätze:
1. Eine nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c EEG der Schriftform bedürftige Erklärung über den Verzicht auf den gesetzlich bestimmten Zahlungsanspruch muss grundsätzlich den Anforderungen des § 126 Abs. 1 BGB genügen.
Die Autorin setzt sich im Beitrag mit der Möglichkeit der Verlängerung der Realisierungsfrist für Windenergieanlagen an Land auseinander, die einen Zuschlag im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens erhalten haben, und weist insbesondere auf den Nachteil der damit verbundenen realen Verkürzung des Vergütungszeitraums hin.
Die Autorin untersucht, inwieweit aufgrund der Dispatch- und Redispatch-Regelungen der europäischen Strombinnenmarkt-Verordnung die nationalen Regelungen zum Einspeisevorrang von erneuerbaren Energien angepasst werden müssen. Hierzu führt sie inbesondere die Kraftwerkseinsatzplanung nach Art.1 2 Strombinnenmarkt VO, den Redispatch, die Abschaltreihenfolge und die Entschädigung nach Art. 13 Strombinnenmarkt-VO auf und diskutiert die Reibungspunkte mit bisherigem deutschen Recht sowie Lösungsansätze für eine Anpassung.
Der am 12. September 2019 vom BMWi veröffentlichte "Mieterstrombericht nach § 99 Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017" wurde gemäß § 99 EEG 2017 von der Bundesregierung dem Bundestag vorgelegt.
In ihrem Beitrag widmen sich die Autoren den Entschädigungsregelungen bei fehlender Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See. Hierzu beleuchten sie zunächst die Hintergründe und stellen anschließend die verschiedenen Entschädigungsregelungen wie bei verzögerter Netzanbindung nach § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG oder bei Nichteinspeisung durch Netzengpässe nach den §§ 14 und 15
Die Autoren geben einen Überblick über wichtigte rechtliche Änderungen für den Stromerzeugungsmarkt im Jahr 2018. Hierbei gehen sie insbesondere auf die im Energiesammelgesetz festgelegten Neuerungen zu Sonder- und Innovationsausschreibungen, zum EEG-Umlage-Privileg bei KWK-Eigenversorgung und zum Thema Messen und Schätzen ein.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 12. März 2019 ihren Hinweis 2019/1 »zu EE-Stromspeichern: Registrierungspflichten, Amnestie, Förderung und Abgrenzung« veröffentlicht.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 12. März 2019 ihren
»Hinweis 2019/1 zu EE-Stromspeichern: Registrierungspflichten, Amnestie, Förderung und Abgrenzung«
Der Autor setzt sich mit den Voraussetzungen des Mieterstromzuschlags im § 21 Abs. 3 EEG 2017 auseinander. Den Ausgangspunkt des Beitrags stellt ein Liefermodell dar, in dem der Anlagenbetreiber einen Energiedienstleister einschaltet, der alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Stromvertrieb, wie etwa den Abschluss der Stromlieferverträge mit den an die Anlage angeschlossenen Letztverbrauchern, übernimmt.
Leitsatz:
Der Mieterstromzuschlag wurde durch das „Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ (sog. Mieterstromgesetz) vom 17. Juli 2017, das am 24. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, im EEG 2017 für Strom aus Solaranlagen eingeführt.
Leitsätze:
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob für die von der Anspruchstellerin betriebenen Windenergieanlagen („Übergangsanlagen“) ein Anspruch nach §§ 19 Abs. 1, 22 Abs.
Der Autor beschäftigt sich in dem Artikel damit, wie Mieterstromverträge vertraglich zu gestalten sind. Hierzu geht er insbesondere auf die Anforderung nach § 42a EnWG 2011 sowie die Voraussetzungen nach EEG 2017 ein und gibt weitere Empfehlungen zum Inhalt des Vertrages über die gesetzlichen Anforderungen hinaus.
Die Autorinnen stellen das Mieterstromgesetz und seine Auswirkungen vor. Dabei gehen sie zunächst auf den PV-Mieterstrom als kleinen Baustein der Energiewende ein und stellen anschließend die Form und den Beginn der Förderung dar. Sie untersuchen die Voraussetzungen, die es für die Förderung von Mieterstrom gibt und erläutern die Berechnung des Mieterstromzuschlags und die Ausgestaltungsmöglichkeiten von Mieterstromverträgen.
Der Autor analysiert den Nutzen und die Hürden des neuen Mieterstromgesetzes im EEG 2017. Schwerpunkte des Beitrags sind die Fälligkeit der EEG-Umlage, die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Mieterstromzuschlag, Fristen, Anforderungen an den örtlichen Verbrauch des erzeugten Stroms und die vertragliche Gestaltung zwischen Anbieter und Verbraucher.
Der Autor prüft in seinem Beitrag, ob die Mieterstromförderung des EEG 2017 mit dem Beihilfenverbot der Europäischen Union vereinbar ist.
Der Autor beleuchtet in seinem Beitrag die durch den § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EEG 2017 entstehenden Rechtsunsicherheiten in Bezug auf den Vertrauensschutz bei Windenergie-Übergangsanlagen. In diesem Zusammenhang stellt er einige Ergebnisse des Hinweisverfahrens 2017/6 der Clearingstelle vor.
Die Autoren geben einen systematischen Überblick über wesentliche Ansprüche eines Anlagenbetreibers nach dem EEG 2017, dargestellt am Beispiel großer Windenergieanlagen an Land. Sie gehen dabei auf Ansprüche auf Netzanschluss und Erweiterung der Netzkapazität, Ansprüche auf Abnahme, Übertragung und Verteilung des erzeugten Stroms sowie Entschädigung und zuletzt ausführlich auf Zahlungsansprüche ein.