Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Zahlung der Marktprämie einer Solaranlage auf dem Gelände einer abgerissenen Fabrik.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber für den in den Solaranlagen ihres Solarparks erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom einen Anspruch auf Zahlung der Einspeisevergütung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 100 Abs. 8 EEG 2017 zusteht (im Ergebnis verneint).
In dem Votumsverfahren 2020/10-II hatte die Clearingstelle zu klären, ob es sich bei einer für den öffentlichen Verkehr gewidmeten, aber stillgelegten Bahnstrecke um einen Schienenweg i.S.d. § 37 Abs. 1 Nr. 3c) bzw. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr.
Das Bundesamt für Naturschutz hat die Ergebnisse des von ihm in Auftrag gegebenen Forschungsprojekts "Landschaftsbild und Energiewende" veröffentlicht. Gegenstand des Projekts war die Analyse der "landschaftsästhetischen Wirkungen von Windenergie -, Freiflächenphotovoltaik- und Biogasanlagen sowie Pumpspeicherkraftwerken" und deren Planungs- und Zulassungsverfahren.
Die Clearingstelle EEG hat am 20. September 2017 den Hinweis zum Thema »PFC-belastete (Acker-)Flächen als Konversionsflächen i.S.d. EEG« beschlossen. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen lief bis zum 11. August 2017. Die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen sind im Anhang beigefügt.
Das hängt maßgeblich vom Inbetriebnahmezeitpunkt und der installierten Leistung der Gesamtanlage ab.
Bei Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen worden sind, besteht ein Anspruch auf die gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung nur noch
Grundsätzlich ist zwischen solchen Solaranlagen zu unterscheiden, deren Vergütung (bzw. deren anzulegender Wert) gesetzlich bestimmt wird (s. dazu unten 1.) und solchen, deren Vergütung durch Ausschreibung (s. dazu unten 2.) bestimmt wird.
Bei Schienenwegen ist die Entfernung von 110 Metern vom seitlichen Ende des Gleisbetts aus zu messen. Denn die Gesamtheit aus Schienensträngen und Gleisbett bildet die befestigte Fahrbahn des „Schienenweges“ im Sinne der Regelung.
Es kommt auf die Art des Verkehrsweges und die konkreten Umstände der Stilllegung an.
Sinn und Zweck der Norm ist die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen auf verkehrlich genutzten Flächen, deren wirtschaftlicher Wert gemindert bzw. die durch Emissionen beeinträchtigt sind. Flächen entlang endgültig stillgelegter Verkehrswege sind aber keinen Einwirkungen mehr ausgesetzt.
Nein.
Von den Regelungen im EEG, die sich auf Flächen »längs von Autobahnen« beziehen, sind nur Straßen erfasst, die nach § 2 FStrG als Bundesautobahnen gewidmet und/oder nach StVO als Autobahnen beschildert sind. Sonstige Bundesstraßen sind keine Autobahnen im Sinne der Regelung. Eine nähere Begründung können Sie dem Hinweis 2011/8 unter Abschnitt 2.2 entnehmen.
Ja – wenn die jeweils geltenden weiteren Fördervoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.
In den meisten Fällen ja.
Ja, wenn im Einzelfall die Vergütungs- oder Fördervoraussetzungen der jeweils maßgeblichen EEG-Fassung erfüllt sind.
Ob eine Fotovoltaikanlage auf dem deutschen Festland oder auf einem deutschen Binnengewässer errichtet wurde, ist für die Anwendbarkeit des EEG und die grundsätzliche Vergütungsfähigkeit nach dem EEG an sich ohne Bedeutung.