Die Vergütung nach § 40 Absatz 2 EEG 2014 (und nachfolgende Fassungen) kann geltend gemacht werden, sofern die Wasserkraftanlage
- vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurde
und
- das Leistungsvermögen der Anlage durch eine wasserrechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme erhöht wurde
oder
Es ist nicht abschließend geklärt, ob eine solche Vereinbarung wirksam ist.
Grundsätzlich haben die Netzbetreiber die Kosten für den Netzausbau zu tragen. Unter der alten Rechtslage nach dem EEG 2004 war es möglich, eine von der gesetzlichen Kostentragungsregelung abweichende Vereinbarung zu schließen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2007 - Az. VIII ZR 149/06; vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 20.11.2006 - 12 U 87/06).
Grundsätzlich ja.
Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes möglich wird. Netzbetreiber haben auf Verlangen der Einspeisewilligen ihr Netz unverzüglich auszubauen (vgl. unter anderem das Votum 2013/35 , das Votum 2014/40 und das Votum 2015/10 der Clearingstelle).
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nicht mehr existiert. Gern verweisen wir Sie auf die Häufige Rechtsfrage „Wie wird der Verknüpfungspunkt der Anlage mit dem Netz ermittelt und wer trägt die Kosten für den Netzanschluss?“.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nicht mehr existiert. Gern verweisen wir Sie auf die Häufige Rechtsfrage „Wer darf EEG-Anlagen an das Netz anschließen?“.
Netzbetreiber sind grundsätzlich verpflichtet, Anlagen unverzüglich anzuschließen (§ 8 Abs. 1 EEG 2023).
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nicht mehr existiert. Gern verweisen wir Sie auf die Häufige Rechtsfrage „Gibt es für den Anspruch auf Netzanschluss gesetzliche Fristen?“.
Bis zum 30. September 2021:
Netzbetreiber, die ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben, sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, EEG-Anlagen zu regeln. Wird die Einspeisung von Strom aus einer EEG-Anlage wegen eines Netzengpasses im Sinne des EEG reduziert, so ist der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, verpflichtet, den Betreiber der EEG-Anlage zu entschädigen.
Diese Frage kann zur Zeit durch Gesetzesauslegung nicht eindeutig beantwortet werden, da der Gesetzeswortlaut (§ 101 Abs. 1 EEG 2014/EEG 2017) hierzu keinerlei Anhaltspunkte enthält.
Eine Klärung ist daher nur per Einzelfalllösung möglich. Die Clearingstelle bietet betroffenen Anlagenbetreiberinnen/-betreibern und deren Netzbetreiber dafür gern
Welche fiktiven Strommengen bei der Anwendung des Referenzertrags zu berücksichtigen sind, hängt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme bzw. des Gebotsverfahrens, in dem der Zuschlag erteilt wurde, der Windenergieanlage ab.
Für Windenergieanlagen (WEA), die unter Geltung des EEG 2012 in Betrieb genommen wurden: ja. Für WEA, die früher in Betrieb genommen wurden: nein.
Ob Einspeisemanagement-Maßnahmen bei der Ermittlung des Zeitraums der verlängerten Anfangsvergütung bei Windenergieanlagen (WEA) besonders zu behandeln sind, hängt vom Datum ihrer Inbetriebnahme ab.
Das hängt u.a. davon ab, welche
Anlagenbetreibende, die eine gesamte Anlage oder einzelne Module ihrer Solar-Anlage ersetzen, unterliegen gewissen Meldepflichten gegenüber:
- dem Netzbetreiber
- der Bundesnetzagentur (BNetzA)
Meldung gegenüber dem Netzbetreiber:
Jegliches Ersetzen von Solaranlagen (PV-Modulen) - unabhängig davon, ob die ersetzenden Module eine geringere, die gleiche oder eine höhere Leistung aufweisen als die ersetzten - ist dem zuständigen Netzbetreiber mitzuteilen (siehe Hinweis der Clearingstelle v. 16.06.2015 - 2015/7, Abschnitt 3.4.1).
Bis zum EEG 2021 70-Prozent-Regelung
A. Außerhalb der Ausschreibung (gesetzliche Bestimmung der Zahlung)1) BiogasanlagenFür Anlagen, in denen „Biogas“ eingesetzt wird und die eine Einspeisevergütung oder Marktprämie erhalten, ohne an einer Ausschreibung teilnehmen zu müssen, gelten die nachfolgenden Förderbegrenzungen. |
Unter welchen Voraussetzungen sind Gebäude-PV-Anlagen zur Berechnung der Vergütung zusammenzufassen?
Gemäß dem Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG 2023 stellt jedes PV-Modul eine Anlage nach dem EEG dar. Grundsätzlich ist die Höhe der Förderung von Gebäude-Solaranlagen daher für jedes Modul einzeln zu ermitteln. Um die Höhe der Vergütung festzustellen, sind zwei Dinge entscheidend:
Der Inbetriebnahmezeitpunkt des PV-Moduls:
Seit dem Wegfall der EEG-Umlage ist die messtechnische Erfassung der ein- und ausgespeicherten Strommengen jedenfalls nicht mehr zur Erfassung der EEG-umlagepflichtigen Strommenge notwendig.
Ja - unter bestimmten Voraussetzungen.
Ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung oder der Förderung für den in das Netz eingespeisten Strom kann bestehen, auch wenn die für die Jahresabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten (z.B. Gutachten eines Umweltgutachters oder Zählerstand) nach dem 28. Februar übermittelt werden. Jedenfalls besteht der Anspruch ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an den Netzbetreiber.
Nein.
Weder die Herstellung eines Netzanschlusses, das Setzen der Messeinrichtungen oder der Einbau von technischen Einrichtungen nach § 9 EEG ist erforderlich für die Inbetriebnahme einer Anlage i.S.d. EEG.
Je nachdem, wann der Austausch eines PV-Moduls stattfand, kann das neue Modul an die Stelle des alten treten. Dies gilt, je nach Rechtslage, unter bestimmten Voraussetzungen.
Rechtslage ab dem 16. Mai 2024:
Mit Inkrafttreten des Solarpakets I zum 16. Mai 2024 ist ein vergütungserhaltendes Ersetzen auch für Anlagen auf Gebäuden (so u.a. auch Dach-Solaranlagen) und Lärmschutzwänden, deren Vergütung gesetzlich bestimmt wird, möglich. Dies ist auch unabhängig davon möglich, ob ein technischer Defekt, eine Beschädigung oder ein Diebstahl gegeben ist.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nicht mehr existiert. Gern verweisen wir Sie auf die Häufige Rechtsfrage „Darf der Netzbetreiber ein Entgelt für die Netzverträglichkeitsprüfung verlangen?“.
Das EEG enthält keine Definition und auch keine detaillierte Regelung zur Netzverträglichkeitsprüfung. Allgemein wird darunter eine netztechnische Prüfung verstanden, bei der anhand von Netzdaten – unter Beachtung bereits angeschlossener Anlagen sowie weiterer noch anzuschließender Anlagen, für die bereits Netzanschlussbegehren gestellt wurden – rechnerisch ermittelt wird, ob beispielsweise Kapazitätsengpässe vorliegen und welcher Verknüpfungspunkt sich für den Anschluss einer Anlage sowie die Aufnahme des erzeugten Stroms in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht eignet.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nicht mehr existiert. Gern verweisen wir Sie auf die Häufige Rechtsfrage „Was ist unter einem "Netzanschlussbegehren" im Sinne des EEG zu verstehen?“.
Grundsätzlich nein, wenn entweder der bestehende Verknüpfungspunkt des Grundstückes der günstigste Verknüpfungspunkt ist oder der Netzbetreiber den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt mittels Netzverträglichkeitsprüfung ermittelt hat. Denn die Netzverträglichkeitsprüfung, um den Verknüpfungspunkt zu ermitteln, ist nach dem EEG vom Netzbetreiber grundsätzlich unentgeltlich durchzuführen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Verlangen nach einer Netzverträglichkeitsprüfung unbillig ist.