Unter Nulleinspeiseanlagen werden üblicherweise Erzeugungsanlagen verstanden, die (dauerhaft) keinen Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Es existiert jedoch keine gesetzliche Definition von Nulleinspeisungsanlagen. Je nach Anwendungsrahmen, z.B. im Zusammenhang mit der Messung oder dem Netzanschluss, können dabei unterschiedliche Voraussetzungen zum Tragen kommen.
1) Netzanschlussbegehren bei Nulleinspeisungsanlagen
Ein Netzanschlussbegehren ist für alle EEG-Anlagen - Ausnahme davon sind Steckersolargeräte gemäß § 8 Abs. 5a EEG 2023, diese müssen nur im Marktstammdatenregister gemeldet werden - , die mittelbar oder unmittelbar an das Netz für die allgemeine Versorgung angeschlossen werden, zu stellen. Dies gilt unabhängig von der installierten Leistung der Anlage oder von der Frage, ob die Anlage als sog. Nulleinspeisungsanlage realisiert werden soll. Auch ob bereits ein Netzanschluss vorhanden ist, spielt hierfür keine Rolle.
Ausführungen zu der Frage, wann ein mittelbarer Netzanschluss vorliegt, finden Sie u.a. in Abschnitt 2.3.1 des Votums 2019/38. Der Umstand, dass kein Strom in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird, führt jedenfalls nicht dazu, dass kein mittelbarer Netzanschluss vorliegt.
Insofern besteht ein berechtigtes Interesse des Netzbetreibers, vor der Inbetriebnahme von Anlagen, die an sein Netz angeschlossen werden, in Kenntnis gesetzt zu werden, damit er die ihm von Gesetzes wegen auferlegte Pflicht, für die Sicherheit des Netzes zu sorgen (§ 11 Abs. 1 EnWG), erfüllen kann. Zugleich sind Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber verpflichtet, die Einhaltung der technischen Anlagensicherheit und der technischen Anschlussbedingungen (§ 10 Abs. 2 EEG i.V.m. § 49 EnWG) darzulegen.
Zudem ist der zuständige Netzbetreiber gemäß § 6 Abs. 2 NELEV verpflichtet, eine in Betrieb genommene Erzeugungsanlage vom Elektrizitätsversorgungsnetz zu trennen oder deren Einspeisung durch andere Maßnahmen zu unterbinden, sofern diese
entgegen den Pflichten nach § 2 oder nach § 3 NELEV in Betrieb genommen wurde oder die Auflage nach § 2 Absatz 2b NELEV nicht erfüllt hat oder über ein ungültiges Einheiten- oder Komponentenzertifikat verfügt,
über Einheiten- oder Komponentenzertifikate der zertifizierungspflichtigen Einheiten oder Komponenten verfügt, die in dem Register nach § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes als ungültig gekennzeichnet sind,
odernicht den technischen Mindestanforderungen entspricht, die im Einheiten- oder Komponentenzertifikat ausgewiesen sind.
Das Netzanschlussverfahren ist in § 8 EEG 2023 geregelt. Zum Netzanschlussbegehren lesen Sie bitte auch unsere Häufige Rechtsfrage „Was ist unter einem ‚Netzanschlussbegehren‘ im Sinne des EEG zu verstehen?“.
Die Regeln über die Ausführung des Netzanschlusses sind in § 10 EEG 2023 vorgegeben.
2) Meldepflicht im Marktstammdatenregister
Bitte beachten Sie, dass auch für Nulleinspeiseanlagen die Meldung der EEG-Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur verpflichtend ist.
Zur Meldung im Marktstammdatenregister lesen Sie bitte die Antwort auf unsere Häufige Rechtsfrage „Bis wann sind EEG- und KWK-Anlagen im Marktstammdatenregister (MaStR) zu registrieren?“.
3) Technische Regeln beim Netzanschluss von Nulleinspeisungsanlagen
Gemäß § 10 Abs. 2 EEG 2023 muss die Ausführung des Anschlusses den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und außerdem § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) entsprechen. § 49 EnWG bestimmt, dass Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (0VDE) eingehalten worden sind.
Bitte beachten Sie dazu insbesondere den FAQ des VDE zur VDE-AR-N 4105 Nr. 5.5.2 Leistungsüberwachung am Netzanschlusspunkt: Wie ist eine Nulleinspeisung als vereinbarte Anschlusswirkleistung technisch umzusetzen?, in dem hierzu auf die Abschnitte 4.3 und 4.4 des FNN Hinweises „Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz“ verwiesen wird. Die Ausführungen sind danach auch auf Systeme ohne Speicher übertragbar. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem vorgenannten FNN-Hinweis.
4) Messung bei Nulleinspeisungsanlagen
Grundsätzlich gilt, dass jede Entnahme aus dem und jede Einspeisung in das Netz für die allgemeine Versorgung messtechnisch zu erfassen und einem Bilanzkreis zuzuordnen ist (vgl. § 4 Abs. 3 Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)).
Lediglich wenn nachweislich technisch ausgeschlossen ist, dass eine Entnahme aus dem bzw. eine Einspeisung in das Netz stattfindet bzw. stattfinden kann, ist ein entsprechender Zähler nicht notwendig und die entsprechenden Kosten müssen nicht vom Anlagenbetreiber getragen werden (dazu beachten Sie bitte unsere Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Müssen Anlagenbetreiber/-innen die Kosten für Bezugsstromzähler entrichten, wenn gar kein Strom bezogen wird?“). Dass dies technisch ausgeschlossen ist, hat jedoch der Anlagenbetreiber plausibel und nachvollziehbar darzulegen (dazu Votum 2019/7).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich für eine in beide Zählrichtungen messende moderne Messeinrichtung nicht mehr als derzeit 25 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden darf (Preisobergrenze nach § 32 MsbG). Auch für den Zählertausch selbst infolge der Inbetriebnahme einer EEG- oder KWK-Anlage kann grundsätzlich keine Gebühr erhoben werden (dazu im Einzelnen Empfehlung 2022/15-IX).
Die Anschlussbeispiele für Speicher in Verbindung mit Erzeugungsanlagen und Nulleinspeisung in Abschnitt 4.4 des bereits genannten FNN-Hinweises „Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz“ dürften im Grundsatz auch auf Systeme ohne Speicher übertragbar sein. Dazu auch FNN-Hinweis: Erfassung von Messwerten im Vorzählerbereich.
5) Technische Vorgaben zur Sichtbarkeit und Steuerbarkeit gemäß § 9 EEG/§ 29 MsbG
Grundsätzlich haben auch Nulleinspeisungsanlagen die Technischen Vorgaben gemäß § 9 EEG 2023 einzuhalten. Für die Pflichten nach § 9 EEG 2023 kommt es auf die jeweilige installierte Leistung der EEG-Anlage an und nicht auf die Einspeiseleistung. Dazu auch unsere Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Wie wird die installierte Leistung gemäß EEG bei Solaranlagen bestimmt?“.
Zu der Frage, welche Anlagen technische Einrichtungen zur Fernsteuerbarkeit bzw. zur jederzeitigen Abrufung der Ist-Einspeisung vorhalten müssen, finden sich Ausführungen in der Antwort auf die Häufige Rechtsfrage Nr. 70 „Welche technischen Vorgaben gemäß § 9 EEG sind für EEG- bzw. KWKG-Anlagen zu beachten?“
Bitte beachten Sie dabei, dass Nulleinspeisungsanlagen ab dem Einbau eines intelligenten Messsystems (iMSys) gemäß § 29 Abs. 5 MsbG von der Verpflichtung zur Steuerbarkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG befreit sind. Hierzu lesen Sie bitte den Abschnitt „Zu den Pflichten der Anlagenbetreibenden ab Einbau von iMSys + Steuerungseinrichtungen und zur erfolgreichen Testung durch den Netzbetreiber“ in der oben genannten Häufigen Rechtsfrage Nr. 70.
Abregelung von Nulleinspeisungsanlagen (Redispatch 2.0)
Zu der Frage, inwieweit auch Erzeugungsanlagen in das Redispatch 2.0 einbezogen werden, die keinen Strom in das Netz für die allgemeine Versorgung einspeisen (Selbstversorgung mit EE- und KWK-Strom), finden sich Ausführungen in der Festlegung der Bundesnetzagentur BK6-20-061 S. 13.
Weitere Informationen im Zusammenhang mit dem Redispatch 2.0 finden Sie im Abschnitt 3) (Besonderheit: Redispatch 2.0 nach EnWG) unter „Anforderungen an technische Einrichtungen zur Fernsteuerbarkeit und Sanktionen nach dem EEG“.
6) Keine Direktvermarktung notwendig und keine Zuordnungspflicht
Wenn beispielsweise durch den Einsatz von Mess- und Regelsystemen sichergestellt ist, dass physikalisch dauerhaft kein Strom in das öffentliche Netz eingespeist wird, entfällt die Pflicht der Zuordnung zu einer Veräußerungsform gemäß § 21b Abs. 1 Satz 1 EEG 2023. Darauf beruhend muss auch nicht direktvermarktet werden, sodass auch die Pflicht zum Vorhalten technischer Einrichtungen für die Direktvermarktung gemäß § 10b EEG 2023 entfällt.
Eine solche physikalisch unterbundene Einspeisung liegt nicht vor:
- wenn die EEG-Anlage zwar i.d.R. aufgrund eines hohen lokalen Stromverbrauchs keinen Strom in das Netz für die allgemeine Versorgung einspeist, jedoch nicht (technisch) sichergestellt ist, dass bei Verbrauchsausfällen die Einspeisung unterbleibt oder
- wenn die Anlage regelmäßig aufgrund von Redispatch-Maßnahmen zeitlich begrenzt auf Nulleinspeisung abgeregelt wird.
Der Wegfall der Zuordnungspflicht für Anlagen, bei denen die Einspeisung sicher unterbunden ist, ergibt sich zwar nicht explizit aus dem Wortlaut des § 21b EEG 2023, der teils von der „Anlage“ oder dem „erzeugten Strom“ spricht. Allerdings:
- setzen sämtliche aufgezählte mögliche Veräußerungsformen (bis auf den Mieterstromzuschlag) eine Einspeisung voraus (vgl. §§ 20 ff., § 3 Nr. 16 EEG 2023),
- spricht der Begriff der „Veräußerungsform“ dafür, dass die Zuordnungspflicht nur bei einer Veräußerung in Form der Einspeisung des erzeugten Stroms gilt,
- entspricht dies dem Sinn und Zweck des §§ 21b, 21c EEG 2023, welcher auf die Planbarkeit der Vermarktung und der Bilanzierung von eingespeistem Strom gerichtet ist und
- ergibt sich dies auch systematisch aus dem Vergleich mit der zuordnungsbefreiten „Nachbarbelieferung“ (§ 21b Abs. 4 Nr. 2 EEG 2023).
Hieraus folgt, dass für Anlagen über 100 kW, bei denen die Einspeisung sicher unterbunden ist, auch nicht die Direktvermarktung vorgeschrieben ist. Grundsätzlich ergäbe sich diese sog. faktische Direktvermarktungspflicht bei Anlagen dieser Größe daraus, dass diese abgesehen von der nur für wenige Monate möglichen Ausfallvergütung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG 2023) und der unentgeltlichen Abnahme (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2023) nur der Marktprämie (§ 20 EEG 2023) und der sonstigen Direktvermarktung (§ 21a EEG 2023) zugeordnet werden können. Wenn diese Zuordnungspflicht nicht besteht, muss also auch nicht direktvermarktet werden.
Dementsprechend entfällt für diese Anlagen dann auch die Pflicht, technische Einrichtungen gemäß § 10b EEG 2023 für die Direktvermarktung vorzuhalten.
Zu der Pflicht n. § 10b EEG 2023 ausführlicher in der Häufigen Rechtsfrage „Anforderungen an technische Einrichtungen zur Fernsteuerbarkeit und Sanktionen nach dem EEG“
Alternativ hierzu kommt für Anlagenbetreibende, die keine Vergütung in Anspruch nehmen wollen, auch die Veräußerungsform der unentgeltlichen Abnahme für überschüssigen, in das öffentliche Netz eingespeisten Strom in Betracht. Der unentgeltlichen Abnahme können jedoch nur Anlagen mit einer installierten Leistung
- < 400 bzw.
- bei Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2026 < 200 kW
zugeordnet werden.
§ 3 Nr. 46a, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 100 Abs. 20 EEG 2023, dazu ausführlicher in der Häufigen Rechtsfrage „Meine Einspeisung wird mit „0 Euro“ vergütet. Woran liegt das?“
Dann muss ebenfalls nicht direktvermarktet und die Pflicht nach § 10b EEG 2023 nicht erfüllt werden.