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Häufige Rechtsfragen

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Häufige Rechtsfrage Nr. 118
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Ja. Es besteht kein Anspruch auf den KWK-Bonus gemäß EEG 2009 für den in der Anlage erzeugten Strom, wenn der Fermenter einer Biomasseanlage mit der Rückwärme aus einem Nahwärmenetz beheizt wird, deren Energiegehalt auch auf den Einsatz fossiler Energieträger zurückzuführen ist. Dies erfüllt die Negativliste der Anlage 3 Nr. IV.3 EEG 2009.

Häufige Rechtsfrage Nr. 117
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Um die Zahlung des KWK-Bonus des EEG 2009 verlangen zu können, müssen Anlagenbetreiber/-innen sowohl einen Nachweis über den KWK-Stromanteil vorlegen (Anlage 3 Nr. II.1 EEG 2009, per jährlichem Umweltgutachten oder per Herstellerunterlagen) als auch ein Umweltgutachten, welches bescheinigt, dass eine "Wärmenutzung" im Sinne der Anlage 3 Nr. I.2 oder I.3 EEG 2009 vorliegt (Anlage 3 Nr. II.2 EEG 2009).

Häufige Rechtsfrage Nr. 116
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Nein. Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber von Biomasseanlagen, die unter dem EEG 2000 vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, haben für den in ihren Anlagen erzeugten KWK-Strom keinen Anspruch auf den KWK-Bonus gemäß § 8 Abs. 3 EEG 2004. Dass diese Vorschrift nicht auf Bestandsanlagen anwendbar ist, ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 21 EEG 2004. Dieser regelt im Einleitungssatz, dass für Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum vor dem 1.

Häufige Rechtsfrage Nr. 114
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Das EEG regelt einen Ersatzanspruch für Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber, wenn die Einspeiseleistung wegen eines Netzengpasses (bzw. wegen Überlastung der Netzkapazität) reduziert wird (sogenannte Härtefallregelung). Dies gilt sowohl für EEG-Anlagen aus auch für KWKG-Anlagen unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen. Mit dem EEG 2021 wurden die Regelungen zum Einspeisemanagement in das EnWG überführt.

Häufige Rechtsfrage Nr. 113
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Teilweise ja.

Die Nichterfüllung von bauplanungsrechtlichen bzw. genehmigungsrechtlichen oder ähnlichen Pflichten, die sich nicht unmittelbar aus dem EEG ergeben, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Vergütungs- bzw. Bonuszahlungen aus dem EEG.

In einigen, gesetzlich geregelten Fällen müssen jedoch bestimmte behördliche Bescheinigungen oder Genehmigungen vorliegen, damit ein Zahlungsanspruch besteht, zum Beispiel:

Häufige Rechtsfrage Nr. 67

Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"

Häufige Rechtsfrage Nr. 108
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Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nicht mehr existiert. Gern verweisen wir Sie auf die Häufige Rechtsfrage „Gibt es für den Anspruch auf Netzanschluss gesetzliche Fristen?“.

Häufige Rechtsfrage Nr. 107

Grundstück im Sinne der EEG-Regelungen ist das Buchgrundstück im Sinne des Grundbuchrechts (§§ 873, 925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 5 Grundbuchordnung (GBO)). Im EEG ist der Grundstücksbegriff sowohl für den Vergütungsanspruch wie für den Netzanschluss als auch für die technischen Vorgaben zum Einspeisemanagement relevant. 

Häufige Rechtsfrage Nr. 104

Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 30 kW können den Anschluss ihrer Anlagen an den bestehenden Netzanschluss des Grundstückes verlangen. Voraussetzungen sind:

Häufige Rechtsfrage Nr. 105

Nicht unbedingt. Anlagenbetreiberinnen bzw. Anlagenbetreiber können den Anschluss jedenfalls nicht nach dem Privileg in § 8 Absatz 1 Satz 2 EEG 2023/2021/2017 an den bestehenden Netzanschluss des Grundstückes verlangen, wenn die installierte Leistung der Anlage(n) 30 kW überschreitet. Zur Ermittlung der Gesamtleistung werden die Leistungen aller Erneuerbarer-Energien-Anlagen addiert, die an die Anschlusseinrichtung angeschlossen werden sollen und Regelungsgegenstand desselben rechtlich selbständigen Netzanschlusses sind.

Häufige Rechtsfrage Nr. 100

Rechtslage ab dem 1. Januar 2023:

Für Dach-Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass eine Ersetzung von einem technischen Defekt, einer Beschädigung oder einem Diebstahl abhängig ist.

Häufige Rechtsfrage Nr. 102
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Gesetzesbezug: EEG 2009 § 23

Es handelt sich jedenfalls dann um eine neue Wasserkraftanlage, wenn alle zur Wasserkraftanlage gehörenden Bestandteile neu errichtet werden. Der Anlagenstandort ist nicht Bestandteil einer Wasserkraftanlage. Insofern ist das Gleichbleiben eines Anlagenstandortes für die rechtliche Einordnung einer Maßnahme als Neubau oder als Modernisierung unerheblich.

Häufige Rechtsfrage Nr. 11

Es ist nach dem EEG grundsätzlich zu unterscheiden zwischen dem Zeitpunkt, ab dem der Förderanspruch besteht, und dem Zeitpunkt, der für die Bestimmung des Fördersatzes (also der Vergütungshöhe nach Abzug der Degression) maßgeblich ist:

I. Beginn des Anspruches auf finanzielle Förderung

Der Förderanspruch besteht ab dem Zeitpunkt,

Häufige Rechtsfrage Nr. 99
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Nein.

Das schriftlich oder elektronisch gestellte Netzanschlussbegehren musste weder eigenhändig unterschrieben und dem Netzbetreiber zugesendet noch – im Falle der elektronischen Übermittlung – mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden, um unter die Vertrauensschutzregelung des § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 zu fallen.

„Schriftlich oder elektronisch“ bedeutet, dass das Netzanschlussbegehren in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise und unter Nennung der Person des den Netzanschluss Begehrenden dem Netzbetreiber zugehen muss. Hier kommen ausgedruckte Schriftstücke ebenso in Betracht wie E-Mails oder per Telefax übermittelte Dokumente.

Häufige Rechtsfrage Nr. 98
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Häufige Rechtsfrage Nr. 97

Nein.

Für Netzanschlussbegehren im Sinne von § 8 Absatz 5 EEG 2023 ordnet das EEG weder die Schriftform (eigenhändige Unterzeichnung einer Urkunde von dem Aussteller durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens, § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) noch die Textform (Abgabe einer Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise, wobei die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden muss, § 126b BGB, z.B. E-Mail oder Fax) an. Daher sind auch formlos gestellte Netzanschlussbegehren grundsätzlich geeignet, die Pflicht zur unverzüglichen Bearbeitung des Anliegens auszulösen.

Häufige Rechtsfrage Nr. 88

Nein, wenn Gegenstand der Abrechnung die Markt- bzw. Flexibilitätsprämie ist. Denn nach dem Um­satz­steu­er-An­wen­dungs­er­lass (UStAE) des Bundesfinanzministeriums handelt es sich bei diesen Vergütungsformen um echte, nichtsteuerbare Zuschüsse, auf die keine Umsatzsteuer zu erheben ist (Abschnitt 2.5 Abs. 24 UStAE).

Häufige Rechtsfrage Nr. 50

Im Grundsatz ja.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) vertritt die Auffassung, dass grundsätzlich jede Entnahme aus dem Netz sowie jede Einspeisung in das Netz eines Netzbetreibers nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) messtechnisch zu erfassen ist. Sofern Strom - wenn auch nur in geringfügigen Mengen - aus dem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wird, kommt ein Versorgungsverhältnis zustande.

Häufige Rechtsfrage Nr. 96
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Dieser Beitrag ist nur für Anlagen von Bedeutung, die zwischen dem 1. April 2012 und dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen worden sind und für die das sog. Marktintegrationsmodell anzuwenden ist. Bei diesen Anlagen ist die Vergütung grundsätzlich in folgenden Schritten zu bestimmen:

Häufige Rechtsfrage Nr. 121
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Das kommt darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Anlage in Betrieb genommen worden ist:

A. Bestandsanlagen i.S.d. EEG 2009

Häufige Rechtsfrage Nr. 95
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Das EEG in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung unterscheidet zwischen Solaranlagen auf Wohngebäuden und auf sog. Nichtwohngebäuden.

Zum Begriff des Gebäudes lesen Sie bitte unseren Hinweis 2011/10.

Wohngebäude sind nach der Definition im EEG solche Gebäude, die "nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnliche Einrichtungen". Für Anlagen auf Wohngebäuden sind keine weiteren Einschränkungen zu beachten.

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