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Suche in EEG 2012 § 17 Abs. 2 und 3, Anl. 4

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Rechtsprechung– 6 U 15/16

Sachverhalt: Der Anlagenbetreiber verlangte für den Zeitraum von der ersten Einspeisung bis zur Bestätigung der Funktionstüchtigkeit durch den Netzbetreiber von diesem die Einspeisevergütung.

Ergebnis: Verneint.

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Häufige Rechtsfrage Nr.
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Auch für sogenannte EEG-2012-Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 gilt die abgemilderte Sanktion (Verringerung des Vergütungsanspruch nur um 20% gemäß § 52 Absatz 3 Nummer 1 EEG 2017), wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind und vor dem 1.

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Schiedsspruch 2019/11– Clearingstelle EEG|KWKG

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 (EEG-2012-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.

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Aufsatz

Die Autoren stellen in ihrem Beitrag die Stellungnahme 2018/48/Stn vor, in der die Frage geklärt wurde, ob erstens das von der beklagten Anlagenbetreiberin installierte Solarlog-System die Anforderungen aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 erfüllt und ob zweitens die Errichtung einer

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Ja, bislang noch. Solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Registrierung von Solaranlagen (ausgenommen Freiflächenanlagen) in das Register nicht gegeben und die Solaranlagen in das PV-Meldeportal zu melden sind, gelten die in das PV-Meldeportal gemeldeten Solaranlagen im Sinne der Vorschriften zur Verringerung des Zahlungsanspruchs als bereits „registriert“. 

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Votum 2018/19– Clearingstelle EEG|KWKG

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die Vergütung für den in ihren  Solaranlagen erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers in dem Zeitraum vom 9. November 2015 bis zum 6. April 2016 eingespeisten Strom in voller Höhe hat oder ob der Netzbetreiber berechtigt war, die Vergütung gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 ggf.

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Rechtsprechung– VIII ZR 71/17

Ergänzender Beschluss vom 8. Mai 2018:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. März 2017 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Hinweisbeschluss vom 20. März 2018:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

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Aufsatz

Der Autor stellt die abgemilderte Sanktion der Nichtregistrierung von EEG-Anlagen des § 52 Absatz 3 EEG 2017 vor.

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Aufsatz

Die Autorin diskutiert in ihrem Beitrag das BGH-Urteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16 zu Rückforderungsansprüchen des Netzbetreibers bei unterbliebener Meldung einer PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur.

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Rechtsprechung– 17 C 733/15

Sachverhalt:  Ein Anlagenbetreiber und ein Netzbetreiber streiten über die Höhe der Rückzahlung der für eine Fotovoltaikanlage gezahlten Einspeisevergütung nach dem EEG  wegen fehlender Meldung bei der Bundesnetzagentur.

Ergebnis: Rückzahlungsanspruch für 20 Prozent der gezahlten EEG-Einspeisevergütung.

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Rechtsprechung– VIII ZR 232/16

Sachverhalt: Zwischen einem Fotovotaikanlagenbetreiber und einem Netzbetreiber ist streitig, ob sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers bei einer zunächst unterbliebenen Meldung seiner am 30. März 2012 in Betrieb genommenen Fotovoltaikanlage an die Bundesnetzagentur (BNetzA) für den Zeitraum vom 24. August 2012 bis zum 31.

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Rechtsprechung– VIII ZR 281/16

Sachverhalt: Zwischen einem Fotovotaikanlagenbetreiber und einem Netzbetreiber ist streitig, ob sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers bei einer zunächst unterbliebenen Meldung seiner am 30. September 2012 in Betrieb genommenen Fotovoltaikanlage an die Bundesnetzagentur (BNetzA) für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31.

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Rechtsprechung– VIII ZR 147/16

Leitsätze des Gerichts:

  1. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Fördermittel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch nehmen will, hat sich über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung zu informieren und ist deshalb grundsätzlich auch selbst verantwortlich für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur.

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Rechtsprechung– 16 U 82/16

Zu der Frage, ob eine Netzbetreiberin gegen einen Betreiber einer im Jahr 2012 in Betrieb genommenen Fotovoltaikanlage einen Anspruch auf Rückzahlung von gezahlten Einspeisevergütungen für die Kalenderjahre 2013 und 2014 hat, wenn der Anlagenbetreiber die Meldung seiner Anlage bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) nicht rechtzeitig vorgenommen hat (hier: bejaht.

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Rechtsprechung– 3 O 189/16

Zu der Frage, ob der Netzbetreiber einen Anspruch auf Rückforderung überzahlter Einspeisevergütung für den Zeitraum zwischen Inbetriebnahme und Meldung der Solaranlage im PV-Meldeportal bei der Bundesnetzagentur hat (hier: bejaht. Die verspätete Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur führe zur Sanktionierung mittels Reduzierung der Vergütung für den Zeitraum der Inbetriebnahme (31.

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Rechtsprechung– 6 O 122/15

Zu der Frage, ob der Netzbetreiber einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Einspeisevergütungen gegen den Anlagenbetreiber einer Fotovoltaik-Anlage (PV-Anlage) bei unterbliebener Meldung der PV-Anlage an die Bundesnetzagentur (BNetzA) gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1.

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Aufsatz

Vor dem Hintergrund eines BGH-Urteils beleuchtet der Autor in seinem Beitrag den Ausschließlichkeitsgrundsatz des EEG, welcher sich primär auf den Stromerzeugungsprozess, die Speicherung von Energie und die anschließende Rückgewinnung bezieht.

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Aufsatz
Die Autorin befasst sich in ihrem Beitrag mit den technischen Anforderungen, die PV-Anlagen ab 100 kW seit dem 1. Juli 2012 gem. § 6 EEG 2012 erfüllen müssen, um nicht den Vergütungsanspruch zu verlieren.
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Aufsatz

Die Autoren begutachten die neuen Regelungen zur Direktvermarktung im EEG 2012 und setzen diese auch mit Hilfe von Darstellungen ins Verhältnis zur festen Einspeisevergütung und der Marktprämie. Insbesondere wird dabei auf die neuen §§ 33a bis 33f EEG 2012 eingegangen. Begriff, Formen, Rechtsfolgen von und Voraussetzungen für die Direktvermarktung werden erläutert.

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