Direkt zum Inhalt

FAQ

Haben Sie eine Frage zur Clearingstelle oder zu den Verfahren, die wir anbieten? Folgend finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die Trägerschaft für die Clearingstelle EEG|KWKG am Markt ausgeschrieben und schließlich an die RELAW GmbH – Gesellschaft für angewandtes Recht der Erneuerbaren Energien vergeben. Die Mittel für die Clearingstelle werden vom Projektträger Jülich verwaltet. Durch die organisatorische Unabhängigkeit der Trägerin vom Geldgeber sowie die externe Verwaltung der bereitgestellten Mittel ist sichergestellt, dass weder öffentliche noch private Stellen den Ausgang der Verfahren der Clearingstelle beeinflussen können. Neben diesen äußeren Bedingungen hat sich die Clearingstelle eine Verfahrensordnung gegeben, die die Neutralität der Verfahren und die Transparenz des Handelns der Clearingstelle sicherstellt.

Die Clearingstelle EEG|KWKG wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz finanziert.

Zusätzlich werden zur Deckung des Aufwands und zur Entlastung des Bundeshaushalts für einzelne Angebote Entgelte erhoben, insbesondere für Einzelfallverfahren (Einigungsverfahren, schiedsrichterliche Verfahren, Votumsverfahren) sowie für die Teilnahme an den Fachgesprächen der Clearingstelle EEG|KWKG. Die Entgelterhebung ist in § 81 Abs. 10 EEG 2021 sowie § 32a Abs. 10 KWKG 2020 in Verbindung mit der Entgeltordnung der Clearingstelle EEG|KWKG geregelt.

Gegenwärtig ist die Finanzierung der Clearingstelle EEG|KWKG bis zum 31. Dezember 2026 sichergestellt.

Für eine außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, die den Strombezug aus dem Netz der öffentlichen Versorgung betreffen und zwischen Verbrauchern, die den Strom zu privaten Zwecken nutzen, sowie Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreibern und Messdienstleistern aufkommen, wenden Sie sich bitte an die Schlichtungsstelle Energie e.V..

Nähere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Schlichtungsstelle Energie e.V.

Zur Klärung von konkreten Einzelfällen bieten wir drei Möglichkeiten: Das mediationsähnliche Einigungsverfahren, das gerichtsähnliche Votumsverfahren und das in der Zivilprozessordnung geregelte schiedsrichterliche Verfahren.

Dies entscheiden grundsätzlich die Parteien. Wir helfen jedoch gern, das jeweils am besten passende Verfahren zu finden und machen dazu Vorschläge.

Das Entgelt hängt von der Leistung der jeweiligen Anlage ab. Näheres finden Sie unter dem Punkt Verfahrensentgelte.

Sollte Ihre Rechtschutzversicherung die Übernahme von Kosten verweigern, die Ihnen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem schiedsrichterlichen, Einigungs- oder Votumsverfahren der Clearingstelle EEG|KWKG als Verfahren der außergerichtlichen Streitschlichtung entstanden sind (z.B. Entgelte der Clearingstelle EEG|KWKG, Kosten für eine anwaltliche Vertretung), können Sie ein Beschwerdeverfahren beim

Ombudsmann für Versicherungen

einleiten. Diese unabhängige Schlichtungsstelle überprüft in für Verbraucher kostenlosen Verfahren die Entscheidungen der Versicherer. Haben Sie im Vorfeld der Beteiligung an einem schiedsrichterlichen, Einigungs- oder Votumsverfahren auch nach Rücksprache mit Ihrer Versicherung noch Fragen zu den Regelungen ihrer Versicherungspolice, können Sie sich beim Ombudsmann zudem darüber informieren, ob in bereits abgeschlossenen Schlichtungsverfahren des Ombudsmannes für Ihre Situation relevante Entscheidungen im Bereich der Rechtschutzversicherung für die außergerichtliche Streitschlichtung veröffentlicht wurden.

Nein, Sie können unsere Verfahren auch ohne Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.

Das kommt auf den Einzelfall an: Am schnellsten sind die Einigungsverfahren, die fast immer innerhalb weniger Wochen abgewickelt werden können. In der Regel leiten wir ein Votumsverfahren oder ein schiedsrichterliches Verfahren spätestens sechs Monate nach dem Eingang aller notwendigen Unterlagen ein, der Abschluss erfolgt dann in der Regel innerhalb von drei Monaten. Bei sehr komplexen Verfahren dauert es natürlich länger. Bei besonderer Eilbedürftigkeit helfen wir Ihnen gern, das Verfahren bestmöglich zu beschleunigen.

Auch hier kommt es darauf an: Bei Einigungs­verfahren findet häufig ein Präsenztermin bei uns statt. Votums- und schiedsrichterliche Verfahren können häufig auch rein schriftlich durchgeführt werden, vor allem dann, wenn der Sachverhalt zwischen den Parteien klar ist und nur eine Rechtsfrage zu beantworten ist. Wir führen aber auch Telefonkonferenzen durch, vor allem, wenn der Reiseaufwand für Sie unverhältnismäßig wäre.

Ein Schiedsspruch ist so verbindlich wie ein rechtskräftiges Gerichtsurteil. Ein Votum ist verbindlich, wenn beide Seiten dies vorab oder im Nachhinein vereinbaren (seit 2007 sind uns lediglich zwei Votumsverfahren bekannt, bei denen die unterlegene Seite noch zu Gericht gegangen ist, in beiden Fällen ohne Erfolg). Eine Einigung hat in der Regel den Charakter eines rechtsverbindlichen Vertrages.

Ja. Entweder kann das Gericht eine Stellung­nahme bei der Clearingstelle einholen, oder, wenn beide Parteien es wollen, kann das Gerichtsverfahren aber auch ruhen und eines unserer Angebote genutzt werden.

Grundsätzlich sind die Entscheidungen der Clearingstelle EEG|KWKG nicht allgemeinverbindlich. Allerdings entfalten einige unserer Verfahren zwischen den Verfahrensparteien bindende Wirkung. Hier lohnt sich ein genauerer, nach Verfahrensarten differenzierter Blick:

Im Einigungsverfahren moderiert ein Mitglied der Clearingstelle EEG|KWKG ein Gespräch zwischen den streitenden Parteien. Am Ende des Verfahrens steht in der Regel ein gegenseitiger Vertrag zwischen den Parteien, der rechtlich nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts behandelt wird. Wird bei Abschluss dieser Übereinkunft ein Notar hinzugezogen, kann dieser die Einigung auch für vollstreckbar erklären.


Im schiedsrichterlichen Verfahren begutachtet die Clearingstelle EEG|KWKG die Sach- und Rechtslage einer konkreten Streitigkeit. Das Verfahren wird nach dem 10. Buch der ZPO durchgeführt. Der Schiedsspruch entfaltet zwischen den Parteien bindende Wirkung wie ein rechtskräftiges Gerichtsurteil, § 1055 ZPO.


Im Votumsverfahren begutachtet die Clearingstelle EEG|KWKG ebenfalls die Sach- und Rechtslage einer konkreten Streitigkeit. Hier können sich die Parteien das Votum (das Ergebnis der Begutachtung) vorab einvernehmlich zu eigen machen, sich also dem Votum der Clearingstelle EEG|KWKG unterwerfen. In etwa der Hälfte der Fälle binden sich die Parteien in dieser Weise. Das Ergebnis des Votumsverfahrens können die Parteien, lassen sie sich im Verfahren anwaltlich vertreten, auch im Nachhinein noch für vollstreckbar erklären lassen.


Im Stellungnahmeverfahren nimmt die Clearingstelle EEG|KWKG auf Ersuchen eines ordentlichen Gerichts Stellung zu einer das EEG|KWKG betreffenden Frage für ein bei diesem Gericht anhängigen Verfahren. Die Stellungnahme ist weder für das Gericht noch für die Prozessparteien verbindlich.


Im Empfehlungsverfahren und im Hinweisverfahren gibt die Clearingstelle EEG|KWKG mit der Empfehlung bzw. dem Hinweis allen Akteurinnen und Akteuren eine Handlungsempfehlung oder Entscheidungshilfe zu einem allgemeinen Problem in der Anwendung oder der Auslegung des EEG bzw. KWKG an die Hand. Zwar sind Empfehlungen und Hinweise ebenfalls zunächst unverbindlich, allerdings werden sie von einer Vielzahl von Akteurinnen und Akteuren wahrgenommen und angewendet.

Ja.

Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2017 (vormals § 62 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2014, § 38 Nr. 3 und 4 EEG 2012) sind Änderungen am bundesweiten Ausgleich bei der jeweils nächsten jährlichen Abrechnung zu berücksichtigen, wenn sich durch ein zwischen den Verfahrensparteien durchgeführtes Einzelfallverfahren vor der Clearingstelle EEG|KWKG (nachfolgend Clearingstelle) nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 (Votums-, Einigungs- und schiedsrichterliches Verfahren) Änderungen der abzurechnenden Strommengen oder Vergütungs- bzw. Prämienzahlungen ergeben.

Insofern sind die Ergebnisse der genannten Verfahren der Clearingstelle rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen im Hauptsacheverfahren, Entscheidungen der Bundesnetzagentur und sonstigen vollstreckbaren Titeln (etwa einem anwaltlichem Vergleich) gleichgestellt.

Daher sind für den Ausgleich beispielsweise im Jahr 2018 im Jahr 2017 ergangene Entscheidungen der Clearingstelle zu berücksichtigen.