Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu den Fragen abgegeben, ob § 100 Abs. 21 EEG 2023 auf Anlagen anwendbar ist, die bereits vor dem Inkrafttreten der Vorschrift (16.
Je nach Inbetriebnahmedatum und Anlagengröße entfällt die Vergütung in Zeiten negativer Strompreise. In bestimmten Fällen wird die Zeit, in der die Vergütung entfallen ist, an den regulären Vergütungszeitraum angehängt.
Die Clearingstelle hat am 13. November 2025 den Hinweis zur Auslegung und Anwendung des § 48 Abs. 2a Satz 1 EEG 2023 hinsichtlich der Mitteilung zur erhöhten Vergütung bei Volleinspeiseanlagen beschlossen.
Dem Hinweis voraus gingen die Auswahl der betroffenen akkreditierten Verbände und öffentlichen Stellen, der Eröffnungsbeschluss sowie die Stellungnahmen der Verbände und öffentlichen Stellen zum Hinweis-Entwurf.
Im Hinweis werden folgende Fragen geklärt:
In dem Schiedsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob das vom Anlagenbetreiber vorgeschlagene Mess- und Abrechnungskonzept mit gemeinsamer Messung und Abrechnung sowohl im Übergabezähler als auch im Erzeugungszähler den messtechnischen Anforderungen des EEG und MsbG entspricht, auch wenn eine der beiden PV-Installationen den vergüteten Eigenverbrauch gemäß § 33 Abs. 2 EEG 2009 in Anspruch nimmt.
Sachverhalt: Beschwerdegegnerin ist die Bundesnetzagentur (BNetzA). Der Beschwerdeführer ist Betreiber einer Biomasseanlage und hatte ein Gebot in der Ausschreibungsrunde zum Gebotstermin am 1. April 2023 abgegeben. Sein Gebot lag oberhalb der Zuschlagsgrenze und wurde deshalb von der BNetzA nicht berücksichtigt. Er macht geltend, dass mehrere andere Gebote zu Unrecht bezuschlagt wurden und sein eigener Ausschluss daher rechtswidrig sei.
Ergebnis: Bejaht.
In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob ein Mess- und Abrechnungskonzept für zwei Solaranlagen den messtechnischen Anforderungen des EEG sowie des MsbG entspricht (im Ergebnis bejaht).
Sachverhalt: Die Berufungsbeklagte ist zuständige Netzbetreiberin des Berufungsklägers, der eine PV-Anlage betreibt und als sog. SLP-Kunde (Standard-Last-Profil) bei der Beklagten registriert ist.
Im vorliegenden Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu prüfen, ob ein Anspruch auf den sog. Emissionsminimierungsbonus gemäß § 27 Abs. 5 EEG 2009 für den eingespeisten Strom aus einer Biogasanlage besteht (im Ergebnis teilweise bejaht).
Das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (sog. Solarspitzen-Gesetz) verfolgt das Ziel, den Herausforderungen temporärer Erzeugungsüberschüsse in Zeiten erhöhter Einspeisung von Strom aus EE-Anlagen bei gleichzeitig geringem Stromverbrauch zu begegnen, indem die Flexibilität im Stromsystem erhöht wird.
Leitsätze:
Leitsätze:
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung verfolgt das Ziel, wirksamere Anreize für die weitere Flexibilisierung von Biogasanlagen zu schaffen. Dies wird dadurch begründet, dass in einem klimaneutralen Stromsystem hochflexible Biogasanlagen benötigt werden, um die Solar- und Windenergie optimal zu ergänzen. Des Weiteren zielen die Regelungen darauf ab, die Planungssicherheit für eine Anschlussförderung für bestehende Biogasanlagen zu erhöhen.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob es sich bei einem ehemaligen Tagebau um eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher Nutzung gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) EEG 2017, § 48 Abs. 1 Satz 1
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz in Folge der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 in dieser Form nicht mehr beschlossen wurde. Teilweise wurden einzelne Gesetzgebungsvorhaben dieses Gesetzes in das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüsse (sog. Solarspitzen-Gesetz) überführt.
Am 12. Juli 2024 fand bei der Clearingstelle EEG|KWKG unter Beteiligung mehrerer Verbände und Institutionen ein Runder Tisch zu bislang offenen Fragen zur kommunalen Beteiligung nach § 6 EEG 2023 statt.
Mit dem Solarpaket I wurden in § 37 Abs. 1a EEG 2023 und in § 48 Abs. 6 EEG 2023 ökologische Mindestkriterien im Erneuerbare-Energien-Gesetz (
Das Gesetz zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze sieht u. a. eine Übergangsregelung für Biogasbestandsanlagen vor, die den Bonus für nachwachsende Rohstoffe (NawaRo-Bonus) nach dem EEG 2009 erhalten.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob es sich bei den mit Biomethan betriebenen vier Blockheizkraftwerken der Schiedsklägerin um eine (Gesamt-)Anlage i. S. d. EEG handelt (im Ergebnis: bejaht) und wenn ja, welches Inbetriebnahmejahr diese (Gesamt-)Anlage führt und wann der Vergütungszeitraum für die EEG-Vergütung endet.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu prüfen, ob ein geeichter Erzeugungszähler gemäß EEG i. V. m. dem
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob ein ca.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, nach welchem Vergütungstatbestand die auf einem Hallendach im Außenbereich angebrachten Solaranlagen gemäß § 48 EEG 2017 vergütungsfähig sind.
Schiedsspruch 2023/1-II - Versetzen einer PV-Anlage aus dem Jahr 2011 auf ein benachteiligtes Gebiet
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob die Schiedsklägerin nach einem Versetzen ihrer PV-Anlage aus dem Jahr 2011 auf ein benachteiligtes Gebiet für den eingespeisten Strom einen Vergütungsanspruch für Freiflächenanlagen nach dem § 32 EEG 2009 in Anspruch nehmen kann (im Ergebnis: verneint).
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob das von dem Anlagenbetreiber und der Messstellenbetreiberin vorgeschlagene Mess- und Abrechnungskonzept mit Festlegung eines fixen Eigenverbrauchs-Prozentsatzes für die am Netzanschluss der Netzbetreiberin angeschlossenen PV-Installationen den gesetzlichen Anforderungen des EEG i. V. m.
Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher Gesetze sieht u. a. Gesetzesanpassungen des im letzten Quartal 2022 in Kraft gesetzten Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes, des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie des Strompreisbremsegesetzes vor.