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Unter welchen Voraussetzungen sind sog. „Agri-PV-Anlagen“ nach dem EEG förderfähig ?

Sog. Agri-PV-Anlagen sind gemäß § 37 Abs. 1 Nr.Buchst. a) bis c) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a) bis c)  EEG 2023 förderfähig, wenn diese auf einer der folgenden Flächen errichtet werden:

  • Ackerfläche mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche,
  • Fläche mit gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung in Form eines Anbaus von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen auf derselben Fläche oder
  • Grünland bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung als Dauergrünland. 

Bitte beachten Sie insoweit, dass die o.g. Fördertatbestände nur für Solaranlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2023 gelten bzw. bei ausschreibungspflichtigen Solaranlagen nur für jene, deren Gebotstermin ab diesem Stichtag ist (§ 100 Abs. 1 EEG 2023). Agri-PV-Anlagen mit Inbetriebnahme oder Gebotstermin vor diesem Stichtag sind nur nach den Voraussetzungen der InnAusV förderfähig.

Voraussetzung für die Vergütung ist, dass die Flächen nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 BNatSchG oder als Nationalpark im Sinne des § 24 BNatSchG festgesetzt worden sind (§ 38a Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b), § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstaben a) bis c) EEG 2023).

Darüber hinaus darf es sich bei den Flächen nicht um Moorböden handeln (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) bis c) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a) bis c) EEG 2023). Moorboden ist nach § 3 Nr. 34a EEG 2023 jeder Boden, der die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfüllt und der Erstellung der Gebietskulisse nach § 11 Abs. 3 GAP-Konditionalitäten-Verordnung zugrunde gelegt werden kann. Zur Vergütung von Solaranlagen auf Moorböden lesen Sie unsere häufige Rechtsfrage „Unter welchen Voraussetzungen sind Solaranlagen auf Moorböden nach dem EEG 2023 förderfähig?“.

Die Flächen müssen zudem den Anforderungen der Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA) genügen.

Die Festlegung der BNetzA vom 1. Oktober 2021 für besondere Solaranlagen auf Gewässern, Parkplatzflächen, Ackerflächen und landwirtschaftlich genutzten Flächen gilt weiterhin. Solaranlagen auf Grünland sind nicht von dieser Festlegung umfasst.

Für diese Flächen gilt die Festlegung der (BNetzA) vom 1. Juli 2023 zu besonderen auf Solaranlagen auf Grünland und entwässerten Moorböden. Die BNetzA kann eine neue Festlegung zum 1. Oktober eines Jahres mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres erlassen (vgl. § 85c EEG 2023).

Weitere Anforderungen für Grünland

Voraussetzung ist insoweit, dass das Grünland

  • nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG liegt und
  • kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (Abl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, aufgeführt ist.

Weitere Regelungen für Agri-PV-Anlagen in der Ausschreibung

Besondere Anforderungen an Gebote für Agri-PV-Anlagen

Dem Gebot für eine PV-Anlage auf einer Ackerfläche oder auf einer Fläche mit landwirtschaftlicher Nutzung mittels Dauer- oder mehrjährigen Kulturen nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) und b) EEG 2023 ist eine Eigenerklärung des Bieters beizufügen, dass der Bieter geprüft hat, dass es sich bei den Flächen nicht um naturschutzrelevante Ackerflächen handelt (§ 37 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2023). Naturschutzrelevante Ackerflächen sind Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden und mindestens einen hohen Biotopwert im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 Bundeskompensationsverordnung aufweisen (§ 3 Nr. 34b EEG 2023). Nach der Gesetzesbegründung kann diese Eigenerklärung in der Projektpraxis regelmäßig auf Grundlage der Ergebnisse der Biotopkartierung abgegeben werden, die bereits für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in den Planungs- und Genehmigungsverfahren erarbeitet wird (BT-Drs. 20/1630, S. 187).

Ebenso ist Geboten für Solaranlagen auf Grünland der Nachweis des Bieters beizufügen, dass dieser kontrolliert hat, dass sich das Grünland nicht in einem Natura 2000-Gebiet nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG befindet und es sich auch nicht um einen Lebensraumtyp handelt, welcher in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist (§ 38 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2023).

Zuschlag für besondere Anlagen

Wenn eine ausschreibungspflichtige Agri-PV-Anlage aus aufgeständerten Modulen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern besteht, erhöht sich der im Gebot angegebene anzulegende Wert um die in § 38b Abs. 1 Satz 2 EEG 2023 genannten Beträge.

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