Sog. Agri-PV-Anlagen sind gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) bis c) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a) bis c) EEG 2023 förderfähig, wenn diese auf einer der folgenden Flächen errichtet werden:
- Ackerfläche mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche,
- Fläche mit gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung in Form eines Anbaus von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen auf derselben Fläche oder
- Grünland bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung als Dauergrünland.
Bitte beachten Sie insoweit, dass die o.g. Fördertatbestände nur für Solaranlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2023 gelten bzw. bei ausschreibungspflichtigen Solaranlagen nur für jene, mit Gebotstermin ab diesem Stichtag (§ 100 Abs. 1 EEG 2023). Agri-PV-Anlagen mit Inbetriebnahme oder Gebotstermin vor diesem Stichtag sind nur nach den Voraussetzungen der InnAusV förderfähig.
Kein Naturschutzgebiet, kein Nationalpark, kein Moorboden
Voraussetzung für die Vergütung ist, dass die Flächen nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 BNatSchG oder als Nationalpark im Sinne des § 24 BNatSchG festgesetzt worden sind (§ 38a Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b), § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstaben a) bis c) EEG 2023).
Darüber hinaus darf es sich bei den Flächen nicht um Moorböden handeln (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) bis c) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a) bis c) EEG 2023). Moorboden ist nach § 3 Nr. 34a EEG 2023 jeder Boden, der die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfüllt und der Erstellung der Gebietskulisse nach § 11 Abs. 3 GAP-Konditionalitäten-Verordnung zugrunde gelegt werden kann. Zur Vergütung von Solaranlagen auf Moorböden lesen Sie unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 232 „Unter welchen Voraussetzungen sind Solaranlagen auf Moorböden nach dem EEG 2023 förderfähig?“.
Bei Solaranlagen auf Grünland ist weiterhin Voraussetzung, dass das Grünland
- nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG liegt und
- kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7) aufgeführt ist.
Festlegungen der Bundesnetzagentur
Die Flächen müssen zudem den Anforderungen der Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA) genügen. Die Festlegung der BNetzA vom 1. Oktober 2021 für besondere Solaranlagen auf Gewässern, Parkplatzflächen, Ackerflächen und landwirtschaftlich genutzten Flächen gilt weiterhin.
Solaranlagen auf Grünland sind nicht von dieser Festlegung umfasst; für diese Flächen gilt die Festlegung der BNetzA vom 1. Juli 2023 zu besonderen Solaranlagen auf Grünland und entwässerten Moorböden.
Die in der Festlegung der BNetzA für Agri-PV genannte DIN SPEC 91434:2021-05 (im Folgenden: DIN SPEC 91434) stellt in diesem Zusammenhang eine technische Leitlinie dar, die die Anforderungen an die landwirtschaftliche Hauptnutzung im Bereich der Agri-PV festlegt. In Ergänzung zu der DIN SPEC 91434 regelt die DIN SPEC 91492:2024-06 (DIN SPEC 91492) die Anforderungen an die Nutztierhaltung bei Agri-PV-Anlagen.
Die BNetzA kann eine neue Festlegung zum 1. Oktober eines Jahres mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres erlassen (vgl. § 85c EEG 2023).
Besondere Anforderungen an Gebote für Agri-PV-Anlagen
Dem Gebot für eine PV-Anlage auf einer Ackerfläche oder auf einer Fläche mit landwirtschaftlicher Nutzung mittels Dauer- oder mehrjährigen Kulturen nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) und b) EEG 2023 ist eine Eigenerklärung des Bieters beizufügen, dass der Bieter geprüft hat, dass es sich bei den Flächen nicht um naturschutzrelevante Ackerflächen handelt (§ 37 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2023). Naturschutzrelevante Ackerflächen sind Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden und mindestens einen hohen Biotopwert im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 Bundeskompensationsverordnung aufweisen (§ 3 Nr. 34b EEG 2023). Nach der Gesetzesbegründung kann diese Eigenerklärung in der Projektpraxis regelmäßig auf Grundlage der Ergebnisse der Biotopkartierung abgegeben werden, die bereits für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in den Planungs- und Genehmigungsverfahren erarbeitet wird (BT-Drs. 20/1630, S. 189).
Ebenso ist Geboten für Solaranlagen auf Grünland der Nachweis des Bieters beizufügen, dass dieser geprüft hat, dass sich das Grünland nicht in einem Natura 2000-Gebiet nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG befindet und es sich auch nicht um einen Lebensraumtyp handelt, welcher in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist (§ 37 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2023).
Vergütung für hochaufgeständerte Solaranlagen
Mit Inkrafttreten des sog. Solarpakets I am 16. Mai 2024 wurde ein besonderes Zuschlagsverfahren für das Untersegment „besondere Solaranlagen“ (Anlagen i.S.d. § 37 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2023) eingeführt. Im Rahmen eines zweistufigen Zuschlagsverfahren erfährt dieses Untersegment eine bevorzugte Bezuschlagung. Für Anlagen, die im Rahmen des jährlichen Ausschreibungsvolumen nach § 37d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2023 im Untersegment einen Zuschlag erhalten konnten, ist zudem ein gesonderter Höchstwert anzuwenden (§ 37b Abs. 2 EEG 2023). Parallel zu dieser Reglung wurde für nicht ausschreibungspflichtige besondere Solaranlagen ein sog. Agri-PV-Bonus (§ 48 Abs. 1b EEG 2023) eingeführt.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des gesonderten Höchstwerts bzw. des sog. Agri-PV-Bonus ist, dass die Solaranlagen bei ausschließlich senkrechter Ausrichtung insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden bzw. sind.
Bisher ist die Frage offen, inwiefern bewegliche Agri-PV-Anlagen sog. „Trackeranlagen“ bzw. „nachgeführte Solaranlagen“, den Vergütungstatbestand nach § 37d EEG 2023 bzw. § 48 Abs. 1b EEG 2023 erfüllen können. Diese Unsicherheit greift der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregierung nun auf. Dort ist vorgesehen, eine neue Begriffsbestimmung „hochaufgeständerte Solaranlage“ (§ 3 Nr. 29a EEG 2023 RegE) einzuführen, auf die künftig in § 37d EEG 2023 bzw. § 48 Abs. 1b EEG 2023 verwiesen werden soll. Sog. Trackeranlagen bzw. nachgeführte Solaranlagen sollen danach vergütungsfähig sein, wenn die Drehachse im regulären Betrieb mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert ist und die Solaranlage in jeder Ausrichtung eine lichte Höhe von mindestens 0,80 Metern aufweist. Bitte beachten Sie, dass diese Bestimmung im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen erfahren kann und dass der aktuelle Gesetzentwurf vorsieht, dass die vorgesehenen Änderungen nur für PV-Anlagen gelten sollen, deren Inbetriebnahme nach Inkrafttreten der Novellierung erfolgt (vgl. § 100 Abs. 28 EEG 2023 RegE).
Beachten Sie bitte außerdem, dass die Bestimmungen des mit dem Solarpaket I eingeführten § 37d EEG 2023 und des § 48 Abs. 1b EEG 2023 unter einem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission stehen (vgl. § 101 EEG 2023). Bis zur Erteilung dieser Genehmigung ist § 38b Abs. 1 Satz 2 EEG 2023 a.F. (also in der Fassung vor Inkrafttreten des Solarpaket I) anzuwenden. Diese Regelung bzw. dieser Zuschlag gilt nur für auschreibungspflichtige Agri-PV-Anlagen, die mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert sind. Bei Einhaltung der Kriterien erhöht sich der im Gebot angegebene anzulegende Wert um die in § 38b Abs. 1 Satz 2 EEG 2023 a. F. genannten Beträge.