Wird ein PV-Modul nach dem 31. Dezember 2008 versetzt, so lässt dies sowohl den Inbetriebnahmezeitpunkt als auch den Vergütungszeitraum unberührt.
Grundsätzlich ja.
Seit dem Inkrafttreten des EEG 2014 besteht grundsätzlich auch für die Eigenversorgung die Pflicht zur - ggf. anteiligen - Zahlung der EEG-Umlage.
"Eigenversorgung" ist der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage auch selbst betreibt (Personenidentität).
Anlagen, die nach
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber oder Dritte können unter bestimmten Umständen gemäß § 33 Abs. 2 EEG 2009 bzw. § 33 Abs. 2 EEG 2012 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung den Strom aus Solaranlagen selbst verbrauchen und dafür eine Eigenverbrauchsvergütung beanspruchen. Das Bundesfinanzminsterium (BMF) hat am 1.
Je nachdem, wann der Austausch stattfand, kann das neue Modul an die Stelle des alten treten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist zunächst zu unterscheiden, ob das Modul vor oder nach dem 1. Januar 2012 ersetzt bzw. ausgetauscht wurde:
Rechtslage vor dem 1. Januar 2012:
Wurde ein Modul aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls bis zum 31. Dezember 2011 an demselben Standort ersetzt, so erhielt es einen neuen Inbetriebnahmezeitpunkt und damit auch eine neue Vergütungshöhe und einen neuen Vergütungszeitraum.
Rechtslage ab dem 1. Januar 2012:
Ein solches Massenbilanzsystem ermöglicht den Nachweis darüber, dass eine Gasmenge, die aus dem Erdgasentz entnommen wird, bilanziell einer selben Menge an Biomethan, Deponie-, Klär-, Gruben- oder Speichergas entspricht, das an anderer Stelle ins Erdgasnetz eingespeist wurde (über das Kalenderjahr betrachtet und bezogen auf das Wärmeäquivalent). Hierfür zeichnet das Massenbilanzsystem den gesamten Vertrieb des Gases von seiner Herstellung über seinen Weg im Erdgasnetz (Einspeisung, Transport, Entnahme) ab.
Nein.
Denn gemäß § 44b Abs. 5 EEG 2017 kann aus dem Erdgasnetz entnommenes Gas nur dann in einer Anlage verstromt und nach dem EEG vergütet werden, wenn (bilanziell) die entsprechende Menge Biogas, Deponie-, Klär-, Gruben- oder Speichergas
"an anderer Stelle im Bundesgebiet""
in das Erdgasnetz eingespeist worden ist.
Durch die KWKG-Umlage (bis 2016 KWKG-Aufschlag) wird die Differenz ausgeglichen, die sich zwischen den bundesweit an die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber für den in Kraft-Wärme gekoppelten Kraftwerken erzeugten Strom gezahlten Vergütungen nach dem KWKG sowie den Erlösen ergibt, die die Übertragungsnetzbetreiber aus der Vermarktung des aufgenommenen Stromes an der Börse erzielen. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen begleichen diese Differenz jeweils anteilig, indem sie an die Übertragungsnetzbetreiber für jede an Letztverbraucherinnen und -verbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom die KWKG-Umlage entrichten; diese Kosten können sie auf die Verbraucher umlegen.
Das EEG in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung unterscheidet zwischen Solaranlagen auf Wohngebäuden und auf sog. Nichtwohngebäuden.
Zum Begriff des Gebäudes lesen Sie bitte unseren Hinweis 2011/10. Wohngebäude sind nach der Definition im EEG solche Gebäude, die »nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnliche Einrichtungen«.
Für Anlagen auf Wohngebäuden sind keine weiteren Einschränkungen zu beachten.
Uns erreichen eine Vielzahl von Anfragen zu Rückforderungsansprüchen von Netzbetreibern, wenn Anlagenbetreiberinnen und -betreiber ihre Anlagen nicht oder verspätet bei der Bundesnetzagentur gemeldet haben. Bitte beachten Sie, dass die Meldepflicht für Solaranlagen erst im EEG 2009 eingeführt worden ist und daher Solaranlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2009 nicht zu melden waren.
Künftig sind jedoch alle Anlagen im Marktstammdatenregister bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) innerhalb bestimmter (Übergangs)-Fristen zu registrieren.
§ 9 Abs. 1 und 2 EEG 2017 regeln, welche technischen Anforderungen Solarstromanlagen (z.B. PV-Anlagen) erfüllen müssen. Dabei gelten mehrere PV-Module ggf. gemäß den Vorgaben des § 9 Abs. 3 EEG 2017 als eine Anlage, auch wenn gem. § 3 Nr. 1 EEG 2017 jedes Solarmodul eine eigene „Anlage“ im Sinne des EEG darstellt.
Ja.
Ein „Verbrauch“ von Strom im Sinne des vergüteten Eigenverbrauchs liegt immer dann vor, wenn der Strom nicht in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist, sondern von der Anlagenbetreiberin bzw. dem Anlagenbetreiber oder Dritten vor dem Netzverknüpfungspunkt verbraucht wird. Die Aufladung einer Batterie, eines Akkus oder einer Speicherheizung ist ein Verbrauch in diesem Sinne. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte dem Abschnitt 3.1.7 der Empfehlung 2011/2/1.
Der vergütete Eigenverbrauch setzt u.a. voraus, dass der Strom von der Anlagenbetreiberin, dem Anlagenbetreiber oder Dritten „in unmittelbarer räumlicher Nähe" zur Anlage selbst verbraucht wird. Die Anforderung eines solchen Verbrauchs „in unmittelbarer räumlicher Nähe“ ist gemäß dem Zweck der Regelung, zu einer Netzentlastung beizutragen, netzbezogen auszulegen. Es geht also um eine »Nähe im Netz«.
Grundsätzlich gelten für die Installation die Fristen, die die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber in dem Vertrag zum Einbau der Messeinrichtung mit ihren Auftragnehmern vereinbart haben. Kommen Auftragnehmer (also z.B. der grundzuständige Messstellenbetreiber oder ein Dritter im Sinne von § 5 MsbG) dem vertraglich geregelten Einbau nicht fristgemäß nach, können die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber ggf. zivilrechtlich gegen den Auftragnehmer vorgehen.
Um den Mieterstromzuschlag beanspruchen zu können, müssen insbesondere
Es kommt darauf an, welche EEG-Fassung für die jeweiligen Solarstromanlagen anzuwenden ist:
1. Vergüteter Eigenverbrauch gemäß EEG 2009 und EEG 2012 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung
Werden zu Solaranlagen, die dem Marktintegrationsmodell unterfallen (MIM-Anlagen) EEG-Anlagen hinzugebaut, die nicht dem Marktintegrationsmodell unterfallen (Nicht-MIM-Anlagen), ist die Regelung des § 33 Abs. 4 EEG 2012 zu beachten (vgl.
Ja.
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können zwischen dem vergüteten Eigenverbrauch und Volleinspeisung wechseln. Die Zeiträume des Eigenverbrauchs und der Wechselzeitpunkt sind dem Netzbetreiber jedoch vorher anzuzeigen. Zwischen Anlagen- und Netzbetreiber ist hierfür eine angemessene Frist festzulegen. Diese Frist muss gewährleisten, dass die Information über die Zeiträume des Eigenverbrauchs dem Übertragungsnetzbetreiber spätestens im Zeitpunkt der Vortagesprognose, d.h. zwei Tage vor dem Tag der Stromerzeugung vorliegt. Dies gilt vorbehaltlich anderweitiger Vorgaben der Bundesnetzagentur.
Ja, bislang noch. Solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Registrierung von Solaranlagen (ausgenommen Freiflächenanlagen) in das Register nicht gegeben und die Solaranlagen in das PV-Meldeportal zu melden sind, gelten die in das PV-Meldeportal gemeldeten Solaranlagen im Sinne der Vorschriften zur Verringerung des Zahlungsanspruchs als bereits "registriert".
Sind beispielsweise Solaranlagen mit ihrer installierten Gesamtleistung bei der Bundesnetzagentur gemeldet und wird von der aus mehreren Solaranlagen zusammengefassten PV-Installation ein Solarmodul entfernt und dies nicht gemeldet, so verringert sich die Vergütung für den eingespeisten Strom aus den verbleibenden Solaranlagen nicht.
Registrieren Anlagenbetreiberinnen und -betreiber ihre Anlagen nicht in das Anlagen- oder Marktstammdatenregister, obwohl sie dazu verpflichtet sind, verringert sich der Zahlungsanspruch für den eingespeisten Strom.
Ein Redundanz-BHKW wirkt sich in der Regel nicht auf die installierte Leistung einer Anlage aus. Daher wird die installierte Leistung einer Anlage durch den Zu- oder Abbau eines Redundanz-BHKW nicht verändert. Daher ist dies nach der Anlagenregisterverordnung keine Änderung der Anlage, die registrierungspflichtig wäre.
Ein Redundanz-BHKW ist im Sinne der Empfehlung 2017/37 der Clearingstelle und der dort gestellten Fragen ein nur für den Notbetrieb eingerichtetes BHKW. Ein Redundanz-BHKW wird damit während des Ausfalls des vorhandenen BHKW betrieben, um eine längere Ausfallzeit und einen zusätzlichen Fremdstrombedarf sowie Wärmebezug bzw. Ausfall von Wärmelieferungen zu vermeiden oder zu reduzieren. In der Regel läuft ein Redundanz-BHKW nicht parallel zum sogenannten "Haupt-"BHKW im Regelbetrieb.
Nein.
Das EEG regelt einen Ersatzanspruch für Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber, wenn die Einspeiseleistung wegen eines Netzengpasses (bzw. wegen Überlastung der Netzkapazität) reduziert wird (sogenannte Härtefallregelung). Dies gilt sowohl für EEG-Anlagen aus auch für KWKG-Anlagen unter den dort näher bestimmten Regelungen.
An die Zulässigkeit der Reduzierung der Einspeiseleistung stellt das EEG bestimmte Anforderungen. Grund für die Reduzierung muss ein drohender Netzengpass in dem relevanten Netzbereich einschließlich des vorgelagerten Netzes sein. Darüber hinaus sind weitere Anforderungen an eine zulässige Reduzierung der Einspeiseleistung, sogenanntes Einspeisemanagement, einzuhalten.