Ja, bislang noch. Solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Registrierung von Solaranlagen (ausgenommen Freiflächenanlagen) in das Register nicht gegeben und die Solaranlagen in das PV-Meldeportal zu melden sind, gelten die in das PV-Meldeportal gemeldeten Solaranlagen im Sinne der Vorschriften zur Verringerung des Zahlungsanspruchs als bereits „registriert“.
Sind beispielsweise Solaranlagen mit ihrer installierten Gesamtleistung bei der Bundesnetzagentur gemeldet und wird von der aus mehreren Solaranlagen zusammengefassten PV-Installation ein Solarmodul entfernt und dies nicht gemeldet, so verringert sich die Vergütung für den eingespeisten Strom aus den verbleibenden Solaranlagen nicht.
Ein Redundanz-BHKW wirkt sich in der Regel nicht auf die installierte Leistung einer Anlage aus. Daher wird die installierte Leistung einer Anlage durch den Zu- oder Abbau eines Redundanz-BHKW nicht verändert. Daher ist dies nach der Anlagenregisterverordnung keine Änderung der Anlage, die registrierungspflichtig wäre.
Ein Redundanz-BHKW ist im Sinne der Empfehlung 2017/37 der Clearingstelle und der dort gestellten Fragen ein nur für den Notbetrieb eingerichtetes BHKW. Ein Redundanz-BHKW wird damit während des Ausfalls des vorhandenen BHKW betrieben, um eine längere Ausfallzeit und einen zusätzlichen Fremdstrombedarf sowie Wärmebezug bzw. Ausfall von Wärmelieferungen zu vermeiden oder zu reduzieren. In der Regel läuft ein Redundanz-BHKW nicht parallel zum sogenannten "Haupt-"BHKW im Regelbetrieb.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen.
In einer Vielzahl von Anfragen wird die Frage gestellt, unter welchen Voraussetzungen sich der gesetzliche Zahlungsanspruch (anzulegende Wert) für den eingespeisten Strom nur um 20% verringert, wenn die Anlage nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet worden ist. Insbesondere wird gefragt, ab welchem Zeitpunkt bei fehlender Meldung der Anlage an die Bundesnetzagentur, aber rechtzeitiger Übermittlung der Daten für die Kalenderjahresabrechnung sich der anzulegende Wert um 20% verringert.
Ja. Wird zunächst eine PV-Installation in Betrieb genommen, die als solche nicht ausschreibungspflichtig ist (weil die Leistung 750 kW nicht übersteigt), und danach innerhalb der zeitlichen und räumlichen Grenzen von § 24 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 24 Abs. 2 EEG 2017/EEG 2021 eine weitere PV-Installation errichtet, so behält die zuerst in Betrieb genommene PV-Installation mit einer installierten Leistung bis 750 kW ihren gesetzlichen Förderanspruch.
Nur Speicher, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammende Energie aufnehmen und in elektrische Energie rückumwandeln (Ausschließlichkeitskriterium), gelten als EEG-Anlagen (s. Empfehlung 2016/12 der Clearingstelle, Leitsatz Nr. 1, Abschnitt 3.1.2).
Sofern es sich bei dem Speicher um eine fiktive EEG-Anlage handelt: Ja.
Stationäre Speicher gelten unter bestimmten Bedingungen als Anlagen im Sinne des EEG. Lesen Sie dazu bitte die Häufige Rechtsfrage „Gelten stationäre Speicher als Anlagen im Sinne des EEG?“. Wenn es sich bei einem Speicher um eine fiktive EEG-Anlage handelt, gilt damit auch § 9 EEG 2023. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum Speicher hier ausnahmsweise anders behandelt werden sollten als sonstige Anlagen. Insbesondere für die Netzsicherheit macht es keinen Unterschied, ob Strom aus einem an das Netz angeschlossenen Speicher oder einer Primärerzeugungsanlage stammt.
Unter bestimmten Voraussetzungen ja.
Ein Speicher in einer mobilen Verbrauchseinrichtung – z. B. Elektroauto oder Pedelec – ist nur dann eine fiktive Anlage gemäß § 5 Nr. 1 Halbsatz 2 EEG 2014, wenn die zwischengespeicherte Energie aus dem Speicher auch in das Netz für die allgemeine Versorgung im Sinne des § 5 Nummer 26 EEG 2014 (rück-)eingespeist werden kann (»bidirektionales Laden«).
Für den Erhalt des sog. Emissionsminimierungs-Bonus (auch Formeldhyd-Bonus gennant) des EEG 2009 für Biogasanlagen ist das Emissionsminimierungsgebot der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) aus 2002 zu erfüllen.
Die KWKG-Umlage (bis 2016 KWKG-Aufschlag) dient dazu den Teil der KWK-Förderung zu finanzieren, den die Einnahmen aus dem Verkauf des in den geförderten Anlagen erzeugten Stroms nicht decken. Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die KWKG-Umlage gemäß § 26a und § 26b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) jährlich anhand von Prognosen und veröffentlichen diese bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres auf ihrer gemeinsamen Internetplattform http://www.netztransparenz.de/.
Vorabinformation:
Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"
Ein stationärer Speicher ist im Sinne des EEG in Betrieb genommen, wenn
- erstmals nach Abschluss des Vertriebsprozesses und
- nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft
- einschließlich ortsfester Inbetriebnahme und Installation mit dem erforderlichen Zubehör
Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas in den Speicher ein- und danach wieder ausgespeist worden ist.
Unter bestimmten Bedingungen ja.
Speicher gelten nur dann als sog. fiktive Anlagen i.S.d. EEG wenn sie ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammende Energie aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln, es gilt damit auch hier das sogenannte Ausschließlichkeitsprinzip (vgl. hierzu Abschnitt 3.1.2 der Empfehlung 2016/12 der Clearingstelle EEG).
Nein. Für den Förderanspruch für den vor der Einspeisung in das Netz für die allgemeine Versorgung zwischengespeicherten Strom (§ 19 Abs. 3 EEG 2017/2021/2023, § 19 Abs. 4 EEG 2014) ist das strenge Ausschließlichkeitsprinzip (§ 19 Abs. 1 EEG 2014/2017/2021/2023) anzuwenden.
Die Pflicht zur Registrierung im MaStR ergibt sich nicht aus dem EEG sondern aus der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV); lesen Sie dazu die Häufige Rechtsfrage Nr. 204. Im Hinblick auf das EEG ist die Registrierungspflicht jedoch deshalb relevant, weil die (fehlende) Registrierung im MaStR eine Sanktionierung der Anlage gemäß § 52 EEG 2023 (bzw. der jeweiligen Vorgängervorschrift) auslösen kann.
Ein sogenanntes Solarkraftwerk ist nach den Wertungen des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 EEG 2009. Es ist eine „Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas“ - im Falle des Solarkraftwerks eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie.
Zusammengefasst werden Solaranlagen, wenn bestimmte räumliche und zeitliche Kriterien erfüllt sind. Neben der Vergütungshöhe ist die Zusammenrechnung mehrerer Solaranlagen vor allem bei der Erfüllung technischer Vorgaben zur Ermöglichung der ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber relevant (§ 6 Absatz 3 EEG 2012, § 9 Absatz 3 EEG 2014/2017/2021/2023). Dieses soll drohenden Netzengpässen entgegenwirken. Bei der Zusammenfassung mehrerer Solaranlagen bzw.
In der Regel wird als installierte Leistung für Speicher im Sinne des EEG die Nenn- oder Dauerleistung als Herstellerangabe aus dem Datenblatt des Speichers herangezogen.
Für Speicher als fiktive Anlage i.S.d. EEG ist die installierte Leistung diejenige elektrische Wirkleistung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen (unter Berücksichtung der jeweiligen Speicherkapazität) unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann.
Nicht herangezogen für die installierte Leistung werden können
Der Wortlaut der Regelung zur vergütungsseitigen Anlagenzusammenfassung in § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat sich im EEG 2017 gegenüber den Vorgängerfassungen geändert.
Das EEG regelt für EEG-Anlagen und KWK-Anlagen die Zusammenfassung mehrerer Anlagen, die in einem nahen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang in Betrieb genommen worden sind. Hierbei erfolgt eine Zusammenrechnung der installierten Leistungen der Anlagen, um die installierte Gesamtleistung zu ermitteln. Die Reglungen zur Anlagenzusammenfassung zur Bestimmung der installierten Gesamtleistung sind insbesondere bei Ermittlung der Höhe Zahlungsanspruch (§ 19 Abs. 1 EEG 2023) und für die Verpflichtung zur Einhaltung gewisser technischer Vorgaben (§ 9 EEG 2023) relevant.
Die konkret zu ermittelnde installierte Leistung einer Wasserkraftanlage ergibt sich aus der elektrischen Wirkleistung sowie dem Gesamtwirkungsgrad der Wasserkraftanlage und wird durch das leistungsbegrenzende Bauteil des Maschinensatzes beeinflusst. Die installierte Leistung einer Wasserkraftanlage ist nicht gleichzusetzen mit der Generatorenleistung. Darüber hinaus ist die installierte Leistung abzugrenzen von der Einspeiseleistung bzw. Bemessungsleistung einer Wasserkraftanlage.
Für einen Zahlungsanspruch müssen unter anderem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Inbetriebnahme ab 1. Januar 2023:
Wenn Ihre Anlagen nach dem 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wurden, gilt § 24 EEG 2023.
Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2023
Wenn Ihre Anlagen nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind oder deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2023 ermittelt worden ist, bestimmt sich die vergütungsseitige Anlagenzusammenfassung nach § 24 EEG 2021.
Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021: