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Suche in EEG 2017

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Rechtsprechung– 5 0 2799/22

Sachverhalt: Die Beklagte ist Eigentümerin Biogasanlage auf der 2011 bzw 2015 zwei OCR-Module zur Abwärmeverstromung errichtet wurden. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin als Netzbetreiberin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Teilrückzahlung des sogenannten Technologiebonus hat. Der Technologiebonus in Höhe von 2,0 Cent wurde in den der in den Jahren 2020 und 2021 für die gesamte von der Biogasanlage der Beklagten erzeugte Strommenge gezahlt.

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Rechtsprechung– XIII ZR 10/22

Leitsatz:

Ein Anspruch auf erhöhte Vergütung bei Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte ("Formaldehydbonus") kann auch nach Inbetriebnahme einer Biogasanlage entstehen, wenn der Betreiber an ihr Veränderungen vornimmt, die erstmals zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit führen.

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Häufige Rechtsfrage Nr.
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Sollten für eine Anlagen die Voraussetzungen sowohl für eine EEG- als auch eine KfW-Förderung vorliegen, ist § 80a EEG zu beachten:

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Häufige Rechtsfrage Nr.
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Der Begriff „Hofstelle“ wird weder im EEG definiert noch ergibt sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ein eindeutiges Verständnis. Vielmehr orientiert sich die Auslegung am Baugesetzbuch (BauGB).

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) (für ausschreibungspflichtige Anlagen mit einer installierten Leistung von 1 MW) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst.

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Votum 2023/19-IX– Clearingstelle EEG|KWKG

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu prüfen, ob ein geeichter Erzeugungszähler gemäß EEG i. V. m. dem

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Rechtsprechung– EnZR 85/20

Leitsätze:

a) Der Anspruch auf Härtefallentschädigung hängt weder von einer vorherigen Anmeldung einer Energieerzeugungsanlage als Erneuerbare-Energien-Anlage oder der Einhaltung sonstiger Förmlichkeiten, noch von der Geltendmachung des Anspruchs auf vorrangige Einspeisung beim Netzbetreiber ab. Es reicht aus, dass dem Netzbetreiber die tatsächlichen Umstände bekannt sind, aus denen sich die Einstufung der Anlage als Erneuerbare-Energien-Anlage ergibt.

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Für PV-Anlagen entlang von Schienenwegen und Autobahnen ist zwischen zwei Vergütungstatbeständen zu unterscheiden:

1.- Anlagen in einer Entfernung von 500 Metern im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

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Votum 2023/4-I– Clearingstelle EEG|KWKG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2023/4-I

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, nach welchem Vergütungstatbestand die auf einem Hallendach im Außenbereich angebrachten Solaranlagen gemäß § 48 EEG 2017 vergütungsfähig sind. 

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Rechtsprechung– 5 O 235/22

Sachverhalt: Die Klägerin (Anlagenbetreiberin) betreibt eine Windenergieanlage auf ihrem Hof und speist den erzeugten Strom in das Netz der Beklagten (Netzbetreiberin) ein. Nach dem Ende des Förderzeitraums sowie dem Ende der Anschlussförderung zum 31. Dezember 2021, speiste die Anlagenbetreiberin den erzeugten Strom weiterhin in das Netz der Netzbetreiberin ein, ohne diesen der Veräußerungsform der sonstigen Direktvermarktung zuzuordnen.

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Schiedsspruch 2023/1-II– Clearingstelle EEG|KWKG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2023/1-II

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob die Schiedsklägerin nach einem Versetzen ihrer PV-Anlage aus dem Jahr 2011 auf ein benachteiligtes Gebiet für den eingespeisten Strom einen Vergütungsanspruch für Freiflächenanlagen nach dem § 32 EEG 2009 in Anspruch nehmen kann (im Ergebnis: verneint).

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Votum 2023/8-IX– Clearingstelle EEG|KWKG

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob das von dem Anlagenbetreiber und der Messstellenbetreiberin vorgeschlagene Mess- und Abrechnungskonzept mit Festlegung eines fixen Eigenverbrauchs-Prozentsatzes für die am Netzanschluss der Netzbetreiberin angeschlossenen PV-Installationen den gesetzlichen Anforderungen des EEG i. V. m.

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Rechtsprechung– 24 U 36/22
Aktenzeichen: 24 U 36/22

Sachverhalt: Die Beklagte betreibt eine EEG-Anlage und verteilt den Strom an zwei weitere Nutzer weiter. Die Klägerin (Übertragungsnetzbetreiber) forderte daraufhin von der Beklagten Zahlung der EEG-Umlage gemäß § 60 Abs. 1 EEG 2017.

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Rechtsprechung– 4 U 51/19

Sachverhalt: Der Kläger (Anlagenbetreiber) betreibt eine aus zwei Blockheizkraftwerken (BHKW) bestehende Biogasanlage. Das BHKW-1 wurde im Jahr 2005 in Betrieb genommen, das BHKW-2 im Jahr 2011.

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Votum 2022/25-XII– Clearingstelle EEG|KWKG

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob seitens der Netzbetreiberin ein Rückzahlungsanspruch aufgrund fehlender technischer Einrichtungen zur Abrufung der Ist-Einspeisung gemäß § 9 Abs. 1 EEG 2014, § 100 Abs. 2 Satz 1 EEG 2017 der gezahlten Einspeisever

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Votum 2023/5-III– Clearingstelle EEG|KWKG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2023/5-III

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Rechtsfolgen der Anlagenzusammenfassung gem. § 24 EEG 2017 im Hinblick auf die Vergütungsreduzierung zu negativen Strompreisen gem. § 51 Abs. 1, Abs. 3

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Häufige Rechtsfrage Nr.
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Ja.

Die Installation mehrerer Solaranlagen, von denen eine oder mehrere den gesamten erzeugten Strom in das Netz für die allgemeine Versorgung einspeisen (Volleinspeisungsanlagen) und eine oder mehrere lediglich den nicht lokal verbrauchten Überschussstrom einspeisen (Überschusseinspeisungsanlagen), ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung dafür ist jedoch u.a. ein Messkonzept, das die jeweiligen abrechnungs- und bilanzierungsrelevanten Strommengen hinreichend genau erfassen kann.

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Ja. Dem Grunde nach besteht für Strom, der in Steckersolargeräten erzeugt und in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird, ein Vergütungsanspruch nach dem EEG. Der Vergütungsanspruch besteht auch für Anlagen unter 600 W, für die das vereinfachte Anmeldeverfahren gilt.

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Aufsatz

Die Autorin bespricht das Votum 2022/6-VI der Clearingstelle EEG|KWKG zur Bemessungsleistung bei Güllekleinanlagen.

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Schiedsspruch– Clearingstelle EEG|KWKG
Beschlossen am:

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die PV-Anlage des Schiedsklägers, die mit einem geliehenen Wechselrichter verbunden war, bereits im Jahr 2000 in Betrieb genommen wurde oder erst zu Beginn des Jahres 2001, nach Austausch gegen einen im Eigentum des Schiedsklägers stehenden Wechselrichter (im Ergebnis: im Jahr 2000 aufgrund des für Bestandsanlagen geltenden Inbetriebnahmebegriffes gem. § 3

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