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Müssen Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber einen Einspeisevertrag abschließen?

Nein, ein Einspeisevertrag muss nicht abgeschlossen werden. Insbesondere bei den Ansprüchen auf Abschlagszahlung und/oder Vergütung handelt es sich um gesetzliche Ansprüche. Das heißt, dass diese Ansprüche automatisch entstehen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Unabhängigkeit der gesetzlichen EEG-Ansprüche 

Diese gesetzlichen Ansprüche bestehen unabhängig davon, ob zusätzlich noch ein Vertrag mit dem Netzbetreiber geschlossen wird. 

Die Erfüllung der gesetzlichen Ansprüche dürfen Netzbetreiber auch nicht vom Abschluss eines (Einspeise-)Vertrages abhängig machen (§ 7 Abs. 1 EEG 2023).

Vom EEG abweichende Vereinbarungen im Einspeisevertrag 

Um die Details des Netzanschlusses und der Zahlungsabwicklung zu regeln, darf zusätzlich ein Einspeisevertrag geschlossen werden.

Von den Bestimmungen des EEGs abweichende vertragliche Regelungen, insbesondere zu den Vergütungsansprüchen, müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen EEG-Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein (§ 7 Abs. 2 EEG 2023).

Pflicht zum Vertragsabschluss im Messstellenbetriebsgesetz

Für den Messstellenbetrieb muss hingegen ein sogenannter Messstellenbetriebsvertrag mit dem Netzbetreiber oder dem wettbewerblichen Messstellenbetreiber abgeschlossen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Messstellenbetriebsgesetz; zum Vertragsinhalt in § 10 MsbG).

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