Ja.
Die Installation mehrerer Solaranlagen, von denen eine oder mehrere den gesamten erzeugten Strom in das Netz für die allgemeine Versorgung einspeisen (Volleinspeisungsanlagen) und eine oder mehrere lediglich den nicht lokal verbrauchten Überschussstrom einspeisen (Überschusseinspeisungsanlagen), ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung dafür ist jedoch u.a. ein Messkonzept, das die jeweiligen abrechnungs- und bilanzierungsrelevanten Strommengen hinreichend genau erfassen kann.
Wird zu einer Bestands-PV-Installation, die in Volleinspeisung betrieben wird, eine weitere PV-Installation hinzugebaut, die in Überschusseinspeisung betrieben werden soll, ist dies im Grundsatz jedenfalls bei Anwendung des Mess- und Verschaltungskonzeptes in Anhang 3.6, Abbildung des Hinweises 2013/19 möglich.
Unter welchen Voraussetzungen kann beim Zubau einer Volleinspeisungsanlage für diese die erhöhte Vergütung in Anspruch genommen werden, wenn ihre Inbetriebnahme innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme der Überschusseinspeisungsanlage erfolgt?
Die Volleinspeisungsanlage kann die erhöhte Vergütung gemäß § 48 Abs. 2 i.V.m. Abs. 2a EEG 2023 (bzw. § 100 Abs. 14 Satz 3 EEG 2021) in Anspruch nehmen, wenn die untenstehenden Voraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen wird von der Anlagenzusammenfassung nach § 24 EEG 2021/2023 abgewichen. So wird es Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern ausnahmsweise ermöglicht, je eine Überschuss- und eine Volleinspeisungsanlage zu errichten, ohne dass eine fiktive Zusammenrechnung der Anlagengröße bei der Ermittlung der Vergütungshöhe erfolgt und folglich jede Anlage „für sich steht“. Eine Aufteilung ist in diesem Fall nur auf zwei Anlagen möglich, nämlich genau eine Anlage zur Volleinspeisung sowie eine zur Überschusseinspeisung.
Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. § 48 Abs. 2a Satz 2 EEG 2023):
- Der Strom aus der „Volleinspeisungsanlage“ und der „Nicht-Volleinspeisungsanlage“ wird jeweils über eine eigene Messeinrichtung abgerechnet. Ein mögliches Messkonzept (ggf. ohne Erzeugungszähler) ist in Anhang 3.6, Abbildung des Hinweises 2013/19 abgebildet.
Die in der Häufigen Rechtsfrage Nr. 228 „Unter welchen Voraussetzungen können Solaranlagen die erhöhte Vergütung für eine Volleinspeisung (sog. Volleinspeisevergütung) erhalten?“ genannten Voraussetzungen müssen ebenfalls vorliegen.
Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber muss dem Netzbetreiber mitteilen, welches die Überschuss- und welches die Volleinspeisungsanlage ist. Die Festlegung hat vor der Inbetriebnahme der zweiten Anlage zu erfolgen. Die Festlegung kann für mehrere Jahre getroffen werden. Eine Änderung der Festlegung kann kalenderjährlich erfolgen und ist jeweils bis zum 1. Dezember des Vorjahres mitzuteilen (§ 48 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2, Satz 3; vgl. auch die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 20/2656, S. 35).
Beachten Sie, dass mit dem Solarpaket I die Voraussetzung entfällt, dass beide Anlagen sich auf demselben Gebäude befinden müssen.
Ausweislich des Wortlauts dient § 48 Abs. 2a Satz 2 EEG 2023 allein dem Zweck der Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach § 48 Abs. 2a Satz 1 EEG 2023, also der Höhe des Anspruchs für die Volleinspeisung. Für die Überschusseinspeiseanlage ist die Ausnahmeregel des § 48 Abs. 2a Satz 2 EEG 2023 daher nicht anwendbar. Allerdings wurde diese Frage bislang nicht abschließend durch die Clearingstelle oder die Rechtsprechung geklärt.