Ja.
Die Installation mehrerer Solaranlagen auf einem Dach, von denen eine oder mehrere den gesamten erzeugten Strom in das Netz für die allgemeine Versorgung einspeisen (Volleinspeisungsanlagen) und eine oder mehrere lediglich den nicht lokal verbrauchten Überschussstrom einspeisen (Überschusseinspeisungsanlagen), ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung dafür ist jedoch u.a. ein Messkonzept, das die jeweiligen abrechnungs- und bilanzierungsrelevanten Strommengen hinreichend genau erfassen kann.
Wird zu einer Bestands-PV-Installation, die in Volleinspeisung betrieben wird, eine weitere PV-Installation hinzugebaut, die in Überschusseinspeisung betrieben werden soll, ist dies im Grundsatz jedenfalls bei Anwendung des Mess- und Verschaltungskonzeptes in Anhang 3.6, Abbildung des Hinweises 2013/19 möglich.
Unter welchen Voraussetzungen kann beim Zubau einer Volleinspeisungsanlage für diese die erhöhte Vergütung in Anspruch genommen werden, wenn ihre Inbetriebnahme innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme der Überschusseinspeisungsanlage erfolgt?
Wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, ergibt sich die Vergütung für den Teil der Anlage, der in Volleinspeisung betrieben wird, aus § 100 Abs. 14 Satz 3 EEG 2021 bzw. § 48 Abs. 2 i.V.m. Abs. 2a EEG 2023. In diesen Fällen wird von der Anlagenzusammenfassung nach § 24 EEG 2021/2023 abgewichen. So wird es Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern ausnahmsweise ermöglicht, auf einem Dach je eine Überschuss- und eine Volleinspeisungsanlage zu errichten, ohne dass eine fiktive Zusammenrechnung der Anlagengröße bei der Ermittlung der Vergütungshöhe erfolgt, und folglich jede Anlage „für sich steht“.
Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Strom aus der „Volleinspeisungsanlage“ und der „Nicht-Volleinspeisungsanlage“ wird jeweils über eine eigene Messeinrichtung abgerechnet. Ein mögliches Messkonzept (ggf. ohne Erzeugungszähler) ist in Anhang 3.6, Abbildung des Hinweises 2013/19 abgebildet.
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Die in der Häufigen Rechtsfrage Nr. 228 „Unter welchen Voraussetzungen können Solaranlagen die erhöhte Vergütung für eine Volleinspeisung (sog. Volleinspeisevergütung) erhalten?“ genannten Voraussetzungen müssen ebenfalls vorliegen.
Eine Aufteilung ist in diesem Fall nur auf zwei Anlagen möglich, nämlich genau eine Anlage zur Volleinspeisung sowie eine zur Überschusseinspeisung. Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber muss bei der Inbetriebnahme der zweiten Anlage festlegen, welches die Überschuss- und welches die Volleinspeisungsanlage ist. Die Mitteilung erfolgt gegenüber dem Netzbetreiber und ist sowohl mit Wirkung für das nachfolgende Kalenderjahr als auch für mehrere Jahre möglich. Die Festlegung kann kalenderjährlich geändert werden.
Zu der Frage, wann sich Anlagen „auf demselben Gebäude“ im Sinne der Anlagenzusammenfassungsregelung befinden, lesen Sie bitte unsere Antwort auf die Häufige Rechtsfrage Nr. 173 „Wann befinden sich Anlagen "auf demselben Gebäude" im Sinne der Anlagenzusammenfassungsregelung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017/2021/2023?“.