Grundsätzlich ja.
Die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber können den Anschluss vom Netzbetreiber oder aber auch von einem fachkundigen Dritten vornehmen lassen. Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen müssen
Die für den Netzanschluss notwendigen Kosten an den gesetzlichen bzw. selbst gewählten Verknüpfungspunkt haben die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber zu tragen. Hierbei handelt es sich um die Anschlusskosten an den bzw. bis zum Verknüpfungspunkt, die notwendig sind (vgl. zur Notwendigkeit das Votum 2008/33 der Clearingstelle).
Nein. Denn die Netzverträglichkeitsprüfung des Netzbetreibers, um den Verknüpfungspunkt zu ermitteln, ist grundsätzlich unentgeltlich nach dem EEG durchzuführen. Vereinbaren Netzbetreiber und Einspeisewillige die entgeltliche Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung oder die entgeltliche Übermittlung der Informationen und Netzdaten an Einspeisewillige, so verstößt dies gegen das Abweichungsverbot.
Ein Netzanschlussbegehren ist eine Erklärung des Einspeisewilligen, d.h. des künftigen Anlagenbetreibers gegenüber dem Netzbetreiber, eine von dem Einspeisewilligen geplante Anlage anzuschließen und dafür den Verknüpfungspunkt zu ermitteln. In dieser hat der Einspeisewillige mindestens die maximal zu installierende Leistung, die Art der Anlage (der Energieträger), die Anschrift (soweit vorhanden) oder sonst eine nähere Bezeichnung des Standorts der Anlage und den Einspeisewilligen anzugeben.
Das EEG enthält keine Definition und auch keine detaillierte Regelung zur Netzverträglichkeitsprüfung.
Grundsätzlich nein, wenn entweder der bestehende Verknüpfungspunkt des Grundstückes der günstigste Verknüpfungspunkt ist oder der Netzbetreiber den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt mittels Netzverträglichkeitsprüfung ermittelt hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Verlangen nach einer Netzverträglichkeitsprüfung unbillig ist.
Näheres können Sie in dem
Sobald der Netzbetreiber alle erforderlichen Informationen, z.B. Standort der geplanten Anlage, Energieträger und installierte Leistung, vom Anschlussbegehrenden (künftigen Anlagenbetreiber) für die Netzanschlussprüfung erhalten hat, muss der Netzbetreiber ihm innerhalb von maximal acht Wochen folgende Informationen übermitteln:
Dies richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
Die Beurteilung, ob eine Maßnahme noch unverzüglich erfolgte, bedarf der Klärung im jeweiligen Einzelfall. „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftest Zögern im Sinne von § 121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach werden die Angaben der Parteien zu der Planung, den Arbeitsschritten, der Bestellung, den Lieferfristen und der Errichtung von netztechnischen Einrichtungen dahingehend gewürdigt, ob eine schnellere Erledigung möglich gewesen war und ob die Maßnahmen erforderlich waren.
Ja.
Erst das Netzanschlussbegehren führt dazu, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Anlagenbetreiberin bzw. -betreiber und Netzbetreiber entsteht sowie Rechte und Pflichten zu beachten sind. Ein Netzanschlussbegehren ist eine Erklärung gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber, dass dieser für eine geplante Anlage den Verknüpfungspunkt ermitteln und die Anlage anschließen soll. Diese muss dem Netzbetreiber zugehen, damit Rechte und Pflichten ausgelöst werden.
Netzbetreiber müssen Erneuerbare-Energien-Anlagen, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grubengas und KWKG-Anlagen (vgl. § 3 KWKG) unverzüglich und vorrangig anschließen. Unverzüglich bedeutet dabei "ohne schuldhaftes Zögern" im Sinne des § 121 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die Frage, ob eine bestimmte Handlung unverzüglich vorgenommen wurde, bedarf der Klärung im Einzelfall.
Nein, nicht zwingend.
Nicht unbedingt. Anlagenbetreiberinnen bzw. Anlagenbetreiber können den Anschluss jedenfalls nicht nach dem Privileg in § 8 Absatz 1 Satz 2 EEG 2023/2021/2017 an den bestehenden Netzanschluss des Grundstückes verlangen, wenn die installierte Leistung der Anlage(n) 30 kW überschreitet.
Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 30 kW können den Anschluss ihrer Anlagen an den bestehenden Netzanschluss des Grundstückes verlangen. Voraussetzungen sind:
Grundstück im Sinne der EEG-Regelungen ist das Buchgrundstück im Sinne des Grundbuchrechts (§§ 873, 925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 5 Grundbuchordnung (GBO)).
Nein.
Der Netzbetreiber oder ein fachkundiger Dritter.
Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber sind auch berechtigt, fachkundige Dritte mit dem Netzanschluss zu beauftragen.
Teilweise.
Ja.
Zunächst ist jedoch der nächstgelegene Verknüpfungspunkt der richtige Verknüpfungspunktpunkt, es sei denn, es gibt einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt (vgl. hierzu unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 65). Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können jedoch einen anderen geeigneten Verknüpfungspunkt wählen. Dies gilt nicht, wenn die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers nicht unerheblich sind.
Nein, nicht immer.
Unklar.
1.- Hinsichtlich der Bearbeitung eines Netzanschlussbegehrens gilt, dass diese unverzüglich durch den Netzbetreiber zu erfolgen hat. Hierzu im Einzelnen:
Anlagen, die vor dem 1. April 2011 in Betrieb genommen wurden, müssen die Anforderungen der SDLWindV nicht erfüllen.