Der Aufsatz gibt einen kurzen Überblick zu den Bestimmungen des Innovationsausschreibungsverfahrens. Er definiert die teilnahmeberechtigten Anlagen und beschreibt das Gebotsverfahren vor der Bundesnetzagentur.
Der Autor behandelt die Netzanbindung von Windenergieanlagen (WEA) auf See unter dem Blickwinkel des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht, welche eine Änderung der § 17d Abs. 6 bis 9 EnWG veranlasst haben.
Der Bundesverband Solarwirtschaft hat zur Bundestagswahl 2021 Empfehlungen für ein 100-Tage-Solar-Beschleunigungsgesetz erarbeitet.
Der Aufsatz behandelt die mit dem EEG 2021 einhergehenden Änderungen für die Förderung von Biomethananlagen. Der Autor geht dabei auf die grundsätzlichen Anforderungen an Biomethananlagen, die Änderungen der Ausschreibungen inklusive der neuen Südquote sowie Sonderfragen zur Biomethannutzung ein.
Der Beitrag befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen für den Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft. Dabei werden die Regelungen zur Erzeugung, zum Transport sowie zur Vermarktung von grünem Wasserstoff beleuchtet. Der Autor kommt zu dem Fazit, dass der rechtliche Rahmen für einen Wasserstoff Markthochlauf noch lückenhaft und unzureichend sei.
Der Beitrag befasst sich mit der Überarbeitung der Mieterstromregelungen im EEG 2021. Als Anlass für die Novellierung sieht der Autor den Mieterstrombericht, der die Schwächen der bisherigen Regelungen verdeutliche. Der Autor begrüßt die Neuregelungen zum Lieferkettenmodell, zur Zulässigkeit der Anlagenzusammenfassung, zur Öffnung für Wohnquartiere und zum Mieterstromzuschlag.
Am 20.01.2021 haben die vier Übertragungsnetzbetreiber (50Hertz Transmission, Amprion, TransnetBW und Tennet TSO) gemeinsame Grundsätze zum Messen und Schätzen im EEG 2021 veröffentlicht. Sie stellen ihr Grundverständnis
Der Beitrag befasst sich mit der Förderfähigkeit von zusätzlich installierten Laufwasserkraftwerken an bestehenden Pumpspeicherkraftwerken nach dem EEG. Die Autoren stellen fest, dass solche zusätzlichen Laufwasserkraftwerke eigenständige Anlagen i.S.d § 3 Nr. 1 EEG 2021 seien. Es werde ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien (vgl.
Ein stationärer Speicher ist im Sinne des EEG in Betrieb genommen, wenn
Unter bestimmten Bedingungen ja.
Die konkret zu ermittelnde installierte Leistung einer Wasserkraftanlage ergibt sich aus der elektrischen Wirkleistung sowie dem Gesamtwirkungsgrad der Wasserkraftanlage und wird durch das leistungsbegrenzende Bauteil des Maschinensatzes beeinflusst. Die installierte Leistung einer Wasserkraftanlage ist nicht gleichzusetzen mit der Generatorenleistung. Darüber hinaus ist die installierte Leistung abzugrenzen von der Einspeiseleistung bzw. Bemessungsleistung einer Wasserkraftanlage.
Unter welchen Voraussetzungen sind Gebäude-PV-Anlagen zur Berechnung der Vergütung zusammenzufassen?
Für Solaranlagen, die in, an oder auf Gebäuden angebracht wurden (Gebäude-PV), stellt sich oft die Frage, ob diese mit anderen PV-Anlagen, die auf demselben Gebäude, auf demselben Flur- und/oder Grundstück oder auf anderen Gebäuden angebracht wurden, zur Berechnung der Vergütung gemeinsam als eine Anlage gelten.
Gemäß
Grundstück im Sinne der EEG-Regelungen ist das Buchgrundstück im Sinne des Grundbuchrechts (§§ 873, 925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 5 Grundbuchordnung (GBO)).
Das kommt darauf an, ob im jeweiligen Einzelfall der »Carport« die Definition des »Gebäudes« erfüllt. Seit 2009 ist ein Gebäude im Sinne des EEG definiert als
Es ist zu unterscheiden, ob eine Inbetriebnahme vor dem 1. April 2012, zwischen dem 1. April 2012 und dem 31. Dezember 2016 oder ab dem 1. Januar 2017 in Rede steht:
Rechtslage vor dem 1. April 2012
Gesetzliche Vergütungsdauer von 20 Jahren
Der Vergütungsanspruch nach dem EEG besteht grundsätzlich für die Dauer von 20 Jahren beginnend ab der Inbetriebnahme der Anlage zuzüglich des Inbetriebnahmejahres (vgl.
Ja. Neben der als Globalstrahlung auf die Erde treffenden Sonnenstrahlung ist auch die (regenerative) Umgebungswärme vom Begriff der „solaren Strahlungsenergie" gemäß EEG umfasst. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind demnach Anlagen, die neben Globalstrahlung auch (regenerative) Umgebungswärme direkt (Fotovoltaik) oder indirekt (z.B. solarthermische Kraftwerke oder Wärmedifferenzkollektoranlagen) zur Erzeugung von Strom nutzen (vgl.
Im Hinblick auf das Kriterium des Stromverbrauchs ja. Gemäß dem Hinweis vom 25.
Anlagen, die nach
Die Vergütung einer bereits bestehenden Solaranlage bleibt beim Zubau weiterer Anlagen bestehen. Für die nachträglich zugebauten weiteren Solaranlagen erfolgt eine neue Berechnung der EEG-Vergütung. Denn nach dem EEG ist jedes neue Modul eine Anlage mit einem eigenen Inbetriebnahmedatum und entsprechendem eigenen Vergütungssatz.
Es ist nach dem EEG grundsätzlich zu unterscheiden zwischen dem Zeitpunkt, ab dem der Förderanspruch besteht, und dem Zeitpunkt, der für die Bestimmung des Fördersatzes (also der Vergütungshöhe nach Abzug der Degression) maßgeblich ist:
I. Beginn des Anspruches auf finanzielle Förderung
Der Förderanspruch besteht ab dem Zeitpunkt,