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Anforderungen an technische Einrichtungen zur Fernsteuerbarkeit und Sanktionen nach dem EEG

Aus dem EEG ergeben sich Anforderungen an das Vorhalten von technischen Einrichtungen zur ferngesteuerten Regelung von Erzeugungsanlagen nach § 9 EEG durch den Netzbetreiber. Von diesen Anforderungen sind die Vorgaben zu unterscheiden, die sich aus den §§ 13 ff. EnWG i.V.m. der Festlegung BK6-20-061 der Bundesnetzagentur (Redispatch 2.0) ergeben (siehe unten 1).

Darüber hinaus setzt die Inanspruchnahme der Marktprämie voraus, dass Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber Einrichtungen zur Fernsteuerbarkeit vorhalten, auf die der Direktvermarkter zugreifen kann (siehe unten 2).

1) Technische Einrichtungen zur Fernsteuerung durch den Netzbetreiber nach dem EEG

Gemäß § 9 EEG haben Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber technische Einrichtungen zur ferngesteuerten Regelung ihrer Anlage durch den Netzbetreiber vorzuhalten (siehe dazu auch Häufige Rechtsfrage Nr. 70). Ein Verstoß gegen die Pflicht zum Vorhalten der technischen Einrichtung nach § 9 EEG führt zu einer Sanktionierung (siehe dazu auch Häufige Rechtsfrage Nr. 111).

2) Besonderheit: Redispatch 2.0 nach EnWG

Seit dem 1. Oktober 2021 ist das Einspeisemangement nicht mehr in den §§ 14, 15 EEG geregelt, sondern in den §§ 13 ff. EnWG („Redispatch 2.0“). Das Redispatch betrifft grundsätzlich das Verhältnis von Anlagenbetreiberin bzw. Anlagenbetreiber zu Netzbetreiberin bzw. Netzbetreiber. Zur Durchführung von Redispatch-Maßnahmen bei EEG-Anlagen wird dabei üblicherweise auf die technischen Einrichtungen nach § 9 EEG zurückgegriffen. 

Allerdings müssen die technischen Anforderungen des Redispatch nicht deckungsgleich sein mit den Anforderungen nach § 9 EEG. An den technischen Anforderungen gemäß § 9 EEG hat sich durch die Einführung des Redispatch 2.0 ab dem 1. Oktober 2021 nichts geändert.

So sind für die Erfüllung der Pflichten nach § 9 EEG etwaige zusätzliche Pflichten, die sich z.B. aus der Festlegung BK6-20-061 zu ggf. notwendigen Um- oder Nachrüstungen von EEG- und KWKG-Anlagen ergeben, nicht erheblich, sodass bei einer unterbleibenden Nachrüstung nach Maßgabe der Festlegung BK6-20-061 (vorausgesetzt, dass zuvor bereits die Anforderungen des § 9 EEG erfüllt waren) auch nicht die Vergütungssanktionsregelung nach dem EEG greift. Denn Nachrüstungen, die gemäß der Festlegung BK6-20-061 „in Ausnahmefällen“ in Betracht kommen, finden ihre Rechtsgrundlage ausschließlich in den §§ 13, 13a EnWG i.V.m. den vorgenannten Festlegungen. Bei Pflichtverstößen gegen die Festlegung BK6-20-061 kann auf Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) zurückgegriffen werden.

Für die ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Regelungen des Redispatch 2.0, die sich aus den § 13 ff. EnWG ergeben, sowie die technischen Anforderungen an die Umsetzung der Redispatch-Maßnahmen, u.a. hinsichtlich des Erfordernisses der Übermittlung von Echtzeitdaten (dazu u.a. Festlegung BK6-20-061, S. 27) sowie die Ermittlung des angemessenen finanziellen Ausgleichs (dazu Festlegung  BK8-22-001-A) ist die Clearingstelle nicht zuständig. Nähere Informationen dazu finden Sie hier:


3) Fernsteuerbarkeit im Rahmen der Direktvermarktung nach dem EEG

Die Inanspruchnahme der Marktprämie setzt voraus, dass Anlagenbetreiberinnen und -betreiber ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen zur ferngesteuerten Regelung durch den Direktvermarkter ausstatten (siehe § 10b Abs. 1 EEG 2023/EEG 2021; § 20 EEG 2017; §§ 35, 36 EEG 2014; weiterhin die Übergangsbestimmungen § 100 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 EEG 2021 sowie § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe d EEG 2017). Auch eine unter Geltung des EEG 2009 in Betrieb genommene Anlage kann dabei einen Anspruch auf die Direktvermarktung nach § 19 Abs. 1, §§ 34 ff. i. V. m. Anlage 1 EEG 2014 haben (vgl. Randnummern 61 ff. des Schiedsspruchs 2020/51-V).

Der Einbau der technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Regelung der Anlage hat bis zum Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats zu erfolgen (§ 10b Abs. 1 Satz 4 EEG 2023/EEG 2021, § 20 Abs. 1 Satz 2 EEG 2017, § 35 Satz 2 EEG 2014). 

Inbetriebnahme in diesem Sinne ist dabei die „erstmalige  Inbetriebsetzung der Anlage“ und nicht die „erstmalige Inanspruchnahme der Marktprämie“ (siehe Randnummern 64 ff. des Schiedsspruchs 2019/45).

Liegen die Voraussetzungen der Fernsteuerbarkeit nicht vor, so stellt dies einen Pflichtverstoß dar, der sanktioniert wird gemäß § 52 EEG. Lesen Sie dazu unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 236. Bitte beachten Sie insoweit auch die Ausführungen zur befristeten Ausnahmeregelung in § 52 Abs. 1b EEG 2023 für Anlagen mit einer installierten Leistung von maximal 500 kW.  Zum Entfallen des Vergütungsanspruchs bei nicht vorhandener Fernsteuerbarkeit siehe auch Schiedsspruch 2019/45.

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