Gebäude, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, sind dann als Hofstelle anzusehen, wenn jedenfalls eines der Gebäude ein landwirtschaftliches Wohngebäude ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. 3. 2006 – 4 B 10.06, Rn. 3 ff.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, nach welchem Vergütungstatbestand die auf einem Hallendach im Außenbereich angebrachten Solaranlagen gemäß § 48 EEG 2017 vergütungsfähig sind.
Die Clearingstelle hatte in diesem Schiedsverfahren zu klären, wie der Begriff der Hofstelle gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EEG 2017 auszulegen ist und welche Anforderungen an den räumlich-funktionalen Zusammenhang zwischen einer Hofstelle und einem Nichtwohngebäude zu stellen sind, insbesondere ob eine Hofstelle auch vorliegen kann, wen
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob eine „eigenständige Hofstelle“ i.S.v. § 51 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 vorlag (im Ergebnis verneint).
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Solaranlagen der Anlagenbetreiberin auf einer sonstigen baulichen Anlage angebracht worden sind, welche zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereit gestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob auf einen Ersatzbau die Regelungen des EEG 2017 für sog. Nichtwohngebäuden anzuwenden sind; insbesondere, ob § 48 Abs. 3 EEG 2017 erfüllt ist (im Ergebnis bejaht).
Der Autor betrachtet in seinem Beitrag die Möglichkeiten der Einspeisevergütung von PV-Anlagen auf nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden im Außenbereich ab dem Jahr 2012.
Ja, Solaranlagen können versetzt werden.
Dabei ist zwischen solchen Solaranlagen zu unterscheiden, deren Vergütung (bzw. deren anzulegender Wert) gesetzlich bestimmt wird (s. dazu unten 1.) und solchen, deren Vergütung durch Ausschreibung (s. dazu unten 2.) bestimmt wird.
1. Solaranlagen mit einem gesetzlich bestimmten Vergütungssatz
Wird ein Solarmodul nach dem 31. Dezember 2008 versetzt, so lässt dies
Die Vergütungsregelungen des EEG unterscheiden seit der am 1. April 2012 geltenden Fassung zwischen Solaranlagen
Die Frage kann bejaht werden wenn der Carport im jeweiligen Einzelfall die Definition des „Gebäudes“ erfüllt.
Seit 2009 ist ein Gebäude im Sinne des EEG (§ 3 Nr. 23 EEG 2023) definiert als
Rechtslage unter dem EEG 2009: