Leitsätze:
- Das Diskriminierungsverbot nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG erfordert, vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist.
- Es liegt im Entscheidungsspielraum des Verteilernetzbetreibers, für netzgekoppelte Batteriespeicher einen nach dem Leistungspreismodell berechneten Baukostenzuschuss zu erheben.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich, zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften sowie zur rechtsförmlichen Bereinigung des Energiewirtschaftsrechts sollen u.a die Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/1711 (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) zur Stärkung des Verbraucherschutzes, insbesondere zum Schutz der Verbraucher vor Strompreisschwankungen, in nationales Recht umgesetzt werden.
Am 4. Juli 2025 hat das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union den Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität beschlossen.
Der Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze sieht die Einführung von Beschleunigungsflächen für Windenergie auf See bzw. Infrastrukturgebieten für Übertragungsnetze, Verteilnetze und Offshore-Anbindungsleitungen vor. Dadurch sollen für diese Flächen und Gebiete verschlankte Zulassungsverfahren gelten.
Der Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 „Renewable Energy Directive III“ (bzw. „RED III“, Erneuerbare-Energien-Richtlinie) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs, verfolgt das Ziel, den Ausbau der Erneuerbaren Energien durch beschleunigte Genehmigungsverfahren voranzutreiben.
Sachverhalt: Die Antragstellerin, ein Energieversorgungsunternehmen, betreibt u. a. Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und Nahwärmenetze und versorgt Letztverbraucher mit Wärme und Strom. In einem Wohngebiet belieferte sie mehrere Wohnblöcke über eigene Energiezentralen mit Wärme und Warmwasser, während der Strom von der örtlichen Netzbetreiberin (Antragsgegnerin) kam. 2018 plante die Antragstellerin, zwei Blockheizkraftwerke und zwei getrennte elektrische Leitungssysteme zu errichten, um auch Strom direkt an die Mieter zu verkaufen.
Das Diskussionspapier „Rahmenfestlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes)“ der Bundesnetzagentur behandelt die konzeptionelle Neuausrichtung der Netzentgeltsystematik im deutschen Strommarkt vor dem Hintergrund der Energiewende.
Die Veröffentlichung enthält Hinweise zur beihilfenrechtlichen Genehmigung des EEG 2023 sowie zur Umsetzung europäischer Vorgaben durch die Elektrizitätsbinnenmarktverordnung (EBM-VO) im Hinblick auf Förderinstrumente für erneuerbare Energien.
Die Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Naturschutz und Energiewende (KNE) „Die Vorschriften zur Windenergie an Land im Bundesnaturschutzgesetz 2022 – Aktualisierung 2025“ gibt einen kompakten Überblick über die aktuellen naturschutzrechtlichen Regelungen für die Genehmigung von Windenergieanlagen an Land.
BDEW Anwendungshilfe: Aktivitätsdiagramme zu den Marktregeln der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)
Die am 10.
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) hat am 23. Januar 2025 die Anwendungshilfe „Einführungsszenario zum LFW24 - Lieferantenwechsel in 24 Stunden mit Auswirkungen auf GPKE / GeLi Gas Feiertagskalender“ veröffentlicht.
Die am 16. Januar 2025 von dem Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) veröffentlichte und am 10.
Der Gerichtshof (Fünfte Kammer) hat für Recht erkannt:
Der Tagungsbericht enthält einen Überblick über das 47. Fachgespräch der Clearingstelle EEG|KWKG, welches am 12. Juni 2024 im Magnus-Haus in Berlin stattfand. Die Veranstaltung wurde hybrid durchgeführt und widmete sich dem Thema „Dezentrale Erzeugungs- und Verbrauchskonzepte“.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz in Folge der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 in dieser Form nicht mehr beschlossen wurde. Teilweise wurden einzelne Gesetzgebungsvorhaben dieses Gesetzes in das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüsse (sog. Solarspitzen-Gesetz) überführt.
Der Gerichtshof (siebte Kammer) hat für Recht erkannt:
Die Studie „Ausarbeitung eines Kapazitätsmechanismus für den deutschen Strommarkt“, entwickelt ein umfassendes Konzept für einen zentralen Kapazitätsmechanismus zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit im deutschen Strommarkt. Hintergrund ist der steigende Bedarf an gesicherter Leistung im Zuge der Energiewende, des Rückgangs konventioneller Kraftwerke und der zunehmenden Elektrifizierung.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz in Folge der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 nicht mehr beschlossen wurde.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob der von der Netzbetreiberin zugewiesene Netzverknüpfungspunkt der gesetzliche Verknüpfungspunkt i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 EEG 2021 ist (im Ergebnis verneint) und ob verneinendenfalls die Netzbetreiberin durch die Zuweisung ihr Letztzuweisungsrecht nach § 8
Der Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften verfolgt das Ziel, die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden von normativen Vorgaben des nationalen Gesetzgebers zu gewährleisten. Insbesondere sollen die Zuständigkeiten bei der Ausgestaltung der Netzzugangs- und Netzentgeltregulierung an die unionsrechtlichen Vorgaben sowie die Auslegung des EuGH anpasst werden.
Der Gerichtshof (Fünfte Kammer) hat für Recht erkannt:
Nach § 20a Abs. 2 Satz 4 EnWG muss ab dem 1. Januar 2026 der technische Vorgang des Stromlieferantenwechsels binnen 24 Stunden durchführbar und an jedem Werktag möglich sein. Dies entspricht den Vorgaben des Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944.
Die EU-Kommission hat in zwei Rechtsakten Kriterien für „grünen“ Wasserstoff festgelegt.