Für Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder an einer Lärmschutzwand angebracht sind und in einem Kalenderjahr den gesamten in der Anlage erzeugten Strom in das Netz einspeisen (Volleinspeisung), wurde mit dem Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor ein neuer Vergütungstatbestand geschaffen, sog. Volleinspeisevergütung (§ 100 Abs. 14 Satz 2 EEG 2021 bzw. § 48 Abs. 2a Satz 1 EEG 2023). Danach erhöht sich die sog. Grundvergütung des § 100 Abs. 14 Satz 1 EEG 2021 bzw. § 48 Abs. 2 EEG 2023.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der sog. Volleinspeisevergütung sind:
- Die Solaranlagen sind ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder an einer Lärmschutzwand angebracht.
- Vollständige Einspeisung des in den Solaranlagen erzeugten Stroms in einem Kalenderjahr. Unschädlich ist insoweit, wenn Strom in den Solaranlagen selbst oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird (sog. Kraftwerkseigenverbrauch).
- Frist- und formgerechte Mitteilung der Volleinspeisung gegenüber dem Netzbetreiber:
- Erstmalige Mitteilung: Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber im Jahr der Inbetriebnahme vor der Inbetriebnahme der Solaranlage in Textform mitgeteilt haben, dass der gesamte Strom eingespeist wird.
- Die Mitteilung der Volleinspeisung gegenüber dem Netzbetreiber ist sowohl mit Wirkung für das nachfolgende Kalenderjahr als auch für mehrere Jahre möglich. Die Festlegung kann kalenderjährlich geändert werden.
- Mitteilungen für das folgende Jahr müssen (wenn es sich nicht um das Inbetriebnahmejahr handelt) jeweils vor dem 1. Dezember des aktuellen Jahres in Textform erfolgen.
- Hinsichtlich der Textform ist § 126b BGB zu beachten.
- Die Solaranlagen müssen nach dem 29. Juli 2022 in Betrieb genommen worden sein.
- Begrenzung der Erhöhung der Vergütung im Hinblick auf die installierte Leistung:
- Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 29. Juli 2022 und vor dem 1. Januar 2023 mit einer installierten Leistung von bis zu 300 kW (einschließlich); für darüber hinausgehende Leistungsanteile kann keine Volleinspeisevergütung beansprucht werden.
- Solaranlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2023 mit einer installierten Leistung von bis zu 1 MW (einschließlich); für darüber hinausgehende Leistungsanteile kann keine Volleinspeisevergütung beansprucht werden. Beachten Sie nach einer Übergangszeit von einem Jahr nach Inkrafttreten des Solarpakets I die Ausschreibungspflicht ab einer installierten Leistung von 750 kW gem. §§ 22 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a, 100 Abs. 39 EEG 2023.
Liegen die erforderlichen Voraussetzungen allesamt vor, erhöht sich der anzulegende Wert in Abhängigkeit von der Leistungsstufe für Strom aus solchen Solaranlagen. Lesen Sie dazu bitte auch die Häufige Rechtsfrage Nr. 73 „Wann und wie ändern sich die Vergütungssätze für PV-Strom?“.
Bitte beachten Sie, dass die Erfassung der vollständig eingespeisten Strommengen durch eine mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtung im Rahmen eines geeigneten Messkonzeptes zu erfolgen hat.
Bitte beachten Sie die Sanktion des § 100 Abs. 14 Satz 4 EEG 2021 bzw. ab dem 1. Januar 2023 die des § 52 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2023 (i.V.m. § 100 Abs. 9 EEG 2023): Speist die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber entgegen der Mitteilung nicht den gesamten in der Solaranlage erzeugten Strom in das Netz ein, verringert sich der anzulegende Wert für dieses Kalenderjahr auf den Marktwert. Ab dem 1. Januar 2023 ist dann bei entsprechendem Verstoß eine Zahlung an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, zu leisten.
Zu der Frage ob eine Volleinspeise- und eine Überschusseinspeiseanlage parallel betrieben werden können, lesen Sie bitte unsere Antwort auf die Häufige Rechtsfrage Nr. 237.