Unter welchen Voraussetzungen können Solaranlagen die erhöhte Vergütung für eine Volleinspeisung (sog. Volleinspeisungsbonus) erhalten?

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I. Allgemeine Voraussetzungen

Für Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder an einer Lärmschutzwand angebracht sind und in einem Kalenderjahr den gesamten in der Anlage erzeugten Strom in das Netz einspeisen (Volleinspeisung), wurde mit dem Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor ein neuer Vergütungstatbestand geschaffen (§ 100 Abs. 14 Satz 2 EEG 2021 bzw. § 48 Abs. 2a Satz 1 EEG 2023). Der „Volleinspeisungsbonus“ kann zusätzlich zur Grundvergütung in Anspruch genommen werden. Dadurch erhöht sich die Vergütung, die die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber erhält.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Volleinspeisungsbonus sind: 

  • Inbetriebnahme der Solaranlagen nach dem 29. Juli 2022.
  • Anbringung der Solaranlagen ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder an einer Lärmschutzwand.
  • Vollständige Einspeisung des in den Solaranlagen erzeugten Stroms in einem Kalenderjahr. Unschädlich ist insoweit, wenn Strom in den Solaranlagen selbst oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird (sog. Kraftwerkseigenverbrauch).
  • Frist- und formgerechte Mitteilung der Volleinspeisung gegenüber dem Netzbetreiber (zu den genauen Anforderungen an die Mitteilung hat die Clearingstelle den Hinweis 2024/14-II veröffentlicht; dort ist auch ein Formulierungsvorschlag für die Mitteilung zu finden):
    • Soll der Volleinspeisungsbonus ab der Inbetriebnahme in Anspruch genommen werden, müssen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme in Textform mitgeteilt haben, dass der gesamte Strom eingespeist wird.
    • Mitteilungen für das folgende Jahr müssen jeweils vor dem 1. Dezember des aktuellen Jahres in Textform erfolgen. Handelt es sich um das auf das Inbetriebnahmejahr folgende Jahr, kann die Meldung auch nach dem 1. Dezember wirksam erfolgen, sofern sie vor der Inbetriebnahme erfolgt und für mehrere Jahre abgegeben wurde.
    • Die Mitteilung der Volleinspeisung gegenüber dem Netzbetreiber ist sowohl mit Wirkung für das nachfolgende Kalenderjahr als auch für mehrere Jahre möglich. Die Festlegung kann kalenderjährlich geändert werden.
    • Hinsichtlich der Textform ist § 126b BGB zu beachten.
  • Höhe der installierten Leistung:
    • Inbetriebnahme nach dem 29. Juli 2022 und vor dem 1. Januar 2023: Solaranlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 300 kW (einschließlich); für darüber hinausgehende Leistungsanteile kann kein Volleinspeisungsbonus beansprucht werden.
    • Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2023: Solaranlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 1 MW (einschließlich); für darüber hinausgehende Leistungsanteile kann kein Volleinspeisungsbonus beansprucht werden. Beachten Sie ggf. die Ausschreibungspflicht für Ihre Anlage.

Liegen die erforderlichen Voraussetzungen allesamt vor, erhöht sich der anzulegende Wert in Abhängigkeit von der Leistungsstufe für Strom aus solchen Solaranlagen. Lesen Sie dazu bitte auch die Häufige Rechtsfrage Nr. 73 Wann und wie ändern sich die Vergütungssätze für PV-Strom?.

Ist die Mitteilung zunächst nicht frist- und formgerecht, nur unvollständig oder gar nicht erfolgt, kann jedes Jahr aufs Neue bis zum Fristablauf (30. November) eine rechtskonforme Mitteilung an den Netzbetreiber abgegeben werden mit Wirkung zum Folgejahr, ab dem der Bonus dann (wieder) ausgezahlt würde.

Bitte beachten Sie, dass die Erfassung der vollständig eingespeisten Strommengen durch eine mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtung im Rahmen eines geeigneten Messkonzeptes zu erfolgen hat. Zu der Frage, ob eine Volleinspeise- und eine Überschusseinspeiseanlage parallel betrieben werden können, lesen Sie bitte unsere Antwort auf die Häufige Rechtsfrage Nr. 237.

Bitte beachten Sie die Sanktion des § 100 Abs. 14 Satz 4 EEG 2021 bzw. ab dem 1. Januar 2023 die des § 52 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2023 (i.V.m. § 100 Abs. 9 EEG 2023): Speist die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber entgegen der Mitteilung nicht den gesamten in der Solaranlage erzeugten Strom in das Netz ein, verringert sich der anzulegende Wert für dieses Kalenderjahr auf den Marktwert. Ab dem 1. Januar 2023 ist dann bei entsprechendem Verstoß eine Zahlung an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, zu leisten.

Die Mitteilung bzgl. der Volleinspeisung muss zusätzlich zur Zuordnung der Veräußerungsform erfolgen, näheres dazu können Sie in unserer Antwort auf die Häufige Rechtsfrage Nr. 256 nachlesen. Die Mitteilung muss ebenfalls unabhängig von der Mitteilung des Messkonzepts Volleinspeisung erfolgen.

II. Ausnahme von der Anlagenzusammenfassung für Volleinspeisungsanlagen unter bestimmten Voraussetzungen

Eine Volleinspeisungsanlage kann den Volleinspeisungsbonus gemäß § 48 Abs. 2 i.V.m. Abs. 2a EEG 2023 (bzw. § 100 Abs. 14 Satz 3 EEG 2021) unter den unten genannten Bedingungen auch dann in Anspruch nehmen, wenn sich eine weitere Solaranlage auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befindet, die weniger als 12 Kalendermonate vor oder nach der Volleinspeisungsanlage in Betrieb genommen worden ist. In diesen Fällen wird von der Anlagenzusammenfassung nach § 24 EEG 2021/2023 abgewichen. So wird es Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern ausnahmsweise ermöglicht, zwei Anlagen (mind. eine davon eine Volleinspeisungsanlage) zu errichten, ohne dass eine fiktive Zusammenrechnung der Anlagen für die Ermittlung der Bonushöhe erfolgt. Eine Aufteilung ist in diesem Fall nur auf zwei Anlagen möglich. 

Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. § 48 Abs. 2a Satz 2 EEG 2023):

  1. Der Strom aus den zwei Anlagen wird jeweils über eine eigene Messeinrichtung abgerechnet. Ein mögliches Messkonzept (ggf. ohne Erzeugungszähler) ist in Anhang 3.6, Abbildung des Hinweises 2013/19 abgebildet.

  2. Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber muss dem Netzbetreiber mitteilen, für welche der zwei Anlagen sie oder er den Volleinspeisungsbonus erhalten möchte. Die Festlegung hat vor der Inbetriebnahme der zweiten Anlage zu erfolgen. Die Festlegung kann für mehrere Jahre getroffen werden. Eine Änderung der Festlegung kann kalenderjährlich erfolgen und ist jeweils bis zum 1. Dezember des Vorjahres mitzuteilen (§ 48 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2, Satz 3; vgl. auch die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 20/2656, S. 35). 

Beachten Sie, dass bis zum Solarpaket I die Voraussetzung galt, dass sich beide Anlagen auf demselben Gebäude befinden müssen.

Zur Bestimmung der Anlagengröße für die 100-kW-Direktvermarktungsgrenze ist diese Ausnahme von der Anlagenzusammenfassung dem Wortlaut nach nicht anzuwenden. Nach vorläufiger und unverbindlicher Einschätzung bedeutet dies, dass die Direktvermarktungspflicht entsprechend greift, wenn es durch die Inbetriebnahme der zweiten Anlage zu einer Überschreitung der 100 kWp-Grenze kommt. Allerdings wurde diese Frage bislang nicht abschließend durch die Clearingstelle oder die Rechtsprechung geklärt.

Ob sich die Ausnahme von der Anlagenzusammenfassung auch auf die Grundvergütung nach § 48 Abs. 2 EEG 2023 erstreckt, ist ebenfalls noch nicht in einem Verfahren der Clearingstelle geklärt worden.
 

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