Sollten für eine Anlagen die Voraussetzungen sowohl für eine EEG- als auch eine KfW-Förderung vorliegen, ist § 80a EEG 2023/2021/2017 zu beachten:
„Investitionszuschüsse durch den Bund, das Land oder ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, dürfen neben einer Zahlung nach diesem Gesetz nur gewährt werden, soweit die kumulierten Zahlungen zuzüglich der Erlöse aus der Veräußerung der in der Anlage erzeugten Energie die Erzeugungskosten dieser Energie nicht überschreiten.“
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der KfW.