Unter bestimmten Bedingungen ja.
Dem Grunde nach besteht für Strom, der in Steckersolargeräten erzeugt und in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird, ein Vergütungsanspruch nach dem EEG. Dies hat die Clearingstelle auch in ihrem Votum 2022/17-VIII - Vergütungsfähigkeit sog. Plug-in-Solaranlagen - Pflichtverstöße nach § 52 EEG 2017/2021 - festgestellt (insbesondere Leitsatz 1).
Der Vergütungsanspruch besteht grundsätzlich auch für Anlagen unter 600 W bzw. 800 W Wechselrichterleistung, für die das vereinfachte Verfahren nach der VDE-AR-N 4105, Abschnitt 5.5.3 angewendet wurde, mithin u.a. auf die Unterschrift eines Installateurs verzichtet wurde (vgl. dazu Abschnitt „Zum Netzanschluss von Steckersolargeräten“ in der Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Was ist beim Anschluss von Steckersolargeräten (»Plug&Play-Anlagen«, »PV-Kleinstanlagen«, »Balkon-Kraftwerke«) zu beachten?“).
Unentgeltliche Abnahme - kein Vergütungsanspruch
Ein Anspruch auf eine Vergütung nach dem EEG besteht allerdings nicht, wenn die Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber das Steckersolargerät der unentgeltlichen Abnahme nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 EEG 2023 zugeordnet hat bzw. dem Netzbetreiber keine Zuordnung zu einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 EEG 2023 mitgeteilt hat (vgl. § 21c Abs. 1 Satz 1 und 3 EEG 2023) Lesen Sie hierzu auch die Häufige Rechtsfrage „Meine Einspeisung wird mit „0 Euro“ vergütet. Woran liegt das?“.
Ebenfalls kein Anspruch auf eine Vergütung nach dem EEG besteht, wenn vom vereinfachten Netzanschlussverfahren nach § 8 Abs. 5a EEG 2023 Gebrauch gemacht wurde.
Grundsätzlich können Betreiberinnen und -betreiber von Steckersolargeräten, die das vereinfachte Netzanschlussverfahren nach § 8 Abs. 5a EEG 2023 angewendet haben, zu einem späteren Zeitpunkt EEG-Vergütung in Anspruch nehmen. Nach erster unverbindlicher Einschätzung muss dazu jedoch das reguläre Netzanschlussverfahren nach § 8 EEG 2023 durchlaufen werden. Dazu liegt noch kein Arbeitsergebnis der Clearingstelle EEG|KWKG vor.
Geltung des EEG
Steckersolargeräte unterfallen dem EEG. Daher ist das EEG grundsätzlich auch auf diese anwendbar. Ausgenommen hiervon sind nur die Regelungen, bei denen das EEG selbst Ausnahmen für bestimmte Steckersolargeräte macht, wie beispielsweise beim vereinfachten Netzanschlussverfahren nach § 8 Abs. 5a EEG 2023 bzw. zur vorübergehenden Ausnahme von der messtechnischen Erfassung gemäß § 10a Abs. 2, 3 EEG 2023 (dazu genauer die Häufige Rechtsfrage „Was ist beim Anschluss von Steckersolargeräten (»Plug&Play-Anlagen«, »PV-Kleinstanlagen«, »Balkon-Kraftwerke«) zu beachten?“).