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Rechtsprechung– 3 O 541/23

Sachverhalt: Die Klägerin ist ein Industrieunternehmen mit erheblichem Strombedarf, die Beklagte ist Übertragungsnetzbetreiberin (ÜNB).

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Häufige Rechtsfrage Nr.
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:
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Gesetzentwurf

Der Gesetzesentwurf zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher senkt die EEG-Umlage vorgezogen unterjährig bereits zum 1. Juli 2022 auf null ab, wie es am 23. Februar 2022 im Koalitionsausschuss verabredet worden ist.

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Beschlossen am:

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob das Vorhaben der Anspruchstellerin eine Eigenversorgung im Sinne der Legaldefinition aus § 3 Nr. 19 EEG 2017 darstellt (im Ergebnis nicht geprüft).

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Seit dem Wegfall der EEG-Umlage ist die messtechnische Erfassung der ein- und ausgespeicherten Strommengen jedenfalls nicht mehr zur Erfassung der EEG-umlagepflichtigen Strommenge notwendig (Abschnitt 1)

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