Gebäude, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, sind dann als Hofstelle anzusehen, wenn jedenfalls eines der Gebäude ein landwirtschaftliches Wohngebäude ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. 3. 2006 – 4 B 10.06, Rn. 3 ff.
Für den Begriff der „Hofstelle“ gibt es keine eindeutige Definition im EEG. Auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergibt sich kein eindeutiges Verständnis. Die Auslegung des Begriffs orientiert sich insofern am Baugesetzbuch (BauGB). Zur Anwendung im Einzelfall ist demnach das Verständnis einer „Hofstelle“ maßgeblich, welches in der Rechtsprechung zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 e) BauGB entwickelt wurde.
Laut der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sollen hierdurch: „insbesondere sogenannte Aussiedlungen ganzer Höfe im Zusammenhang mit dem Strukturwandel der Landwirtschaft ermöglicht werden. Wenn ein landwirtschaftlicher Hof aus dem Innenbereich vollständig in den Außenbereich aussiedelt und dort neu errichtet wird, soll auch auf den Nichtwohngebäuden (Ställen, Scheunen) die erhöhte Dachanlagenvergütung beansprucht werden können, wenn diese Nichtwohngebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der neu errichteten Hofstelle stehen“ (vgl. BT-Drs. 17/9152, S. 29).
Weitere Informationen zum Begriff der Hofstelle und den Anforderungen an den räumlich-funktionalen Zusammenhang zwischen einer Hofstelle und einem Nichtwohngebäude können Sie unserem Schiedsspruch 2020/68-II, Rn. 24 ff. und unserem Votum 2019/25, Rn. 18 ff. entnehmen.