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Beteiligung von Institutionen

Die Clearingstelle EEG|KWKG tauscht sich intensiv über juristische, technische und wirtschaftliche Themen aus. Wir laden Vereine, Verbände, Interessengruppen aus den Bereichen erneuerbare Energien und Kraft-Wärme-Kopplung sowie öffentliche Stellen ein, sich bei uns zu akkreditieren oder zu registrieren. So wird Ihre Institution Teil der genannten Verfahren und nimmt aktiv an den Diskussionen teil.

Registrierte öffentliche StellenAkkreditierte Verbände
EmpfehlungsverfahrenEmpfehlungsverfahren
HinweisverfahrenHinweisverfahren
Stellungnahmeverfahren
mit grundsätzlicher Bedeutung
Stellungnahmeverfahren
mit grundsätzlicher Bedeutung
 Votumsverfahren
mit grundsätzlicher Bedeutung
  • Im Empfehlungsverfahren (§ 5 Abs. 2, §§ 22–25 VerfO) entsenden die Bundesverbände der Netzbetreiber und Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, der BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. sowie der Bundesverband Erneuerbare Energie e. V. (BEE) bei einem EEG-bezogenen Verfahren bzw. der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) bei einem KWKG-bezogenen Verfahren, jeweils eine Beisitzerin bzw. einen Beisitzer. Darüber hinaus erhalten alle bei der Clearingstelle EEG|KWKG akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen die Gelegenheit, ihre Fach- und Sachkompetenz durch schriftliche Stellungnahmen bzw. durch mündliche Vorträge im Rahmen von öffentlichen Anhörungen in den Beratungsprozess einzubringen.
     
  • Im Hinweisverfahren (§ 5 Abs. 2, §§ 25a–25c VerfO) bittet die Clearingstelle EEG|KWKG diejenigen akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen um schriftliche Stellungnahme, die vom jeweiligen Sachzusammenhang her von der verfahrensgegenständlichen Anwendungs- oder Auslegungsfrage betroffen sind.
     
  • Im Stellungnahmeverfahren (§ 5 Abs. 3, §§ 29a und b VerfO) erhalten die jeweils betroffenen akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme. Voraussetzung hierfür ist, das die Clearingstelle EEG|KWKG die grundsätzliche Bedeutung der Sache festgestellt hat.
     
  • Stellt die Clearingstelle EEG|KWKG im Rahmen von Votumsverfahren (§ 5 Abs. 1 Buchstabe b), §§ 26–29 VerfO) die grundsätzliche Bedeutung der Sache fest, können die Parteien je eine der in Anhang A der VerfO der Clearingstelle EEG|KWKG genannten Interessengruppen auswählen, die eine schriftliche Stellungnahme zur Streitigkeit abgeben soll (§ 26 Abs. 2 VerfO). Die Clearingstelle EEG|KWKG entscheidet dann in der kleinen Kammerbesetzung. Für akkreditierte Verbände besteht jedoch keine Pflicht zur Abgabe einer Stellungnahme.

Eine Liste der aktuell bei uns akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen finden Sie im Anhang zur VerfO. Musterschreiben für die Akkreditierung oder Registrierung stehen ebenfalls unter Downloads in der Kategorie Formulare bereit. Weitere Informationen zu unseren Verfahren erhalten Sie im Menüpunkt Verfahren und Verfahrensablauf“.