Aus dem EEG ergeben sich Anforderungen an das Vorhalten von technischen Einrichtungen zur ferngesteuerten Regelung von Erzeugungsanlagen nach § 9 EEG durch den Netzbetreiber. Von diesen Anforderungen sind die Vorgaben zu unterscheiden, die sich aus den §§ 13 ff.
Die Beschlusskammer verweist auf die Ausnahmeregelung bei der Messung und Bilanzierung der Energiemengen für volleinspeisende EE-Anlagen in der Direktvermarktung mit einer installierten Leistung von höchstens 100 Kilowatt (Beschluss vom 20.12.2018 - BK6-18-032).
Der Beitrag befasst sich mit den Änderungen für bestehende Biogasanlagen durch das EEG 2021. Grundsätzlich blieben dabei die Regelungen maßgeblich, die bereits vor Inkrafttreten des EEG 2021 für die entsprechende Anlage galten.