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Abgeschlossene Verfahren

Unsere abgeschlossenen Verfahren veröffentlichen wir wie folgt:

Verfahrensart Veröffentlichung
Einigungen nie - aus Vertraulichkeitsgründen
Schiedssprüche nur in anonymisierter Form, wenn Beteiligte zustimmen
Voten in anonymisierter Form
Stellungnahmen bei Eignung in anonymisierter Form
Hinweise uneingeschränkt
Empfehlungen uneingeschränkt

Eine Übersicht unserer Verfahrensergebnisse vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2018 finden Sie in unserer Broschüre Verfahrensergebnisse unter Publikationen.

Auf Wunsch senden wir Ihnen die Broschüre Verfahrensergebnisse auch gerne in gedruckter Form zu. Bitte senden Sie uns dazu eine kurze E-Mail mit dem Betreff "Broschüre Verfahrensergebnisse" unter Angabe Ihrer Anschrift an: post[at]clearingstelle-eeg-kwkg.de

Angezeigt werden Ergebnisse 1 - 25 von 419 gesamt (Seite 1 von 17).
Hinweis 2023/11-IV– Clearingstelle EEG|KWKG

Die Clearingstelle hat am 26. Januar 2024 den Hinweis zum Thema "Bemessungsleistung für die Flexibilitätsprämie" beschlossen.

Dem Hinweis voraus gingen die Auswahl der betroffenen akkreditierten Verbände und öffentlichen Stellen, der Eröffnungsbeschluss sowie die Stellungnahmen der Verbände und öffentlichen Stellen. 

Im Hinweis werden folgende Fragen geklärt:

  1. Was ist die „Bemessungsleistung“ gemäß §§ 50, 50b i. V. m. Anlage 3 Nr. I.1.b EEG 2017/EEG 2021/EEG 2023 und §§ 52, 54 i. V. m. Anlage 3 Nr. I.1.b EEG 2014?
  2. Insbesondere: Sind auch für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden und für die § 18 Abs. 2 EEG 2009 fortgilt, zur Bestimmung der Bemessungsleistung i.S.d. oben genannten Vorschriften die erzeugten und nicht die eingespeisten Kilowattstunden zugrundezulegen?

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Datei) bereitgestellten Dokumente.

Votum 2023/21-I– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2023/21-I

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob ein ca. 2 Meter hoher, im Boden einbetonierter Stabgitterzaun eine „sonstige bauliche Anlage“ i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2021 darstellt, die zu anderen Zwecken als der Solarstromerzeugung errichtet wurde und die Zaunsolaranlage insoweit vergütungsfähig ist (im Ergebnis bejaht).

Weiterhin hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Strom aus der Zaunsolaranlage mit dem Strom aus einer weiteren auf demselben Grundstück befindlichen Solaranlage über eine gemeinsame Messeinrichtung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 EEG 2021 abgerechnet werden kann (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2023/1-II– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2023/1-II

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob die Schiedsklägerin nach einem Versetzen ihrer PV-Anlage aus dem Jahr 2011 auf eine benachteiligte Fläche für den eingespeisten Strom einen Vergütungsanspruch für Freiflächenanlagen nach dem § 32 EEG 2009 in Anspruch nehmen kann (im Ergebnis: verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Empfehlung 2022/22-VIII– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2022/22-VIII

Nach Durchführung einer Vorab-Konsultation, hat die Clearingstelle EEG|KWKG am 21. September 2022 die Einleitung eines Empfehlungsverfahrens zum Thema „Kostentragung beim Netzanschluss von EEG-Anlagen“ beschlossen. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen durch die registrierten öffentlichen Stellen und akkreditierten Verbände lief bis zum 24. Oktober 2022.

Zuvor hatte die Clearingstelle am 6. Juli 2022 die Durchführung einer Vorab-Konsultation zu tatsächlichen Fragen im Hinblick auf das geplante Empfehlungsverfahren 2022/22-VIII - Kostentragung beim Netzanschluss beschlossen. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen der Vorab-Konsultation endete am 25. August 2022.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Datei) bereitgestellten Dokumente. 

Votum 2022/25-XII– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2022/25-XII

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob seitens der Netzbetreiberin ein Rückzahlungsanspruch aufgrund fehlender technischer Einrichtungen zur Abrufung der Ist-Einspeisung gemäß § 9 Abs. 1 EEG 2014, § 100 Abs. 2 Satz 1 EEG 2017 der gezahlten Einspeisevergütung bestand (im Ergebnis bejaht).

Weiterhin hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Anlagenbetreiberin ein Gegenanspruch gegenüber der Netzbetreiberin zusteht wegen Unmöglichkeit, Verletzung der Pflichten aus dem Messstellenbetrieb sowie sonstiger zivilrechtlicher Ansprüche.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2022/14-II– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2022/14-II

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, wie die vergütungsseitige Anlagenzusammenfassung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 von Solaranlagen auf insgesamt drei – teilweise aneinandergrenzenden –  Gebäuden, die sich mit diversen Überschneidungen auf mehrere Flurstücke eines Obstbaubetriebes und eines weiteren Geländes verteilten und dabei aber nur über zwei Netzverknüpfungspunkte verfügten, anzuwenden ist.

Vor dem Hintergrund des Urteils des BGH vom 14. Juli 2020 mit dem Aktenzeichen XIII ZR 12/19 hat die Clearingstelle mit diesem Votum ihre bisherige Spruchpraxis zur Anlagenzusammenfassung von Gebäudesolaranlagen geändert. Dies betrifft insbesondere die Auslegung des Begriffs der sonst unmittelbar räumlichen Nähe. Die widerlegliche Vermutung und der Kriterienkatalog aus Empfehlung 2008/49 sind nicht mehr heranzuziehen.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die PV-Anlage des Schiedsklägers gem. § 3 Nr. 5 EEG 2009 i. V. m. §§ 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe a) EEG 2017, 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2021 und 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) EEG 2023 bereits im Jahr 2000 oder erst zu Beginn des Jahres 2001 in Betrieb genommen worden ist (im Ergebnis: im Jahr 2000).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2023/5-III– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2023/5-III

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Rechtsfolgen der Anlagenzusammenfassung gem. § 24 EEG 2017 im Hinblick auf die Vergütungsreduzierung zu negativen Strompreisen gem. § 51 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 zu einer Einschränkung der Zahlungsansprüche nach dem EEG führen.

Insbesondere hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob die Rechtsfolgen der Anlagenzusammenfassung auch für die zuerst in Betrieb genommene Windenergieanlage (WEA 1) eintreten, wenn deren Inbetriebnahme ausweislich des Anzeigepanels ca. 20 Minuten vor der Inbetriebnahme der weiteren Windenergieanlage (WEA 2) erfolgte (in Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Empfehlung 2022/15-IX– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2022/15-IX

Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 22. Februar 2023 das Empfehlungsverfahren zum Thema „Kostentragung für Zählertausch gem. MsbG anlässlich Inbetriebnahme einer EEG-/KWKG-Anlage“ beschlossen.

Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungennahmen der akkreditierten Verbände.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Datei) bereitgestellten Dokumente.

Votum 2021/7-VIII – Clearingstelle EEG|KWKG

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle die Frage zu klären, ob der Anlagenbetreiber für den in seinen Solaranlagen erzeugten und in das Netz der Netzbetreiberin eingespeisten Strom einen Vergütungsanspruch hat (im Ergebnis bejaht).

Weiterhin hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob die Netzbetreiberin schuldhaft gegen ihre Pflichten aus §§ 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 zum unverzüglichen Anschluss sowie zur Abnahmepflicht des erzeugten Stroms verstoßen hat (in Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2022/32-XI – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2022/32-XI

In dem Votum hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob eine Anlage, um ältere Bestandsanlage im Sinne des EEG zu sein, dauerhaft in Eigenversorgung betrieben worden sein muss (im Ergebnis verneint) oder ob es ausreicht, dass sie lediglich zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 1. September 2011 in Eigenversorgung betrieben wurde (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob das Vorhaben der Anspruchstellerin eine Eigenversorgung im Sinne der Legaldefinition aus § 3 Nr. 19 EEG 2017 darstellt (im Ergebnis nicht geprüft).

Da die auf die Legaldefinition Bezug nehmenden Regelungen im EEG (Umlage bei Eigenversorgung, §§ 61 ff. EEG 2021) aufgrund zwischenzeitlicher Rechtsänderung keine rechtlichen Auswirkungen mehr auf das geplante Vorhaben haben (Reduktion der Umlage auf Null ab Juli 2022 bzw. Wegfall ab 2023), ist im konkreten Fall die Frage, ob eine Eigenversorgung besteht, für das Rechtsverhältnis der Parteien gegenstandslos geworden. Die Clearingstelle hat daher das Feststellungsinteresse an einer Klärung gemäß § 256 ZPO analog verneint.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2022/6-VI – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2022/6-VI

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären,

  1. ob der Anspruchsteller gegen die Anspruchsgegnerin einen Anspruch auf Förderung des in seiner Anlage erzeugten Stroms bis zur Bemessungsleistung von 75 kW hat, wenn die Bemessungsleistung der Anlage die Fördergrenze des § 44 EEG 2017 überschreitet oder ob sich die förderfähige Strommenge anteilig im Verhältnis des selbst verbrauchten Stroms zum insgesamt erzeugten Strom verringert, 
  2. wie bzw. ob sich der Anspruch auf diese Förderung verändert, wenn nicht die gesamte die Bemessungsleistung von 75 kW überschreitende Strommenge für die Eigenversorgung genutzt, sondern teilweise eingespeist wird, und 
  3. ob für den Strom, den der Anspruchsteller in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeist und der die Bemessungsleistung von 75 kW überschreitet, entsprechend § 100 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 ein Anspruch auf den Monatsmarktwert oder gemäß § 42 EEG 2017 besteht oder ob der Anlagenbetreiber gehalten ist, diesen Strom im Rahmen einer anteiligen sonstigen Direktvermarktung im Sinne des § 21b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 in Verbindung mit § 21a EEG 2017 an ein Direktvermarktungsunternehmen zu veräußern.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2022/30-VIII/Stn – Clearingstelle EEG|KWKG

Auf Ersuchen des Landgerichts Ulm hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob nach dem Sachverhalt ein Verstoß gegen die technischen Vorgaben des § 6 Abs. 1 EEG 2012 vorliegt, aufgrund dessen sich die EEG-Vergütung des Anlagenbetreibers auf null reduziert (im Ergebnis verneint). Insbesondere wurden die Fragen geklärt:

  • ob zur Erfüllung der Vorgaben von § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012/§ 9 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 erforderlich ist, dass Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Ist-Einspeisewerte selbst übermitteln müssen und
  • ob sich die Einrichtung zur jederzeitigen Abrufung der Ist-Einspeisung im Eigentum des Anlagenbetreibers befinden muss.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2022/17-VIII – Clearingstelle EEG|KWKG

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle die Frage zu klären, ob für Strom, der in sog. Plug-in-Solaranlagen erzeugt und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurde, dem Grunde nach ein Anspruch auf EEG-Förderung besteht (im Ergebnis bejaht) sowie ob Anschluss und Betrieb der Solaranlagen vorliegend den Anforderungen von § 10 Abs. 2 EEG 2017 (im Ergebnis bejaht) bzw. den technischen Vorgaben gemäß § 9 EEG 2017 (im Ergebnis verneint) entspricht .

Weiterhin hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob in Zeiträumen, in denen der gemäß § 52 Abs. 2 EEG 2017 zu zahlende Monatsmarktwert höher ist als der ursprünglich anzulegende Wert für die jeweilige Solaranlage gemäß §§ 48, 49 EEG 2017, statt des Monatsmarktwerts weiterhin der ursprünglich anzulegende Wert zu zahlen ist (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Hinweis 2021/15-VII – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2021/15-VII

Die Clearingstelle hat am 23. August 2022 den Hinweis zum Thema "Förderung innovativer KWK-Systeme – Einspeisungsort der innovativen erneuerbaren Wärme im Wärmenetz" beschlossen.

Dem Hinweis voraus gingen die Auswahl der betroffenen Kreise im Hinweisverfahren 2021/15-VII, der Eröffnungsbeschluss, der Beschluss zur Verlängerung der Stellungnahmefrist und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Votum 2022/13-I– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2022/13-I

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob dem Anlagenbetreiber für den eingespeisten Strom aus den auf dem Vorbau eines Gebäudes angebrachten Solaranlagen ein Anspruch auf den sog. Fassadenbonus nach § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 zusteht (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2020/66-IV – Clearingstelle EEG|KWKG

Die Clearingstelle hatte in diesem schiedsrichterlichen Verfahren zu entscheiden, ob

  1. die Schiedsklägerin ihre Biogasanlage gemäß § 3 Abs. 4 EEG 2004 erneuert und am 20. Dezember 2008 neu in Betrieb genommen hat (im Ergebnis, allerdings mit abweichendem Datum bejaht),
  2. ob bejahendenfalls die Schiedsklägerin von der Schiedsbeklagten eine entsprechende Neuvergütung verlangen kann, wenn sie ihr die Erneuerung erstmals im Jahr 2018 angezeigt hat (ebenfalls im Ergebnis bejaht) und
  3. bejahendenfalls für welche Zeiträume die Vergütungsabrechnung zu korrigieren ist.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2020/71-II– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2020/71-II

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anlagenbetreiberin einen Anspruch darauf hat, dass der Strom aus den Modulen, welche die ursprünglich installierten Module ersetzt haben, weiterhin zu dem im Januar 2006 gültigen Vergütungssatz vergütet wird (im Ergebnis nur für einen Teil der Module bejaht). Insbesondere war zu klären, ob ein „Defekt“ im Sinne der PV-Austauschregelung vorlag.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Hinweis 2021/10-V– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2021/10-V

Die Clearingstelle hat am 5. Mai 2022 den Hinweis zum Thema „Ertüchtigung von Wasserkraftanlagen - Eintritt der Rechtsfolgen” beschlossen. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Verlängerungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.

In dem Verfahren wird geklärt:

  • ob die Rechtsfolge der Neuinbetriebnahme auch dann eintritt, wenn Anlagenbetreiberinnen und -betreiber den § 40 Abs. 2 EEG 2017/EEG 2021 nicht geltend machen,
  • welche Meldepflichten Anlagenbetreiberinnen und -betreiber gemäß §§ 70, 71 EEG 2017/EEG 2021 bei Ertüchtigungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen treffen und
  • welche Rechtsfolgen bei etwaigen Verstößen gegen diese Meldepflichten eintreten.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Votum 2020/54-I – Clearingstelle EEG|KWKG

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären,

  1.  ob jedem der Käufer ein eigener Vergütungsanspruch gegen die Anspruchsgegnerin auf Zahlung der Marktprämie nach § 20 EEG 2017 zusteht, insbesondere ob jeder Käufer „Anlagenbetreiber“ i. S. d. EEG der von ihm jeweils erworbenen Solarmodule ist (im Ergebnis bejaht) und
  2. bejahendenfalls, ob die Vergütung für die installierte Gesamtleistung der Solarinstallation zu ermitteln und an den jeweiligen Käufer quotal in Abhängigkeit der installierten Leistung der von ihm erworbenen Solarmodule zur installierten Gesamtleistung auszuzahlen ist oder die Vergütung für jedes Solarmodul getrennt zu ermitteln ist. Insbesondere: Wie sind hierbei die anteilige Vergütungsberechnung gem. § 23c Nr. 1 EEG 2017, die Vergütungsstufen gemäß § 48 Abs. 2 EEG 2017 und die Anlagenzusammenfassung gemäß § 24 Abs. 1 EEG 2017 zu berücksichtigen?

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Empfehlung 2020/53-IX – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2020/53-IX

Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 6. Februar 2020 ein Empfehlungsverfahren zum Thema „Anwendungsfragen des MsbG, Teil 4“ eingeleitet. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen lief bis zum 15. Mai 2020.

Mit Beschluss vom 25. September 2020 hatte die Clearingstelle die Verfahrensfragen drei und vier in der Empfehlung 2020/7 »Anwendungsfragen des MsbG für EEG-Anlagen, Teil 4«  beantwortet und das Empfehlungsverfahren zu den Verfahrensfragen eins und zwei abgetrennt und im Empfehlungsverfahren 2020/53 »Anwendungsfragen des MsbG für EEG-Anlagen, Teil 5« fortgeführt.

Mit Beschluss vom 21. Februar 2022 hat die Clearingstelle das am 3. Dezember 2020 ausgesetzte Empfehlungsverfahren wieder aufgenommen.

Die Clearingstelle hat am 26. April 2022 die Empfehlung zum Thema „Anwendungsfragen des MsbG, Teil 5” beschlossen.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Votum 2021/33-I – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2021/33-I

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Aufspülung mit Elbsand zur Schaffung von Industrieflächen eine (fiktive) „sonstige bauliche Anlage“ gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017 darstellt, die zu anderen Zwecken als der Solarstromerzeugung errichtet wurde. Insoweit waren verschiedene Flächen zu betrachten: Zum einen die Bezugsfläche sowie der Ergänzungsfläche Nord (im Ergebnis bejaht) und zum anderen die Ergänzungsfläche Ost (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2021/27-V/Stn – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2021/27-V/Stn
Gesetzesbezug: EEG 2009, EEG 2009 § 23

Auf Ersuchen des Amtsgerichts Mainz hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob das vom Sachverständigen [...] erstattete Gutachten als Nachweis im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG geeignet ist (im Ergebnis verneint); insbesondere: ob folgende, von der Klägerin vorgetragene Mängel am Gutachten vorliegen:

  • Es lasse den unparteiischen Charakter vermissen.
  • Es weise nicht die notwendigen Inhalte auf.
  • Die Beschreibung der Wasserkraftanlage und der rechtlichen Grundlagen sei ungenügend.
  • Es sei keine eigene Ermittlungstätigkeit des Umweltgutachters ersichtlich.
  • Die Beschreibung des gewässerökologischen Ist-Zustandes am Standort der Wasserkraftanlage vor der Modernisierung sei unzureichend.
  • Es erfolge nur eine unzureichende Darstellung der Bewirtschaftungsziele.
  • Die Wesentlichkeitsbetrachtung einschließlich der Frage der Überschreitung der Bagatellgrenze sei nicht nachvollziehbar.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2020/67-IV – Clearingstelle EEG|KWKG

Die Clearingstelle hatte in diesem schiedsrichterlichen Verfahren zu entscheiden, ob

  1. der Schiedskläger für den Strom aus seiner Biogasanlage ab dem Jahr 2018 erstmals einen Anspruch auf Neuvergütung geltend machen und sich dafür auf eine in den Jahren 2005 bis 2008 vorgenommene „Erneuerung“ gemäß § 3 Abs. 4 Alt. 2 EEG 2004 berufen kann (im Ergebnis bejaht) oder ob ein solcher Anspruch verwirkt ist, und
  2. ob die Anlage des Schiedsklägers 2008 gemäß § 3 Abs. 4 Alt. 2 EEG 2004 erneuert und neu in Betrieb genommen wurde (ebenfalls im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

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