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Abgeschlossene Verfahren

Unsere abgeschlossenen Verfahren veröffentlichen wir wie folgt:

VerfahrensartVeröffentlichung
Einigungennie - aus Vertraulichkeitsgründen
Schiedssprüchenur in anonymisierter Form, wenn Beteiligte zustimmen
Votenin anonymisierter Form
Stellungnahmenbei Eignung in anonymisierter Form
Hinweiseuneingeschränkt
Empfehlungenuneingeschränkt

Eine Übersicht unserer Verfahrensergebnisse vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2021 finden Sie in unserer Broschüre Verfahrensergebnisse unter Publikationen.

Auf Wunsch senden wir Ihnen die Broschüre Verfahrensergebnisse auch gerne in gedruckter Form zu. Bitte senden Sie uns dazu eine kurze E-Mail mit dem Betreff "Broschüre Verfahrensergebnisse" unter Angabe Ihrer Anschrift an: post[at]clearingstelle-eeg-kwkg.de

Angezeigt werden Ergebnisse 1 - 25 von 438 gesamt (Seite 1 von 18).
Votum 2025/19-II– Clearingstelle EEG|KWKG

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob der Solarnetzbetreiber in den Jahren 2018 bis 2020 zu hohe Vergütungszahlungen geleistet hat. Dabei kam es auf die Frage an, ob die Voraussetzungen der Anlagenzusammenfassung nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 erfüllt sind und inwieweit der Rückforderungsanspruch auf Einspeisevergütung gegenüber der Anspruchsstellerin nach § 16 Abs. 1 i. V. m. §§ 20, 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2009 berechtigt ist. Entscheidend war dabei unter anderem, welcher Grundstücksbegriff zugrunde zu legen ist und ab wann die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs eingetreten ist.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Hinweis 2024/14-II– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2024/14-II

Die Clearingstelle hat am 13. November 2025 den Hinweis zur Auslegung und Anwendung des § 48 Abs. 2a Satz 1 EEG 2023 hinsichtlich der Mitteilung zur erhöhten Vergütung bei Volleinspeiseanlagen beschlossen.

Dem Hinweis voraus gingen die Auswahl der betroffenen akkreditierten Verbände und öffentlichen Stellen, der Eröffnungsbeschluss sowie die Stellungnahmen der Verbände und öffentlichen Stellen zum Hinweis-Entwurf. 

Im Hinweis werden folgende Fragen geklärt:

  1. Wie ist die erhöhte Volleinspeisevergütung gemäß § 48 Abs. 2a Satz 1 EEG 2023 vom Anlagenbetreibenden gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen? Insbesondere: 
    (a) Wann ist dem Textformerfordernis Genüge getan?
    (b) Wie ist die Fristenregelung für Neu- und Bestandsanlagen zu verstehen?
    (c) Was muss (mindestens) Inhalt der Mitteilung an den Netzbetreiber sein?
    (d) Muss jedes Jahr aufs Neue eine Mitteilung an den Netzbetreiber erfolgen?
  2. Gibt es eine Hinweispflicht des Netzbetreibers auf die Regelung des § 48 Abs. 2a Satz 1 EEG 2023 bzw. die besonderen Anforderungen zur Beanspruchung der Volleinspeisevergütung?

Nicht in diesem Hinweis behandelt werden die ebenfalls die Volleinspeisungsanlagen betreffenden Themen der Bestimmung der Direktvermarktungsgrenze sowie der besonderen Anlagenzusammenfassung gemäß § 48 Abs. 2a Satz 2 EEG 2023.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

 

Votum 2025/7-VI– Clearingstelle EEG|KWKG

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob der Anlagenbetreiber den KWK-Bonus nach Anlage 3 des EEG 2009 auf Grundlage der Stromkennzahl oder der Nettostromerzeugung zu berechnen hat. Dafür kam es auf die Frage an, ob ein Rückkühler, der sich hinter der Wärmeverbrauchseinheit (Pelletieranlage) befindet, die von der ORC-Anlage mit Wärme beliefert wird, eine Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr der ORC-Anlage ist. Entscheidend dafür war u.a., welcher Anlagenbegriff zur Anwendung kommt.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2025/18-I/Stn– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2025/18-I/Stn

Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu den Fragen abgegeben, ob § 100 Abs. 21 EEG 2023 auf Anlagen anwendbar ist, die bereits vor dem Inkrafttreten der Vorschrift (16. Mai 2024) in Betrieb genommen wurden (im Ergebnis bejaht) und ob, soweit das der Fall ist, die Einspeisevergütung nach § 48 Abs. 1-2 Nr. 1 lit. a EEG 2023 bereits ab Inbetriebnahme der Anlage geschuldet ist (im Ergebnis verneint).

Im Zuge dessen wurde festgestellt, dass

  • die Ausnahmeregelung des § 100 Abs. 21 EEG 2023 zu § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EEG 2023 auf Solaranlagen anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2023 und vor dem Inkrafttreten der auf Grundlage von § 95 Nr. 3 EEG 2023 erlassenen Verordnung in Betrieb genommen werden,
  • ein Förderanspruch nach §§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a i. V. m. 100 Abs. 21 EEG 2023 mit Wirkung ab dem 16. Mai 2024 für Solaranlagen besteht, die ab dem 1. Januar 2023 und bis zum 15. Mai 2024 in Betrieb genommen wurden. 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

 

Votum 2024/9-VIII– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2024/9-VIII

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob die Anwendungsregel VDE-AR-N 4110 sowie die technischen Anschlussbedingungen der Netzbetreiberin bei einem Zubau von PV-Modulen zu bereits vorhandenen PV-Modulen auf die hinzugebauten PV-Module und die bereits vorhandenen PV-Module sowie die dazugehörigen technischen Einrichtungen Anwendung finden (§ 10 Abs. 2 EEG 2017 i. V. m. § 49 Abs. 1, Abs. 2 EnWG). Die Anwendbarkeit auf die hinzugebauten PV-Module wurde bejaht. Bei den bereits vorhandenen technischen Einrichtungen kommt es darauf an, inwieweit diese für die hinzugebauten PV-Module genutzt werden. 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2025/13-IX– Clearingstelle EEG|KWKG

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob der Anlagenbetreiber gegen die Netzbetreiberin einen Anspruch auf EEG-Vergütung für den in seinen Solaranlagen erzeugten und in das Netz der Netzbetreiberin eingespeisten Strom hat. Klärungsbedürftig war der Zeitraum zwischen der Inbetriebnahme der Solaranlagen und dem Einbau eines Zweirichtungs-Übergabezählers durch den Messstellenbetreiber. In diesem Zeitraum hatte der Anlagenbetreiber den Strom durch eine nicht geeichte kundeneigene Messeinrichtung gemessenen (im Ergebnis teilweise bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2025/6-VIII/Stn– Clearingstelle EEG|KWKG

Auf Ersuchen des Landgerichts Regensburg hat die Clearingstelle eine Stellungnahme u.a. zu den Fragen abgegeben, ob die streitgegenständlichen Anlagen im maßgeblichen Zeitraum über technische Einrichtungen zur Fernsteuerung im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 verfügten (im Ergebnis bejaht) und ob ein etwaiger Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 dem Vergütungsanspruch auf Grund fehlender technischer Einrichtungen und damit fehlender marktprämienspezifischer Anspruchsvoraussetzungen entgegensteht bzw. ob dies einen Grund für eine Sanktionierung in Form einer Verringerung des anzulegenden Werts auf null darstellt (im Ergebnis verneint).

Im Zuge dessen wurde festgestellt, dass

  • für die streitgegenständlichen Anlagen nicht § 10b Abs. 2 EEG 2021, sondern §§ 35, 36 EEG 2014 anwendbar sind,
  • Bestandsanlagen mit einer installierten Leistung von über 100 kW, die seit ihrer Inbetriebnahme im Jahre 2009 über technische Einrichtungen gemäß § 6 EEG 2009 verfügten, die Anforderungen des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 an die Fernsteuerbarkeit erfüllen und ein tatsächlicher Direktzugriff des Direktvermarkters hierfür nicht erforderlich ist,
  • weder eine Vergütungssanktion noch ein Entfallen des Vergütungsanspruchs wegen fehlender technischer Einrichtungen zur Fernsteuerung im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 vorliegt.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2025/2-IX – Clearingstelle EEG|KWKG

In dem Schiedsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob das vom Anlagenbetreiber vorgeschlagene Mess- und Abrechnungskonzept mit gemeinsamer Messung und Abrechnung sowohl im Übergabezähler als auch im Erzeugungszähler den messtechnischen Anforderungen des EEG und MsbG entspricht, auch wenn eine der beiden PV-Installationen den vergüteten Eigenverbrauch gemäß § 33 Abs. 2 EEG 2009 in Anspruch nimmt.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2024/10-IX– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2024/10-IX

In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob ein Mess- und Abrechnungskonzept für zwei Solaranlagen den messtechnischen Anforderungen des EEG sowie des MsbG entspricht (im Ergebnis bejaht). 
Bestandteil des Mess- und Abrechnungskonzept ist die erzeugungsanteilige Aufteilung der im Übergabezähler in Einspeiserichtung gemessenen Strommenge anhand der beiden separaten Erzeugungsmessungen.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

Votum 2024/17-XIII– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2024/17-XIII

Im vorliegenden Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu prüfen, ob ein Anspruch auf den sog. Emissionsminimierungsbonus  gemäß § 27 Abs. 5 EEG 2009 für den eingespeisten Strom aus einer Biogasanlage besteht (im Ergebnis teilweise bejaht). Insbesondere war fraglich, ob für ein BHKW der Anlage, welches in einem zusammenhängenden Zeitraum von über einem Jahr nicht betrieben wurde, eine Formaldehyd-Grenzwertmessung hätte erfolgen und eine behördliche Bescheinigung ausgestellt werden müssen.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2024/12-IX/Stn– Clearingstelle EEG|KWKG

Auf Ersuchen des Landgerichts Ingolstadt hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob das verfahrensgegenständliche Messkonzept geeignet ist, insbesondere die aus der kaufmännisch-bilanziellen-Weitergabe resultierende EEG-Ersatzstrommenge hinreichend genau i.S.d. EEG i.V.m dem MsbG zu bestimmen (im Ergebnis bejaht). Im Zuge dessen wurde festgestellt, dass

  • Strommengen, die kaufmännisch-bilanziell in das allgemeine Versorgungsnetz eingespeist werden (insbesondere „fiktive Einspeisungen“) nicht für den (vergüteten) Eigenverbrauch herangezogen und abgerechnet werden können sowie
  • die Abrechnung mithilfe des verfahrensgegenständliche Messkonzepts auch bei verschiedenen Anlagenbetreibern anwendbar ist.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2024/1-I– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2024/1-I

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob es sich bei einem ehemaligen Tagebau um eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher Nutzung gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) EEG 2017, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c) Doppelbuchstabe cc) EEG 2021 und § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InnAusV handelt (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2023/6-IV– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2023/6-IV

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob es sich bei den mit Biomethan betriebenen vier Blockheizkraftwerken der Schiedsklägerin um eine (Gesamt-)Anlage i. S. d. EEG handelt (im Ergebnis: bejaht) und wenn ja, welches Inbetriebnahmejahr diese (Gesamt-)Anlage führt und wann der Vergütungszeitraum für die EEG-Vergütung endet.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2022/24-II– Clearingstelle EEG|KWKG

Im vorliegenden Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob nach der „Heilungsvorschrift“ des § 48 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 100 Abs. 8 EEG 2017 ein Anspruch auf Zahlung der Marktprämien für eine Freiflächenanlage besteht, die unter dem EEG 2009 errichtet, und nach Satzungsbeschluss aber vor Inkrafttreten des Bebauungsplans in Betrieb genommen wurde (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2023/4-I– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2023/4-I

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, nach welchem Vergütungstatbestand die auf einem Hallendach im Außenbereich angebrachten Solaranlagen gemäß § 48 EEG 2017 vergütungsfähig sind. 

So war u.a. zu entscheiden, ob die Solaranlagen die Anforderungen an die Gebäudevergütung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 erfüllen (im Ergebnis bejaht), es sich um eine Hofstelle im Sinne von § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EEG 2017 handelt (im Ergebnis verneint), sowie ob ein der dauerhaften Stallhaltung dienendes Gebäude im Sinne von § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EEG 2017 vorliegt (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2023/19-IX– Clearingstelle EEG|KWKG

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu prüfen, ob ein geeichter Erzeugungszähler gemäß EEG i. V. m. dem MsbG entbehrlich ist, wenn für die Solaranlagen der Anlagenbetreiber der sog. vergütete Eigenverbrauch nach § 33 Abs. 2 EEG 2009 in Anspruch genommen wird (im Ergebnis verneint).

Zudem hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob die Netzbetreiberin berechtigt war, EEG-Vergütungsansprüche des Anlagenbetreibers mit etwaigen Ansprüchen auf ein Messentgelt zu verrechnen (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2023/14-VIII– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2023/14-VIII

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob der von der Netzbetreiberin zugewiesene Netzverknüpfungspunkt der gesetzliche Verknüpfungspunkt i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 EEG 2021 ist (im Ergebnis verneint) und ob verneinendenfalls die Netzbetreiberin durch die Zuweisung ihr Letztzuweisungsrecht nach § 8 Abs. 3 EEG 2021 mit der Folge einer Kostentragungspflicht nach § 16 Abs. 2 EEG 2021 ausgeübt hat (im Ergebnis verneint).

Weiterhin hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Netzbetreiberin gegen die Pflichten aus § 8 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 3 EEG 2021 (im Ergebnis bejaht) sowie aus § 8 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 1 EEG 2021 verstoßen hat (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Hinweis 2023/11-IV– Clearingstelle EEG|KWKG

Die Clearingstelle hat am 26. Januar 2024 den Hinweis zum Thema "Bemessungsleistung für die Flexibilitätsprämie" beschlossen.

Dem Hinweis voraus gingen die Auswahl der betroffenen akkreditierten Verbände und öffentlichen Stellen, der Eröffnungsbeschluss sowie die Stellungnahmen der Verbände und öffentlichen Stellen. 

Im Hinweis werden folgende Fragen geklärt:

  1. Was ist die „Bemessungsleistung“ gemäß §§ 50, 50b i. V. m. Anlage 3 Nr. I.1.b EEG 2017/EEG 2021/EEG 2023 und §§ 52, 54 i. V. m. Anlage 3 Nr. I.1.b EEG 2014?
  2. Insbesondere: Sind auch für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden und für die § 18 Abs. 2 EEG 2009 fortgilt, zur Bestimmung der Bemessungsleistung i.S.d. oben genannten Vorschriften die erzeugten und nicht die eingespeisten Kilowattstunden zugrundezulegen?

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Datei) bereitgestellten Dokumente.

Votum 2023/21-I– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2023/21-I

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob ein ca. 2 Meter hoher, im Boden einbetonierter Stabgitterzaun eine „sonstige bauliche Anlage“ i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2021 darstellt, die zu anderen Zwecken als der Solarstromerzeugung errichtet wurde und die Zaunsolaranlage insoweit vergütungsfähig ist (im Ergebnis bejaht).

Weiterhin hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Strom aus der Zaunsolaranlage mit dem Strom aus einer weiteren auf demselben Grundstück befindlichen Solaranlage über eine gemeinsame Messeinrichtung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 EEG 2021 abgerechnet werden kann (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2023/1-II– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2023/1-II

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob die Schiedsklägerin nach einem Versetzen ihrer PV-Anlage aus dem Jahr 2011 auf ein benachteiligtes Gebiet für den eingespeisten Strom einen Vergütungsanspruch für Freiflächenanlagen nach dem § 32 EEG 2009 in Anspruch nehmen kann (im Ergebnis: verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2022/27-IV– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2022/27-IV

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob ein Anspruch auf die erhöhte Vergütung mit dem sogenannten Gülle-Bonus (wieder) besteht, seitdem die entsprechenden Voraussetzungen wieder durchgängig erfüllt, zwischenzeitlich aber für mehrere Monate nicht eingehalten wurden (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Empfehlung 2022/22-VIII– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2022/22-VIII

Nach Durchführung einer Vorab-Konsultation, hat die Clearingstelle EEG|KWKG am 21. September 2022 die Einleitung eines Empfehlungsverfahrens zum Thema „Kostentragung beim Netzanschluss von EEG-Anlagen“ beschlossen. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen durch die registrierten öffentlichen Stellen und akkreditierten Verbände lief bis zum 24. Oktober 2022.

Zuvor hatte die Clearingstelle am 6. Juli 2022 die Durchführung einer Vorab-Konsultation zu tatsächlichen Fragen im Hinblick auf das geplante Empfehlungsverfahren 2022/22-VIII - Kostentragung beim Netzanschluss beschlossen. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen der Vorab-Konsultation endete am 25. August 2022.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Datei) bereitgestellten Dokumente. 

Votum 2022/25-XII– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2022/25-XII

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob seitens der Netzbetreiberin ein Rückzahlungsanspruch aufgrund fehlender technischer Einrichtungen zur Abrufung der Ist-Einspeisung gemäß § 9 Abs. 1 EEG 2014, § 100 Abs. 2 Satz 1 EEG 2017 der gezahlten Einspeisevergütung bestand (im Ergebnis bejaht).

Weiterhin hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Anlagenbetreiberin ein Gegenanspruch gegenüber der Netzbetreiberin zusteht wegen Unmöglichkeit, Verletzung der Pflichten aus dem Messstellenbetrieb sowie sonstiger zivilrechtlicher Ansprüche.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2022/14-II– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2022/14-II

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, wie die vergütungsseitige Anlagenzusammenfassung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 von Solaranlagen auf insgesamt drei – teilweise aneinandergrenzenden –  Gebäuden, die sich mit diversen Überschneidungen auf mehrere Flurstücke eines Obstbaubetriebes und eines weiteren Geländes verteilten und dabei aber nur über zwei Netzverknüpfungspunkte verfügten, anzuwenden ist.

Vor dem Hintergrund des Urteils des BGH vom 14. Juli 2020 mit dem Aktenzeichen XIII ZR 12/19 hat die Clearingstelle mit diesem Votum ihre bisherige Spruchpraxis zur Anlagenzusammenfassung von Gebäudesolaranlagen geändert. Dies betrifft insbesondere die Auslegung des Begriffs der sonst unmittelbar räumlichen Nähe. Die widerlegliche Vermutung und der Kriterienkatalog aus Empfehlung 2008/49 sind nicht mehr heranzuziehen.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2023/8-IX– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2023/8-IX

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob das von dem Anlagenbetreiber und der Messstellenbetreiberin vorgeschlagene Mess- und Abrechnungskonzept mit Festlegung eines fixen Eigenverbrauchs-Prozentsatzes für die am Netzanschluss der Netzbetreiberin angeschlossenen PV-Installationen den gesetzlichen Anforderungen des EEG i. V. m. dem MsbG genügt (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aller Parteien zu gewährleisten.

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