Die Autoren stellen in ihrem Beitrag das Votum mit grundsätzlicher Bedeutung 2020/4-IX vor, in dem geklärt wurde, ob bei dem vom Anlagenbetreiber vorgeschlagenen Messkonzept bei dem DC-gekoppelten Speicher die Saldierung gemäß § 61l EEG zur Anwendung kommen kann, auch wenn keine Messung der ein- und ausgespeicherten Strommengen erfolgt.
1. Vergütung
Der Zubau eines Speichers kann erfolgen, ohne dass der ursprüngliche Vergütungssatz berührt wird. Der in der EEG-Anlage erzeugte und direkt in das öffentliche Netz eingespeiste Strom wird weiterhin mit den „alten“ Vergütungssätzen vergütet.
Die Autor:innen geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 41. Fachgespräch der Clearingstelle EEG|KWKG, das am 7. September 2021 im Hotel Aquino in Berlin stattfand. Beim Fachgespräch wurden Themen zum Redispatch 2.0 im Hinblick auf die unterschiedlichen Komplexe für Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und auch Direktvermarkter beleuchtet. §§ 13 f.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären,
Vorabinformation:
Im Evaluierungsbericht zu bivalenten Stromspeichern mit Stand 2020 berichtet die Bundesnetzagentur (BNetzA) der Bundesregierung gemäß § 61l Abs. 1c EEG über die Erfahrungen mit den Bestimmungen des § 61l Abs. 1 bis 3 zu Stromspeichern, deren Strom sowohl
In dem Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung zum Thema „Messung von EEG-umlagepflichtigen Strommengen bei einem DC-gekoppelten Speicher” hatte die Clearingstelle zu klären, ob bei dem vom Anlagenbetreiber vorgeschlagenen Messkonzept bei einem DC-gekoppelten Speicher die Saldierung gemäß § 61l EEG zur Anwendung kommen kann, wenn keine Messung der ein- und ausgespeicherten Strommengen erfolgt.
Absenkung/Abschaffung der EEG-Umlage
Grundsätzlich sind gemäß § 10a EEG 2023 (bzw. Vorgängerregelungen) für den Messstellenbetrieb für EEG- und KWKG-Anlagen die Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) zu beachten.