Gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) (für ausschreibungspflichtige Anlagen mit einer installierten Leistung von 1 MW) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst.
Sachverhalt: Die Klägerin begehrt den KWK-Bonus nach Maßgabe der Anlage 3 des EEG 2009. Sie betreibt im Netzgebiet der Beklagten insgesamt drei BHKW, die aus Biogas Strom und Wärme erzeugen.
Leitsätze:
Für PV-Anlagen entlang von Schienenwegen und Autobahnen ist zwischen zwei Vergütungstatbeständen zu unterscheiden:
1.- Anlagen in einer Entfernung von 500 Metern im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
Schiedsspruch 2023/1-II - Versetzen einer PV-Anlage aus dem Jahr 2011 auf eine benachteiligte Fläche
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob die Schiedsklägerin nach einem Versetzen ihrer PV-Anlage aus dem Jahr 2011 auf eine benachteiligte Fläche für den eingespeisten Strom einen Vergütungsanspruch für Freiflächenanlagen nach dem § 32 EEG 2009 in Anspruch nehmen kann (im Ergebnis: verneint).
Sachverhalt: Der Kläger (Anlagenbetreiber) betreibt eine aus zwei Blockheizkraftwerken (BHKW) bestehende Biogasanlage. Das BHKW-1 wurde im Jahr 2005 in Betrieb genommen, das BHKW-2 im Jahr 2011.
Ja. Dem Grunde nach besteht für Strom, der in Steckersolargeräten erzeugt und in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird, ein Vergütungsanspruch nach dem EEG. Der Vergütungsanspruch besteht auch für Anlagen unter 600 W, für die das vereinfachte Anmeldeverfahren gilt.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die PV-Anlage des Schiedsklägers gem. § 3 Nr. 5 EEG 2009 i. V. m.
Die Clearingstelle hat am 26. Januar 2024 den Hinweis zum Thema "Bemessungsleistung für die Flexibilitätsprämie" beschlossen.
Dem Hinweis voraus gingen die Auswahl der betroffenen akkreditierten Verbände und öffentlichen Stellen, der Eröffnungsbeschluss sowie die Stellungnahmen der Verbände und öffentlichen Stellen.
Im Hinweis werden folgende Fragen geklärt:
Der Tagungsbericht enthält einen Überblick über das 44. Fachgespräch der Clearingstelle EEG|KWKG, welches am 30. November 2022 im Tagungszentrum Aquino in Berlin stattfand. Die Veranstaltung wurde als Hybrid-Veranstaltung durchgeführt. Anlässlich des 15-jährigen Bestehens der Clearingstelle ging es bei diesem Jubiläumsfachgespräch um das Thema Rechtssicherheit.
Leitsatz: Die Zahlung eines sog. KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom gemäß § 4 Abs. 3a KWKG 2009 führt nicht zu einer Lieferung i.S.
Die Autorinnen besprechen das Votum 2020/62-IV mit grundsätzlicher Bedeutung und die Schiedssprüche 2020/66-IV und 2020/67-IV der Clearingstelle EEG|KWKG zur Erneuerung und Neuinbetriebnahme von Bio
Leitsätze
Sachverhalt: Die Klägerin (Anlagenbetreiberin) beantragte bei der Beklagten (Netzbetreiberin) für ihre drei Blockheizkraftwerke den KWK-Bonus nach Nr. III.2 der Anlage 3 zum EEG 2009.
Sachverhalt: Die Klägerin (Anlagenbetreiberin) nahm in den Jahren 2010 und 2011 zwei Biogas-Blockheizkraftwerke in Betrieb (Hofanlage 2010, Satellitenanlage 2011). Die Satellitenanlage erhielt 2013 eine immissionsschutzrechtlichte Genehmigung. Die Hofanlage benötigte zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme noch keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, weil sie den Schwellenwert von 1 MW nicht überschritt. Im September 2013 wurde die Hofanlage auf über 1 MW entdrosselt und die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, wie die vergütungsseitige Anlagenzusammenfassung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 von Solaranlagen auf insgesamt drei – teilweise aneinandergrenzenden – Gebäuden, die sich mit diversen Überschneidungen auf mehrere Flurstücke eines Obstbaubetriebes und eines
Sachverhalt: Die Vorhabenträgerin beauftrage die Netzbetreiberin mit der Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung für den potentiellen Anschluss einer PV-Anlage. Die Kosten dieser Netzverträglichkeitsprüfung macht die Netzbetreiberin mit der Klage geltend. Demnach könne sich die Vorhabenträgerin aufgrund der Vorgaben des EEG nicht darauf berufen, dass diese Leistung unentgeltlich zu erbringen sei.
In dem Aufsatz stellen die Autoren mehrere Verfahrensergebnisse der Clearingstelle EEG|KWKG vor.
Aus dem EEG ergeben sich Anforderungen an das Vorhalten von technischen Einrichtungen zur ferngesteuerten Regelung von Erzeugungsanlagen durch den Netzbetreiber. Von diesen Anforderungen sind die Vorgaben zu unterscheiden, die sich aus den §§ 13 ff.
In dem Aufsatz stellt die Autorin das Votum 2021/8-IV der Clearingstelle EEG | KWKG vor, das sich mit dem Anspruch auf die Flexibilitätsprämie einer Biogasanlage befasst. Sie widmet sich dem § 33i Absatz 1 Nr.
Leitsätze:
Auf Ersuchen des Amtsgerichts Mainz hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob das vom Sachverständigen [...] erstattete Gutachten als Nachweis im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG geeignet ist (im Ergebnis verneint); insbesondere: ob folgende, von der Klägerin vorgetragene Mängel am Gutachten vorliegen:
Auf Ersuchen des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hat die Clearingstelle eine Stellungnahme u.a. zu den Fragen abgegeben,
Die Autorin kommentiert die Voten 2020/62-IV und 2019/37 der Clearingstelle EEG|KWKG zur (Neu-)Inbetriebnahme von Biogasanlagen.
Sachverhalt: Die Anlagenbetreiberin einer Wasserkraftanlage modernisierte ihre Anlage, um den ökologischen Zustand des genutzten Gewässers zu verbessern und um die erhöhte Einspeisevergütung nach dem EEG 2009 zu erhalten. Ein Umweltgutachter bestätigte ihr mit einer Bescheinigung diesen Anspruch gegenüber der Klägerin, welche die erhöhte Einspeisevergütung an die Anlagenbetreiberin zahlte. Die Klägerin zweifelt die Bescheinigung an und fordert die erhöhte Vergütung zurück.