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Verfahren und Verfahrensablauf

Von Ihrer ersten Kontaktaufnahme bis zum Verfahrensabschluss folgt bei uns alles einem strukturierten Ablauf.

1. Zunächst prüfen wir, ob wir für Ihr Anliegen zuständig sind (Vorprüfung).

2. Wenn wir für Ihr Anliegen zuständig sind, klären wir zunächst, ob sich Ihre Frage ganz unkompliziert beantworten lässt, zum Beispiel durch den Hinweis auf ein passen­des Arbeitsergebnis der Clearingstelle, auf eine häufige Rechtsfrage oder den Ge­setzes­wortlaut. Auf diese Weise können wir etwa 80 % aller Anfragen rein informierend und zufriedenstellend beantworten, und das fast immer innerhalb weniger Tage (Erstbearbeitung).

3. In den anderen, nicht so einfach zu klärenden Fällen helfen wir den Anfragenden, die jeweils passende Verfahrensart zur förmlichen Klärung des Anliegens zu finden und den konkret gewünschten Rahmen des Verfahrens abzustecken. Dabei unterscheiden wir, ob es sich um Einzelfälle handelt oder ob Ihr Anliegen grundsätzliche bzw. zusammenhängende Anwendungs- und Auslegungs­fragen betrifft (Verfahrensvorbereitung).

4. Bei den zu klärenden Einzelfällen bieten wir drei Möglichkeiten:

Diese drei Verfahren können wir nur einleiten, wenn dazu alle konkret betroffenen Parteien (in der Regel sind dies der Anlagen- und der Netzbetreiber) bereit sind.

Bitte beachten Sie insoweit, dass Verfahrensparteien der Verfahren im Einzelfall bei der Clearingstelle die folgenden Personengruppen sein können:

  • (zukünftige) Anlagenbetreibende,
  • Netzbetreiber,
  • Messstellenbetreiber,
  • Direktvermarktungsunternehmer und
  • Bilanzkreisverantwortliche (§ 81 Absatz 4 Satz 3 EEG 2021, § 32a Absatz 4 Satz 3 KWKG 2020 und § 4 Abs. 2 der VerfO).

Im ebenfalls einzelfallbezogenen Stellungnahmeverfahren geben wir auf Anfrage eines Gerichts eine Stellungnahme zu einer von diesem Gericht gestellten Frage ab.

 
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In der untenstehenden Tabelle haben wir für Sie Unterschiede, Gemeinsam­keiten und Besonderheiten der einzelfallbezogenen Verfahrensarten aufgeführt. So ist beispielsweise das Ergebnis eines schiedsrichterlichen Verfahrens immer rechtlich bindend, das Ergebnis eines Votumsverfahrens nur auf Wunsch aller Beteiligten.

5. Das Verfahren kann je nach den Umständen des Einzelfalles rein schriftlich, mündlich (in der Clearingstelle in Berlin) oder fernmündlich (z. B. per Telefonkonferenz) durchgeführt werden.

 
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Angebote zur Klärung von Einzelfällen

Verfahrensart Einigungs-
verfahren
Schiedsrichter-
liche Verfahren
Votumsverfahren Stellungnahme-
verfahren
Funktion der Clearingstelle EEG|KWKG Neutrale Mittlerin (Mediatorin) Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO) Entscheidung ähnlich wie ein auf das EEG bzw. KWKG spezialisiertes Gericht Stellungnahme zu einer bei Gericht anhängigen Rechtsfrage mit EEG- oder KWKG-Bezug
Charakteristika Moderiertes Gespräch ohne inhaltliche Begutachtung der Sach-/Rechtslage Begutachtung eines Einzelfalls rechtlich, sachlich und/oder technisch Inhaltliche Begutachtung der Rechtsfrage
Rechtsver-
bindlichkeit
ja, wenn Einigung zustandekommt ja nur, wenn Beteiligte sich an das Votum vertraglich binden nein
Ihr Nutzen Gerichtsverfahren wird vermieden Gerichtsverfahren wird ersetzt Gerichtsverfahren wird praktisch vollständig vermieden Gerichtsverfahren wird ergänzt
Kosten ja, gemäß Entgeltverordnung entgeltfrei
 
 

Grundsätzliche Klärung (über den Einzelfall hinaus)

Oftmals erhalten wir viele Anfragen zu der gleichen Problematik, dann betrifft ein Anliegen grundsätzliche, über einen bestimmten Einzelfall hinausgehende Anwendungs- und Auslegungsfragen des EEG, des KWKG oder des MsbG und es besteht ein öffentliches Interesse an der Klärung. In einem solchen Fall führen wir entweder ein Hinweis- oder ein Empfehlungsverfahren durch. Dabei werden die bei uns akkreditierten Vereine, Verbände und Interessengruppen sowie registrierten öffentlichen Stellen im Rahmen von Konsultationsverfahren mit ihren Stellungnahmen und somit deren Sach- und Fachkenntnis einbezogen. Die Merkmale der beiden Varianten für eine allgemeine Klärung (Hinweis- und Empfehlungsverfahren) können Sie der folgenden Tabelle entnehmen. Der Haupt­unterschied zwischen beiden Verfahren besteht im größeren Umfang und meistens auch einem energieträgerübergreifenden Klärungsbereich des Empfehlungsverfahrens, wohingegen das Hinweisverfahren eher kleinere, spezifischere Bereiche abdeckt.

 

Verfahrensart Hinweisverfahren Empfehlungsverfahren
Funktion der Clearingstelle EEG|KWKG
interdisziplinäres Expertengremium
Charakteristika Klärung von allgemeinen Anwendungs- und Auslegungsfragen des EEG und KWKG (i.d.R. energieträgerspezifisch) Klärung von allgemeinen Anwendungs- und Auslegungsfragen des EEG und KWKG (i.d.R. energieträgerübergreifend)
Rechtsver-
bindlichkeit
nein
Ihr Nutzen Beide Verfahren tragen in hohem Maße dazu bei, Gerichtsverfahren überflüssig zu machen
Kosten
entgeltfrei

Weitere Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Verfahrensablauf finden Sie hier.