Von Ihrer ersten Kontaktaufnahme bis zum Verfahrensabschluss folgt bei uns alles einem strukturierten Ablauf.
1. Zunächst prüfen wir, ob wir für Ihr Anliegen zuständig sind (Vorprüfung).
2. Wenn wir für Ihr Anliegen zuständig sind, klären wir zunächst, ob sich Ihre Frage ganz unkompliziert beantworten lässt, zum Beispiel durch den Hinweis auf ein passendes Arbeitsergebnis der Clearingstelle, auf eine häufige Rechtsfrage oder den Gesetzeswortlaut. Auf diese Weise können wir etwa 80 % aller Anfragen rein informierend und zufriedenstellend beantworten, und das fast immer innerhalb weniger Tage (Erstbearbeitung).
3. In den anderen, nicht so einfach zu klärenden Fällen helfen wir den Anfragenden, die jeweils passende Verfahrensart zur förmlichen Klärung des Anliegens zu finden und den konkret gewünschten Rahmen des Verfahrens abzustecken. Dabei unterscheiden wir, ob es sich um Einzelfälle handelt oder ob Ihr Anliegen grundsätzliche bzw. zusammenhängende Anwendungs- und Auslegungsfragen betrifft (Verfahrensvorbereitung).
4. Bei den zu klärenden Einzelfällen bieten wir drei Möglichkeiten:
- Das Einigungsverfahren,
- das Votumsverfahren und
- das schiedsrichterliche Verfahren.
Diese drei Verfahren können wir nur einleiten, wenn dazu alle konkret betroffenen Parteien (in der Regel sind dies der Anlagen- und der Netzbetreiber) bereit sind.
Bitte beachten Sie insoweit, dass Verfahrensparteien der Verfahren im Einzelfall bei der Clearingstelle die folgenden Personengruppen sein können:
- (zukünftige) Anlagenbetreibende,
- Netzbetreiber,
- Messstellenbetreiber,
- Direktvermarktungsunternehmer und
- Bilanzkreisverantwortliche (§ 81 Absatz 4 Satz 3 EEG 2021, § 32a Absatz 4 Satz 3 KWKG 2020 und § 4 Abs. 2 der VerfO).
Im ebenfalls einzelfallbezogenen Stellungnahmeverfahren geben wir auf Anfrage eines Gerichts eine Stellungnahme zu einer von diesem Gericht gestellten Frage ab.
In der untenstehenden Tabelle haben wir für Sie Unterschiede, Gemeinsamkeiten und Besonderheiten der einzelfallbezogenen Verfahrensarten aufgeführt. So ist beispielsweise das Ergebnis eines schiedsrichterlichen Verfahrens immer rechtlich bindend, das Ergebnis eines Votumsverfahrens nur auf Wunsch aller Beteiligten.
5. Das Verfahren kann je nach den Umständen des Einzelfalles rein schriftlich, mündlich (in der Clearingstelle in Berlin) oder fernmündlich (z. B. per Telefonkonferenz) durchgeführt werden.
Angebote zur Klärung von Einzelfällen
Verfahrensart | Einigungs- verfahren |
Schiedsrichter- liche Verfahren |
Votumsverfahren | Stellungnahme- verfahren |
---|---|---|---|---|
Funktion der Clearingstelle EEG|KWKG | Neutrale Mittlerin (Mediatorin) | Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO) | Entscheidung ähnlich wie ein auf das EEG bzw. KWKG spezialisiertes Gericht | Stellungnahme zu einer bei Gericht anhängigen Rechtsfrage mit EEG- oder KWKG-Bezug |
Charakteristika | Moderiertes Gespräch ohne inhaltliche Begutachtung der Sach-/Rechtslage | Begutachtung eines Einzelfalls rechtlich, sachlich und/oder technisch | Inhaltliche Begutachtung der Rechtsfrage | |
Rechtsver- bindlichkeit |
ja, wenn Einigung zustandekommt | ja | nur, wenn Beteiligte sich an das Votum vertraglich binden | nein |
Ihr Nutzen | Gerichtsverfahren wird vermieden | Gerichtsverfahren wird ersetzt | Gerichtsverfahren wird praktisch vollständig vermieden | Gerichtsverfahren wird ergänzt |
Kosten | ja, gemäß Entgeltverordnung | entgeltfrei |
Grundsätzliche Klärung (über den Einzelfall hinaus)
Oftmals erhalten wir viele Anfragen zu der gleichen Problematik, dann betrifft ein Anliegen grundsätzliche, über einen bestimmten Einzelfall hinausgehende Anwendungs- und Auslegungsfragen des EEG, des KWKG oder des MsbG und es besteht ein öffentliches Interesse an der Klärung. In einem solchen Fall führen wir entweder ein Hinweis- oder ein Empfehlungsverfahren durch. Dabei werden die bei uns akkreditierten Vereine, Verbände und Interessengruppen sowie registrierten öffentlichen Stellen im Rahmen von Konsultationsverfahren mit ihren Stellungnahmen und somit deren Sach- und Fachkenntnis einbezogen. Die Merkmale der beiden Varianten für eine allgemeine Klärung (Hinweis- und Empfehlungsverfahren) können Sie der folgenden Tabelle entnehmen. Der Hauptunterschied zwischen beiden Verfahren besteht im größeren Umfang und meistens auch einem energieträgerübergreifenden Klärungsbereich des Empfehlungsverfahrens, wohingegen das Hinweisverfahren eher kleinere, spezifischere Bereiche abdeckt.
Verfahrensart | Hinweisverfahren | Empfehlungsverfahren |
---|---|---|
Funktion der Clearingstelle EEG|KWKG |
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Charakteristika | Klärung von allgemeinen Anwendungs- und Auslegungsfragen des EEG und KWKG (i.d.R. energieträgerspezifisch) | Klärung von allgemeinen Anwendungs- und Auslegungsfragen des EEG und KWKG (i.d.R. energieträgerübergreifend) |
Rechtsver- bindlichkeit |
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Ihr Nutzen | Beide Verfahren tragen in hohem Maße dazu bei, Gerichtsverfahren überflüssig zu machen | |
Kosten |
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Weitere Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Verfahrensablauf finden Sie hier.