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Festlegungsverfahren zur Informationsbereitstellung für Redispatch-Maßnahmen - BK6-20-061

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 23. März 2021 ihre Festlegung zur Informationsbereitstellung für Redispatch-Maßnahmen beschlossen.

Im Festlegungsverfahren wurde die Informationsbereitstellung durch Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie für Redispatch-Maßnahmen der Netzbetreiber nach § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes in der ab dem 01.10.2021 geltenden Fassung geregelt. Dabei werden Vorgaben zur Datenübermittlung zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber gemacht und geregelt, welche Daten für welche Objekte von Anlagenbetreibern an ihre Netzbetreiber zu übermitteln sind.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Bundesnetzagentur.

Datum
Aktenzeichen

BK6-20-061

Gesetzesbezug