Die Vergütung nach § 40 Absatz 2 EEG 2014 (und nachfolgende Fassungen) kann geltend gemacht werden, sofern die Wasserkraftanlage
- vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurde
und
- das Leistungsvermögen der Anlage durch eine wasserrechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme erhöht wurde
oder
Es ist nicht abschließend geklärt, ob eine solche Vereinbarung wirksam ist.
Grundsätzlich haben die Netzbetreiber die Kosten für den Netzausbau zu tragen. Unter der alten Rechtslage nach dem EEG 2004 war es möglich, eine von der gesetzlichen Kostentragungsregelung abweichende Vereinbarung zu schließen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2007 - Az. VIII ZR 149/06; vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 20.11.2006 - 12 U 87/06).
Grundsätzlich ja.
Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn der Netzbetreiber zunächst sein Netz ausbauen muss, um den Strom abnehmen zu können. Netzbetreiber haben auf Verlangen der Einspeisewilligen, ihr Netz unverzüglich auszubauen, um unter anderem die Abnahme des Stroms sicherzustellen (vgl. unter anderem das Votum 2013/35 , das Votum 2014/40 und das Votum 2015/10 der Clearingstelle).
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nicht mehr existiert. Gern verweisen wir Sie auf die Häufige Rechtsfrage „Wer darf EEG-Anlagen an das Netz anschließen?“.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nicht mehr existiert. Gern verweisen wir Sie auf die Häufige Rechtsfrage „Wie wird der Verknüpfungspunkt der Anlage mit dem Netz ermittelt und wer trägt die Kosten für den Netzanschluss?“.
Netzbetreiber sind grundsätzlich verpflichtet, Anlagen unverzüglich anzuschließen (§ 8 Abs. 1 EEG 2023).
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nicht mehr existiert. Gern verweisen wir Sie auf die Häufige Rechtsfrage „Gibt es für den Anspruch auf Netzanschluss gesetzliche Fristen?“.
Bis zum 30. September 2021:
Netzbetreiber, die ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben, sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, EEG-Anlagen zu regeln. Wird die Einspeisung von Strom aus einer EEG-Anlage wegen eines Netzengpasses im Sinne des EEG reduziert, so ist der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, verpflichtet, den Betreiber der EEG-Anlage zu entschädigen.
Diese Frage kann zur Zeit durch Gesetzesauslegung nicht eindeutig beantwortet werden, da der Gesetzeswortlaut (§ 101 Abs. 1 EEG 2014/EEG 2017) hierzu keinerlei Anhaltspunkte enthält. Die Clearingstelle bietet betroffenen Anlagenbetreiberinnen/-betreibern und deren Netzbetreiber jedoch gern an, zur Klärung ihres konkreten Falls
Welche fiktiven Strommengen bei der Anwendung des Referenzertrags zu berücksichtigen sind, hängt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Windenergieanlage (WEA) ab.
Für Windenergieanlagen (WEA), die unter Geltung des EEG 2012 in Betrieb genommen wurden: ja. Für WEA, die früher in Betrieb genommen wurden: nein.
Ob Einspeisemanagement-Maßnahmen bei der Ermittlung des Zeitraums der verlängerten Anfangsvergütung bei Windenergieanlagen (WEA) besonders zu behandeln sind, hängt vom Datum ihrer Inbetriebnahme ab.
Jedenfalls zur Erfassung der EEG-umlagepflichtigen Strommengen nicht mehr seit dem 27. Juli 2021.
Seit dem 27. Juli 2021 ist der Eigenverbrauch von Strom aus EEG-Anlagen in Eigenversorgungskonstellationen von der EEG-Umlage befreit, wenn die EEG-Anlage eine installierte Leistung von maximal 30 kW aufweist. Die Begrenzung der Befreiung auf 30 MWh/a ist seit dem 27. Juli 2021 aufgehoben. Dies gilt auch für Bestandsanlagen. Insofern ist ein Erzeugungszähler seitdem in keinem Fall erforderlich, um die EEG-umlagepflichtige Strommenge zu erfassen.
Meldung gegenüber dem Netzbetreiber:
Jegliches Ersetzen von Solaranlagen (PV-Modulen) - unabhängig davon, ob die ersetzenden Module eine geringere, die gleiche oder eine höhere Leistung aufweisen als die ersetzten - ist dem zuständigen Netzbetreiber mitzuteilen (siehe Hinweis der Clearingstelle v. 16.06.2015 - 2015/7, Abschnitt 3.4.1).
Meldung bei der Bundesnetzagentur (BNetzA):
Das Ersetzen von Solaranlagen ist der BNetzA unabhängig vom Inbetriebnahmedatum der Anlage
Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2021 bzw. dessen Vorgängerregelungen können Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 25 kW (vorher 30 kW) ihren Pflichten dadurch nachkommen, dass sie „am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen.“
A. Außerhalb der Ausschreibung (EEG 2017 und EEG 2014)
Unter welchen Voraussetzungen sind Gebäude-PV-Anlagen zur Berechnung der Vergütung zusammenzufassen?
Für Solaranlagen, die in, an oder auf Gebäuden angebracht wurden (Gebäude-PV), stellt sich oft die Frage, ob diese mit anderen PV-Anlagen, die auf demselben Gebäude, auf demselben Flur- und/oder Grundstück oder auf anderen Gebäuden angebracht wurden, zur Berechnung der Vergütung gemeinsam als eine Anlage gelten. Wenn ja, wird der Strom aus der später in Betrieb genommenen Anlage - soweit eine Vergütungsschwelle überschritten wird - mit einem geringeren Vergütungssatz versehen als die zuerst in Betrieb genommene Anlage.
Absenkung/Abschaffung der EEG-Umlage
Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"
Ja - unter bestimmten Voraussetzungen.
Ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung oder der Förderung für den in das Netz eingespeisten Strom kann bestehen, auch wenn die für die Jahresabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten (z.B. Gutachten eines Umweltgutachters oder Zählerstand) nach dem 28. Februar übermittelt werden. Jedenfalls besteht der Anspruch ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an den Netzbetreiber.
Je nachdem, wann der Austausch stattfand, kann das neue Modul an die Stelle des alten treten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist zunächst zu unterscheiden, ob das Modul vor oder nach dem 1. Januar 2012 ersetzt bzw. ausgetauscht wurde:
Rechtslage vor dem 1. Januar 2012:
Wurde ein Modul aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls bis zum 31. Dezember 2011 an demselben Standort ersetzt, so erhielt es einen neuen Inbetriebnahmezeitpunkt und damit auch eine neue Vergütungshöhe und einen neuen Vergütungszeitraum.
Rechtslage ab dem 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2022:
Nein. Denn die Netzverträglichkeitsprüfung des Netzbetreibers, um den Verknüpfungspunkt zu ermitteln, ist grundsätzlich unentgeltlich nach dem EEG durchzuführen. Vereinbaren Netzbetreiber und Einspeisewillige die entgeltliche Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung oder die entgeltliche Übermittlung der Informationen und Netzdaten an Einspeisewillige, so verstößt dies gegen das Abweichungsverbot in § 7 Abs. 2 EEG. In dem Fall kann der Netzbetreiber von Einspeisewilligen oder Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreibern keine Zahlung verlangen. Näheres können Sie in dem Hinweis 2013/20 der Clearingstelle nachlesen.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nicht mehr existiert. Gern verweisen wir Sie auf die Häufige Rechtsfrage „Was ist unter einem "Netzanschlussbegehren" im Sinne des EEG zu verstehen?“.
Das EEG enthält keine Definition und auch keine detaillierte Regelung zur Netzverträglichkeitsprüfung. Allgemein wird darunter eine netztechnische Prüfung verstanden, bei der anhand von Netzdaten – unter Beachtung bereits angeschlossener Anlagen sowie weiterer noch anzuschließender Anlagen, für die bereits Netzanschlussbegehren gestellt wurden – rechnerisch ermittelt wird, ob beispielsweise Kapazitätsengpässe vorliegen und welcher Verknüpfungspunkt sich für den Anschluss einer Anlage sowie die Aufnahme des erzeugten Stroms in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht eignet.